Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. August 2017, mit der ein im Talschluss des Riedingtales gelegenes Grundstück im Gemeindegebiet von Zederhaus zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 84/2017

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 22 a, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Schutzgebiet

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das in der Gemeinde Zederhaus im Talschluss des Riedingtales innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Lantschfeldtal, oberes Zederhaustal und oberes Murtal sowie des Naturparks Riedingtal gelegene Grundstück Nr 312, KG Wald, mit dem Ausmaß von 65,68 ha wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt den Namen „Europaschutzgebiet Hinterrieding-Wasserfallkar“.
  2. Absatz 2,Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Zederhaus während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Text

Schutzzweck

Paragraph 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.

§ 3

Text

Schutzbestimmungen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung oder Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen;
    2. Ziffer 2
      jede Veränderung von Gewässern und deren Randbereichen einschließlich von Wasserentnahmen;
    3. Ziffer 3
      jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die über den im Absatz 2, beschriebenen Umfang hinausgeht;
    4. Ziffer 4
      die Einbringung gebietsfremder Pflanzen sowie gebietsfremder Tiere;
    5. Ziffer 5
      jede wesentliche Veränderung des Naturhaushaltes.
  2. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die bisher ausgeübte Art der extensiven Schaf- und Ziegenweide im freien Weidegang;
    2. Ziffer 2
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
    3. Ziffer 3
      notwendige Betreuungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen wie Steige und Viehzäune.

§ 4

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß Paragraph 2, wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5

Text

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Paragraph 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Hinterrieding-Wasserfallkar“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6

Text

Hinweis auf Strafbestimmungen

Paragraph 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, oder der gemäß Paragraph 4, erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 61, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), Amtsblatt Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

§ 8

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2026, treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Anl. 1