(2)Absatz 2,Wenn von den im Abs. 1 angeführten Verpflichteten für die Bestattung der Leiche nicht oder nicht rechtzeitig (§ 19 Abs. 3 und 4 bzw. § 20 Abs. 2) Vorsorge getroffen wird, hat die Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Die einschlägigen Vorschriften über die Bestreitung der Bestattungskosten werden hiedurch nicht berührt. Anstelle der Bestattung kann die Gemeinde die Leiche auch dem Anatomischen Institut einer österreichischen Universität übergeben, wenn dieses für die Feuer- oder Erdbestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde daraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn der Gemeinde eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine solche Übergabe ausdrücklich abgelehnt hat.Wenn von den im Absatz eins, angeführten Verpflichteten für die Bestattung der Leiche nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraph 19, Absatz 3 und 4 bzw. Paragraph 20, Absatz 2,) Vorsorge getroffen wird, hat die Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Die einschlägigen Vorschriften über die Bestreitung der Bestattungskosten werden hiedurch nicht berührt. Anstelle der Bestattung kann die Gemeinde die Leiche auch dem Anatomischen Institut einer österreichischen Universität übergeben, wenn dieses für die Feuer- oder Erdbestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde daraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn der Gemeinde eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine solche Übergabe ausdrücklich abgelehnt hat.