(2)Absatz 2,Abweichend von Abs 1 können auch nach dem 1. Juli 2013 Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen § 3 Abs 1 bis 3 vereinbart werden, wennAbweichend von Absatz eins, können auch nach dem 1. Juli 2013 Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen Paragraph 3, Absatz eins bis 3 vereinbart werden, wenn
diese Finanzgeschäfte im direkten Zusammenhang mit einem vor dem 1. Jänner 2013 abgeschlossenen Finanzgeschäft stehen;
der Rechtsträger dem Österreichischen Koordinationskomitee bis zum 31. Oktober 2013 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den §§ 3 bis 5 widersprechenden Finanzgeschäfte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 übermittelt undder Rechtsträger dem Österreichischen Koordinationskomitee bis zum 31. Oktober 2013 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Paragraphen 3 bis 5 widersprechenden Finanzgeschäfte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 übermittelt und
der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage seiner Strategie gemäß Z 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst.der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage seiner Strategie gemäß Ziffer 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst.
Die Strategie gemäß Z 2 kann nach Anhörung des Österreichischen Koordinationskomitees auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2016 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.Die Strategie gemäß Ziffer 2, kann nach Anhörung des Österreichischen Koordinationskomitees auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2016 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.