Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Magistrats-Bedienstetengesetz, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 23. Mai 2012 über das Dienstrecht der Bediensteten der Landeshauptstadt Salzburg (Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG)
StF: LGBl Nr 51/2012 (Blg LT 14. GP: RV 381, AB 477, jeweils 4. Sess)

Änderung

LGBl Nr 89/2013 (Blg LT 15. GP: RV 28, AB 146, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 28/2014 (Blg LT 15. GP: RV 296, AB 418, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 50/2014 (Blg LT 15. GP: RV 607, AB 716, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 35/2015 (Blg LT 15. GP: RV 454, AB 604, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 116/2015 (Blg LT 15. GP: RV 154, AB 182, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 50/2016 (Blg LT 15. GP: RV 342, AB 388, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

[CELEX-Nr: 32021L1883]

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 17/2019 (Blg LT 16. GP: IA 260, AB 279, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 6/2020 (Blg LT 16. GP: RV 170, AB 214, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 39/2020 (Blg LT 16. GP: IA 341, AB 354, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 143/2020 (Blg LT 16. GP: IA 150, AB 179, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 116/2021 (Blg LT 16. GP: IA 178, AB 203, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 79/2022 (Blg LT 16. GP: RV 31, AB 65, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 93/2022 (Blg LT 16. GP: RV 32, AB 76, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 118/2022 (Blg LT 16. GP: RV 95, AB 137, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 121/2022 (Blg LT 16. GP: IA 152, AB 186, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 46/2023 (Blg LT 17. GP: RV 1, AB 5, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 101/2023 (Blg LT 17. GP: IA 159, AB 206, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 15/2024 (Blg LT 17. GP: RV 151, AB 219, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 61/2024 (Blg LT 17. GP: RV 286, AB 564, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 70/2024 (DFB)

LGBl Nr 118/2024 (Blg LT 17. GP: RV 152, AB 241, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 76/2025 (Blg LT 17. GP: RV 481, AB 531, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 107/2025 (Blg LT 17. GP: RV 33, AB 73, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 50/2026 (Blg LT 17. GP: RV 397, AB 445, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 66/2026 (Blg LT 17. GP: RV 543, AB 583, jeweils 4. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte

Paragraph 3

Ernennung und Ernennungserfordernisse

Paragraph 4

Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise

Paragraph 5

Ernennungsbescheid

Paragraph 6

Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 6 a

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 7

Angelobung

Paragraph 8

Ernennung im Dienstverhältnis

Paragraph 9

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 10

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 11

Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt

Paragraph 12

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 13

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag

Paragraph 14

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

Paragraph 15

Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten

Paragraph 15 a

Sonderbestimmungen für Bedienstete der Berufsfeuerwehr

Paragraph 16

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 17

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 18

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 19

Austritt

Paragraph 20

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für Vertragsbedienstete

Paragraph 21

Voraussetzung für die Aufnahme von Vertragsbediensteten

Paragraph 22

Dienstvertrag und Angelobung

Paragraph 22 a

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 22 b

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 22 c

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses

Paragraph 23

Befristung von Dienstverhältnissen

Paragraph 24

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 25

Zeugnis

Paragraph 26

Kündigung

Paragraph 27

Kündigungsfristen

Paragraph 28

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 29

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

3. Unterabschnitt

Paragraph 30

Betriebsübergang

3. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

Paragraph 31

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 32

Grundausbildung

Paragraph 33

Ausbildungslehrgang

Paragraph 34

Prüfungsverordnung

Paragraph 35

Bestimmungen über Prüferinnen und Prüfer, Prüfungstermine

Paragraph 36

Prüfungsverfahren

Paragraph 37

Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung

Paragraph 38

Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung von Führungskräften

4. Abschnitt

Verwendung der Bediensteten

Paragraph 39

Einkommensschemas, Berufsfamilien, Modellfunktionen und Modellstellen

Paragraph 39 a

Aufgaben der Bediensteten

Paragraph 39 b

Zuordnung der Modellstelle, Überprüfung der Zuordnung

Paragraph 39 c

Telearbeit

Paragraph 40

Nebentätigkeit

Paragraph 41

Versetzung

Paragraph 42

Dienstzuteilung

Paragraph 43

Verwendungsänderung im Gehaltssystem alt

Paragraph 43 a

Zuordnungsänderung im Gehaltssystem neu

Paragraph 43 b

Probeweise Zuordnung im Gehaltssystem neu

Paragraph 44

Dienstzuweisung

Paragraph 45

Verwendungsbeschränkungen

5. Abschnitt

Dienstpflichten der Bediensteten

Paragraph 46

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 47

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 48

Dienstpflichten der Vorgesetzten und der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

Paragraph 49

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

Paragraph 50

Geheimhaltung

Paragraph 51

Befangenheit

Paragraph 52

Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 53

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 54

Meldepflichten

Paragraph 55

Dienstweg

Paragraph 56

Wohnsitz und Dienstort

Paragraph 57

Nebenbeschäftigung

Paragraph 58

Gutachten

Paragraph 59

Geschenkannahme

Paragraph 60

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

Paragraph 61

Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Paragraph 62

Begriffsbestimmungen

Paragraph 63

Dienstplan

Paragraph 64

Mehrdienstleistung

Paragraph 65

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 66

Ruhepausen

Paragraph 67

Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit

Paragraph 68

Nachtarbeit

Paragraph 69

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 70

Bereitschaft und Journaldienst

Paragraph 71

Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass

Paragraph 72

Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 72 a

Pflegeteilzeit

Paragraph 72 b

Bildungsteilzeit

Paragraph 73

Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung

Paragraph 74

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 75

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung

Paragraph 76

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 77

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubs aus einem Vertragsbedienstetenverhältnis

Paragraph 78

Verbrauch des Erholungsurlaubs

Paragraph 79

Verfall des Erholungsurlaubs

Paragraph 80

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 81

Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs

Paragraph 82

Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

Paragraph 83

Ansprüche der Vertragsbediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 83 a

Urlaubsersatzleistung bei Beamtinnen und Beamten

Paragraph 84

Sonderurlaub

Paragraph 85

Karenzurlaub

Paragraph 86

Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte

Paragraph 87

Auswirkung des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 87 a

Frühkarenzurlaub

Paragraph 88

Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder einer bzw eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 89

Bildungskarenz

Paragraph 90

Pflegefreistellung

Paragraph 91

Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit

Paragraph 92

Familienhospizfreistellung

Paragraph 93

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 94

Dienstbefreiung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

7. Abschnitt

Weitere Rechte von Bediensteten

Paragraph 95

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 96

Dienst- und Naturalwohnung

8. Abschnitt

Leistungsfeststellung

Paragraph 97

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

Paragraph 98

Folgewirkungen

Paragraph 99

Zulässigkeit

Paragraph 100

Bericht der oder des Vorgesetzten

Paragraph 101

Befassung der oder des Bediensteten

Paragraph 102

Antrag der oder des Bediensteten auf Leistungsfeststellung

Paragraph 103

Befassung des Magistrats und der Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 104

Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 105

Senate der Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 106

Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte

9. Abschnitt

Bedienstete in politischen Funktionen

Paragraph 107

Freie Zeit bei Wahlbewerbung

Paragraph 108

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im, Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

Paragraph 109

Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

Paragraph 110

Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

Paragraph 111

Ruhegenussfähige Zeiten

10. Abschnitt

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 112

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 113

Disziplinarstrafen

Paragraph 114

Strafbemessung

Paragraph 115

Verjährung

Paragraph 116

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 117

Disziplinarbehörde

Paragraph 118

Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren

Paragraph 119

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,)

Paragraph 120

Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt

Paragraph 121

Disziplinarverfahren, Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Paragraph 122

Parteien

Paragraph 123

Verteidigung

Paragraph 124

Zustellungen

Paragraph 125

Disziplinaranzeige

Paragraph 126

Selbstanzeige

Paragraph 127

Suspendierung

Paragraph 128

Einleitung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 129

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 130

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 131

Mündliche Verhandlung

Paragraph 132

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 133

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,)

Paragraph 134

Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten

Paragraph 135

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,)

Paragraph 136

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 137

Beschwerde des Beschuldigten

Paragraph 138

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,)

Paragraph 139

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 140

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Paragraph 141

Kosten

Paragraph 142

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 143

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 144

Auswirkung von Disziplinarstrafen

Paragraph 145

Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung

Paragraph 146

Einspruch

Paragraph 147

Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

Paragraph 148

Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

Paragraph 149

Aufbewahrung der Akten

11. Abschnitt

Bestimmungen über den Monatsbezug

1. Unterabschnitt

Bezüge im Gehaltssystem alt

Paragraph 149 a

Anwendungsbereich der Paragraphen 150 bis 157 a

Paragraph 150

Bestandteile des Monatsbezugs

Paragraph 151

Gehalt

Paragraph 152

Dienstalterszulage

Paragraph 153

Verwaltungsdienstzulage

Paragraph 154

Verwendungszulage

Paragraph 155

Verwendungsabgeltung

Paragraph 156

Pflegedienstzulage

Paragraph 157

Pflegedienst-Chargenzulage

Paragraph 157 a

Zulagen für Bedienstete des Entlohnungsschemas 2

Paragraph 158

Anmerkung, entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022,)

Paragraph 159

Anmerkung, entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022,)

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt

Paragraph 160

Anwendungsbereich der Paragraphen 161 bis 168

Paragraph 161

Möglichkeiten

Paragraph 162

Vorrückung

Paragraph 163

Hemmung der Vorrückung

Paragraph 164

Vorrückungsstichtag

Paragraph 165

Überstellung

Paragraph 166

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

Paragraph 167

Zeitvorrückung

Paragraph 168

Beförderung

2a. Unterabschnitt

Bezüge im Gehaltssystem neu

Paragraph 168 a

Anwendungsbereich der Paragraphen 168 a bis 168 h, Optionserklärung

Paragraph 168 b

Monatsbezug und Sonderzahlung

Paragraph 168 c

Einstufung und Erfahrungsanstieg

Paragraph 168 d

Hemmung des Erfahrungsanstiegs

Paragraph 168 e

Erschwernisabgeltung

Paragraph 168 f

Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung

Paragraph 168 g

Einstufung nach Zuordnungsänderungen

Paragraph 168 h

Wahrungszulage bei Rückreihungen

3. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für das Gehaltssystem alt und das Gehaltssystem neu

Paragraph 169

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

Paragraph 170

Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung

Paragraph 171

Auszahlung

Paragraph 172

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

Paragraph 173

Abzug von Beiträgen

Paragraph 174

Ansprüche der oder des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung

Paragraph 175

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 176

Verjährung

Paragraph 177

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 177 a

Kinderzulage

Paragraph 177 b

Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 177 c

Erhöhung der Bezüge

12. Abschnitt

Nebengebühren

Paragraph 178

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

Paragraph 179

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

Paragraph 180

Überstunden- und Mehrstundenvergütung

Paragraph 181

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Paragraph 182

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 183

Journaldienstzulage

Paragraph 184

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 185

Mehrleistungszulage

Paragraph 186

Belohnung

Paragraph 187

Erschwerniszulage

Paragraph 188

Gefahrenzulage

Paragraph 189

Aufwandsentschädigung

Paragraph 190

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 191

Jobticket und Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 192

Jubiläumszuwendung

Paragraph 193

Reisegebühren

13. Abschnitt

Weitere Leistungen der Stadt

Paragraph 194

Vorschuss und Geldaushilfe

Paragraph 195

Sachleistungen

Paragraph 196

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 197

Betriebskosten

Paragraph 198

Abrechnung

Paragraph 199

Vergütung für Nebentätigkeit

Paragraph 199 a

Teuerungszulagen

Paragraph 200

Abfertigung der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 201

Höhe der Abfertigung der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 202

Abfertigung der Vertragsbediensteten

Paragraph 203

Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete

Paragraph 204

Kranken- und Unfallfürsorge

Paragraph 205

Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten

Paragraph 206

Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 206 a

Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal

14. Abschnitt

Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und deren Angehörige oder Hinterbliebene

Paragraph 207

Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage

Paragraph 208

Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis

Paragraph 209

Pensionskassenregelung

15. Abschnitt

Paragraph 210

Sonderverträge

16. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 211

Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

Paragraph 212

Arbeitsplatzsicherung

Paragraph 213

Dienstbehörde; Ermächtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 214

Elektronische Personenkennzeichnung

Paragraph 215

Rückwirkung von Verordnungen

Paragraph 216

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 217

Umsetzungshinweis

Paragraph 218

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 219

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 220

Übergangsbestimmungen zur Neuregelung des Vorrückungsstichtages

Paragraph 221

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 222

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022,

Paragraph 223

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022,

Anlage 1

Dienstzweige, besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt

1. Teil

Dienstzweige

Paragraph eins

Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

Paragraph 2

Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

Paragraph 3

Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

Paragraph 4

Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

2. Teil

Besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse

Paragraph 5

Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

Paragraph 6

Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

Paragraph 7

Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

Paragraph 8

Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

Paragraph 9

Verwendungsgruppe P 1

Paragraph 10

Verwendungsgruppe P 2

Paragraph 11

Verwendungsgruppe P 3

Paragraph 12

Verwendungsgruppe P 4

Paragraph 13

Verwendungsgruppe P 5

Paragraph 14

Verwendungsgruppe kp

Anlage 2

Gehalt der Bediensteten im Gehaltssystem alt

Paragraph eins

Gehalt der Beamtinnen und Beamten des Entlohnungsschemas 1

Paragraph 2

Gehalt der Vertragsbediensteten

Paragraph 3

Gehalt der Bediensteten des Entlohnungsschemas 2

Anlage 3

Einreihungspläne und Beschreibung der Modellfunktionen

Anlage 4

Gehalt der Bediensteten im Gehaltssystem neu

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als „Bedienstete“ bezeichnet. Mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung „Stadt“ ist die Stadtgemeinde Salzburg gemeint.
  2. Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2012 können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadt nur mehr mit folgenden Bediensteten begründet werden:
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die zur Magistratsdirektorin oder zum Magistratsdirektor oder zu Abteilungsvorständen bestellt werden;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete, die Mitglieder von weisungsfreien Kollegialbehörden sind;
    3. Ziffer 3
      Bedienstete, die zur Stadtrechnungshofdirektorin oder zum Stadtrechnungshofdirektor bestellt werden (Paragraph 33, Absatz 3, des Salzburger Stadtrechtes 1966);
    4. Ziffer 4
      Bedienstete, die unmittelbar aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft übernommen werden;
    5. Ziffer 5
      Bedienstete, die bei der Berufsfeuerwehr verwendet werden.
    Für weitere Funktionen kann der Gemeinderat durch Verordnung die Möglichkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den dafür verwendeten Bediensteten vorsehen, wenn diese Funktionen auf Grund der damit verbundenen Aufgabenstellungen mit jenen der in der Ziffer eins, genannten Funktionen vergleichbar sind.
  3. Absatz 3,Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz auf folgende Vertragsbedienstete keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Bauarbeiterinnen und -arbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;
    3. Ziffer 3
      auf Lehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
  4. Absatz 4,Das Personalvertretungsrecht der Bediensteten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
  5. Absatz 5,Die nach diesem Gesetz Organen der Stadt zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2

Die nachstehenden Begriffe haben bei der Verwendung in diesem Gesetz die jeweils angegebene Bedeutung:

  1. A
    Allgemeine Begriffe:
  2. Ziffer eins
    Arbeitsplatz: die Summe ständig anfallender Funktionen hoheitlicher oder auch nicht hoheitlicher Art (Verwendungen), die – insgesamt als eine Arbeitseinheit innerhalb der Magistratsorganisation gesehen und im Stellenplan ausgewiesen – einen ständig beschäftigten Funktionsinhaber nach allgemeiner Meinung voll auslastet. Haushaltsrechtlich entspricht ein Arbeitsplatz einer Planstelle.
  3. Ziffer 2
    Beamtinnen und Beamte: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.
  4. Ziffer 3
    Berufsfamilie: eine Gruppe zueinander facheinschlägiger Modellstellen bzw Modellfunktionen; jede Modellstelle gehört zumindest einer Berufsfamilie an.
  5. Ziffer 4
    Betriebe der Stadt: Dienststellen, die
    1. Litera a
      nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
    2. Litera b
      auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
  6. Ziffer 5
    Dienststellen: Ämter, Amtsstellen, Abteilungen und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
  7. Ziffer 6
    Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Magistratsdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen, geordnet nach Berufsfamilien.
  8. Ziffer 7
    Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.
  9. Ziffer 8
    Modellstelle: Abstrakte Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbaren Arbeitsplätzen, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird.
  10. Ziffer 9
    Vertragsbedienstete: Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.
  11. B
    Besoldungsrechtliche Begriffe:
  12. Ziffer eins
    Bemessungswert: ein Ausgangswert für die Berechnung von im Gesetz bestimmten Monatsbezügen, Einkommen oder Bezugs- bzw Einkommensbestandteilen. Der Bemessungswert entspricht in der Höhe dem jeweils geltenden Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Gehaltsstufe 2 in der Dienstklasse römisch fünf.
  13. Ziffer 2
    Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet.
  14. Ziffer 3
    Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund des Erfahrungsanstiegs und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt.
  15. Ziffer 4
    Einkommensschemas: die in der Anlage 3 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Magistratsdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Gehälter der vollbeschäftigen Bediensteten im Gehaltssystem neu. Beziehen sich Hinweise im Gesetzestext auf das Schema 1, wird dies mit der Kurzbezeichnung „aus S 1“ zum Ausdruck gebracht; gleiches gilt für das Schema 2.
  16. Ziffer 5
    Erfahrungsanstieg: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß Paragraph 168 c, als einschlägige oder nützliche Beschäftigungszeiten oder als Karenzzeiten angerechnet worden sind.
  17. Ziffer 6
    Gehaltssystem alt: das im Magistratsdienst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, anzuwendende, auf Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen basierende Entlohnungskonzept.
  18. Ziffer 7
    Gehaltssystem neu: das im Magistratsdienst mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, eingeführte, auf Modellstellen, Einkommensbänder und Einkommensstufen beruhende Entlohnungskonzept.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte

Ernennung und Ernennungserfordernisse

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle bzw eines Arbeitsplatzes. Änderungen des Arbeitsplatzes, die keine Zuordnung zu einer anderen Modellstelle bewirken (zB bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung, Dienstzuteilungen, vorübergehende Aufgabenbesorgung nach Paragraph 39 a, Absatz 4,) sind keine Ernennungen auf einen anderen Arbeitsplatz.
  2. Absatz 2,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft;
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit;
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Magistratsdienst.
  3. Absatz 3,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  4. Absatz 3 a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  5. Absatz 4,Besondere Ernennungserfordernisse ergeben sich
    1. Ziffer eins
      im Gehaltssystem neu aus der Zugangsverordnung (Paragraph 39, Absatz 6,);
    2. Ziffer 2
      im Gehaltssystem alt aus der Anlage 1.
  6. Absatz 5,Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
  7. Absatz 6,Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:
    1. Ziffer eins
      das Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren,
    2. Ziffer 2
      das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.
    Eine von einem bestimmten Erfordernis erteilte Nachsicht gilt auch für spätere Ernennungen der Beamtin oder des Beamten.
  8. Absatz 7,Im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.
  9. Absatz 8,Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Beamtinnen und Beamten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
  10. Absatz 9,Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstbehörde ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Absatz 8, eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 217, Ziffer 11,) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
  11. Absatz 10,Strafregisterauskünfte nach den Absatz 8 und 9 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

§ 4

Text

Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
  2. Absatz 2,Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

§ 5

Text

Ernennungsbescheid

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Im Ernennungsbescheid sind der Arbeitsplatz, der Amtstitel der Beamtin oder des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
  2. Absatz 2,Der Ernennungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.

§ 6

Text

Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
  2. Absatz 2,Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Paragraph 5, frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (Paragraph 5,) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.

§ 6a

Text

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 6 a

Beamtinnen und Beamte sind bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte ihres bzw seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die Paragraphen 22 a bis 22 c dieses Gesetzes sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete der Stadt, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.

§ 7

Text

Angelobung

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
  2. Absatz 2,Die Angelobung ist vor einer von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamtin bzw einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamten zu leisten.

§ 8

Text

Ernennung im Dienstverhältnis

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Ernennungen auf Arbeitsplätze einer höheren Dienstklasse (im Gehaltssystem alt) oder einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (im Gehaltssystem neu) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
  2. Absatz 2,Die Ernennung auf einen Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe (im Gehaltssystem alt) als jener, der die Beamtin oder der Beamte bisher angehört hat, bedarf ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung. Auf Rückreihungen im Gehaltssystem neu findet Paragraph 43 a, Absatz 4, Anwendung.
  3. Absatz 3,Eine Ernennung gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

§ 9

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2,Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
    1. Ziffer eins
      während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein Kalendermonat,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.
    Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
  3. Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
    2. Ziffer 2
      Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    3. Ziffer 3
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    4. Ziffer 4
      pflichtwidriges Verhalten,
    5. Ziffer 5
      Bedarfsmangel.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
  5. Absatz 5,Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.

§ 10

Text

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
    1. Ziffer eins
      bei Bediensteten im Gehaltssystem alt die für ihren oder seinen Arbeitsplatz vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
    2. Ziffer 2
      eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

  1. Absatz 2,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages oder den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.
  2. Absatz 3,Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
    1. Ziffer eins
      auf einen höheren als den für sie oder ihn in Betracht kommenden niedrigsten Arbeitsplatz ernannt oder
    2. Ziffer 2
      in eine höhere als die auf Grund des Erfahrungsanstiegs in Betracht kommende Einkommensstufe eingereiht wurde,
    kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.
  3. Absatz 4,Bei der Einrechnung gemäß Absatz 2 und der Verkürzung gemäß Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Schuld der Beamtin oder des Beamten ist gering.
    2. Ziffer 2
      Die Tat hat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.
    3. Ziffer 3
      Der Definitivstellung stehen keine dienstlichen Interessen entgegen.
  5. Absatz 6,Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.

§ 11

Text

Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Die Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.
  2. Absatz 2,Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt gelten auch als erfüllt, wenn die definitive Beamtin oder der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der sie oder er bereits angehört, und
    1. Ziffer eins
      die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage eine Nachsicht ausgeschlossen ist;
    2. Ziffer 2
      auf Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Dienstklassen vorgeschrieben sind;
    3. Ziffer 3
      auf Ernennungserfordernisse, die gemäß der Anlage aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen.
  4. Absatz 4,Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Beamtin oder der Beamte ohne ihre oder seine Zustimmung auf eine Planstelle ihrer oder seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
  5. Absatz 5,Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann der Stadtsenat aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.

§ 12

Text

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Die Beamtin bzw der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde kann auf Antrag der oder des Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der Beamtin oder des Beamten ist nicht zulässig.

§ 13

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
    1. Ziffer eins
      sie in den im Absatz 2, angegebenen Zeiträumen geboren sind,
    2. Ziffer 2
      sie gemäß Paragraph 14, eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder
    3. Ziffer 3
      sie die gemäß Paragraph 15, erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen oder die Voraussetzungen des Paragraph 15 a, erfüllen.

Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzugeben. 

  1. Absatz 2,Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:

2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947

744

2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948

745

2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948

746

2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949

747

2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949

748

2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950

749

2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950

750

2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951

751

2. Jänner 1951 bis 1.April 1951

752

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

753

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

754

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

755

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

756

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

757

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

758

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953

759

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953

760

2. April 1953 bis 1. Juli 1953

761

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953

762

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954

763

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954

764

2. April 1954 bis 1. Juli 1954

765

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954

766

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955

767

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955

768

2. April 1955 bis 1. Juli 1955

769

2. Juli 1955 bis 1.Oktober 1955

770

2. Oktober 1955 bis 1.Jänner 1956

771

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956

772

2. April 1956 bis 1. Juli 1956

773

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956

774

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957

775

2. Jänner 1957 bis 1. April 1957

776

2. April 1957 bis 1. Juli 1957

777

2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957

778

2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957

779

Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamtinnen und Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.

  1. Absatz 3,Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des fünften Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt oder die Erklärung nach der im Absatz eins, letzter Satz festgelegten Frist abgegeben, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des fünften auf die Erklärung folgenden Monats wirksam.
  2. Absatz 4,Während einer Suspendierung gemäß Paragraph 127, kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.
  3. Absatz 5,Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß Paragraph 127, kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.
  4. Absatz 6,Eine Beamtin oder ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und sie bzw er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
    1. Ziffer eins
      den 744. Lebensmonat oder
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen und Beamten, die die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bewirken können, jenen Lebensmonat, der 36 Monate vor der für sie bzw ihn gemäß der im Absatz 2, enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt.
    Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 14

Text

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

Paragraph 14

  1. Absatz eins,Beamtinnen und Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
  2. Absatz 2,Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:

Geburtsdatum

Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann

Erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit in Monaten

bis einschließlich 31. Dezember 1951

720

480

1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952

726

486

1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952

732

492

1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953

738

498

1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953

744

504

1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954

750

510

1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954

756

516

1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955

762

522

1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955

768

528

1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956

774

534

  1. Absatz 3,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Absatz eins und 2 zählen:
    1. Ziffer eins
      die ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit (Paragraph 6, Absatz 2, LB-PG), wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;
    2. Ziffer 2
      bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG bzw Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Kindererziehung im Sinn der Paragraphen 227 a und 228 a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.
  2. Absatz 3 a,Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Absatz 3, Ziffer 3,), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.
  3. Absatz 4,Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

§ 15

Text

Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Absatz 2,) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
  2. Absatz 2,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

§ 15a

Text

Sonderbestimmungen für Bedienstete der Berufsfeuerwehr

Paragraph 15 a

  1. Absatz eins,In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den Paragraphen 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.
  2. Absatz 2,Nachtschwerarbeitsmonate im Sinn dieser Bestimmung sind solche Kalendermonate, in denen die Beamtin oder der Beamte an mindestens sechs Tagen jeweils in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst geleistet hat, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Beamtin oder des Beamten gehandelt hat.

§ 16

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
  2. Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie bzw er infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und
    2. Ziffer 2
      ihr bzw ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie bzw er nach ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihr bzw ihm mit Rücksicht auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Ruhestandsversetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß Paragraph 127, nicht zulässig.

§ 17

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn die Dienstfähigkeit wiedererlangt worden ist. Ein Ansuchen der Beamtin oder des Beamten ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie bzw er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  3. Absatz 3,Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

§ 18

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 18

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Entlassung,
    4. Ziffer 4
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB,
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen durch Wegfall der Erfüllung des Ernennungserfordernisses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,;
    6. Ziffer 6
      Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zum Bund oder zu einem Land als Mitglied eines Verwaltungsgerichts,
    7. Ziffer 7
      Tod.
  2. Absatz 2,Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
    1. Ziffer eins
      mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder
    2. Ziffer 2
      mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  3. Absatz 3,Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer bzw seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind; oder
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung;
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind;
    3. Ziffer 3
      die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.
  6. Absatz 6,Die der Stadt gemäß Absatz 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Paragraphen 175, Absatz 2 und 176 Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

§ 19

Text

Austritt

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich ihren oder seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  2. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  3. Absatz 3,Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 20

Text

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Paragraph 20

Die Beamtin oder der Beamte, über die bzw den durch drei aufeinander folgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass sie bzw er den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft ist die Feststellung der Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, gleichzuhalten.

§ 21

Text

2. Unterabschnitt
Bestimmungen für Vertragsbedienstete

Voraussetzungen für die Aufnahme von Vertragsbediensteten

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 3 a erfüllen.
  2. Absatz 2,Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  3. Absatz 3,Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, gilt für Vertragsbedienstete, die in die Einkommensbänder 1 bis 3 aus S 1 oder S 2 eingereiht sind, ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
  6. Absatz 6,Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstgeberin ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Absatz 8, eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 217, Ziffer 11,) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
  7. Absatz 7,Strafregisterauskünfte nach den Absatz 5 und 6 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstgeberin unverzüglich zu löschen.

§ 22

Text

Dienstvertrag und Angelobung

Paragraph 22

  1. Absatz eins,Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      an welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt;
    2. Ziffer 2
      ob und für welche Person die bzw der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird;
    3. Ziffer 3
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
    4. Ziffer 4
      bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
    5. Ziffer 5
      für welche Beschäftigungsart die bzw der Vertragsbedienstete aufgenommen wird, welchem Einkommensschema und welcher Modellfunktion oder Modellstelle die Aufgaben zugeordnet werden und in welches Einkommensband und in welche Einkommensstufe sie oder er daher eingestuft wird;
    6. Ziffer 6
      in welchem Ausmaß die oder der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
    7. Ziffer 7
      dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 22a

Text

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 22 a

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete sind über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
    1. Litera a
      die Personalien der Parteien des Dienstverhältnisses;
    2. Litera b
      entweder
      1. Sub-Litera, a, a
        den Dienstort oder
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, einen Hinweis, dass die oder der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig sein wird oder seinen Dienstort frei wählen kann und zusätzlich Angaben über den Sitz der Dienstgeberin;
    3. Litera c
      die für die Besoldung und Verwendung relevanten dienstrechtlichen Merkmale der Verwendung gemäß den im Dienstvertrag zu treffenden Vereinbarungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,;
    4. Litera d
      den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses;
    5. Litera e
      bei befristeten Dienstverhältnissen: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Dienstverhältnisses;
    6. Litera f
      bei nach landesrechtlichen Bestimmungen zugewiesenen Dienstnehmern die Identität des entleihenden Rechtsträgers;
    7. Litera g
      die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit;
    8. Litera h
      einen allfälligen Anspruch auf von der Dienstgeberin bereitgestellte Fortbildungen;
    9. Litera i
      das Ausmaß des Erholungsurlaubs;
    10. Litera j
      das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von der oder dem Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen;
    11. Litera k
      die Bezüge, gegliedert in das Gehalt und sonstige Entgeltbestandteile, einschließlich der Periodizität und der Art der Auszahlung der Vergütung, auf die die oder der Vertragsbedienstete Anspruch hat;
    12. Litera l
      die Länge des Standardarbeitstages oder der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten, gegebenenfalls die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden sowie die Modalitäten von Schicht-oder Wechseldienst;
    13. Litera m
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, Litera g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Absatz eins, Litera k, ist jedenfalls der auf Grund der Zuweisung nach Litera c, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  3. Absatz 3,Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Absatz eins, Litera a bis e, g, k und l der oder dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Absatz eins, werden der oder dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
  4. Absatz 4,Werden Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihnen vor der Abreise die in Absatz 3, genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates oder Staaten, in dem bzw in denen die Dienstleistung im Ausland zu erbringen ist, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      allfällige mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    4. Ziffer 4
      allfällige Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
    Die Informationen nach Ziffer 2, können allenfalls in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem die oder der Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeitet, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.

§ 22b

Text

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 22 b

Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß Paragraph 22 a, schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

§ 22c

Text

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses

Paragraph 22 c

Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in Paragraph 22 a, Absatz eins, genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.

§ 23

Text

Befristung von Dienstverhältnissen

Paragraph 23

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
  2. Absatz eins a,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
  3. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  4. Absatz 3,Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, einer Bürgermeister-Stellvertreterin oder eines Bürgermeister-Stellvertreters, einer Stadträtin oder eines Stadtrates oder eines Gemeinderatsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Absatz 2,
  5. Absatz 4,Absatz 2, gilt ferner nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen worden sind oder
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen worden ist, zur Vertretung verlängert wird.

Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einer oder einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

  1. Absatz 5,Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  2. Absatz 6,Die Stadt hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

§ 24

Text

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 24

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
    1. Ziffer eins
      durch Tod;
    2. Ziffer 2
      durch einvernehmliche Lösung,
    3. Ziffer 3
      durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt,
    4. Ziffer 4
      durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt, aus dem der bzw dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,
    5. Ziffer 5
      durch vorzeitige Auflösung,
    6. Ziffer 6
      durch Zeitablauf nach Paragraph 174, Absatz 9,,
    7. Ziffer 7
      durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richterin oder Richter eines Landesverwaltungsgerichts oder zum Bund als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts;
    8. Ziffer 8
      bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde,
    9. Ziffer 9
      bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
    10. Ziffer 10
      mit Ablauf des Jahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.
  2. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 29, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 26, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 29,) oder durch Kündigung (Paragraph 26,) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 29, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung;
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
    3. Ziffer 3
      die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

§ 25

Text

Zeugnis

Paragraph 25

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 26

Text

Kündigung

Paragraph 26

  1. Absatz eins,Die Stadt kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. Absatz 2,Ein Grund, der die Stadt nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      ihre bzw seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. Ziffer 2
      sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;
    3. Ziffer 3
      den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. Ziffer 4
      aus Gründen, die sie bzw er zu vertreten hat oder die in ihrer bzw seiner Person gelegen sind:
      1. Litera a
        die Grundausbildung nicht innerhalb der vorgesehenen Dauer erfolgreich absolviert,
      2. Litera b
        eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt,
      3. Litera c
        eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb der gesetzten Frist absolviert;
    5. Ziffer 5
      handlungsunfähig wird;
    6. Ziffer 6
      ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    7. Ziffer 7
      vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
    8. Ziffer 8
      das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;
    9. Ziffer 9
      eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der bzw des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie bzw er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  3. Absatz 3,Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 89, ist kein Grund, der die Stadt zur Kündigung berechtigt.
  4. Absatz 4,Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Absatz 2, Ziffer 7, gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß Paragraph 211, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.
  6. Absatz 6,Bei Vertragsbediensteten, auf die das Magistrats-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine von der Stadt ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

§ 27

Text

Kündigungsfristen

Paragraph 27

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 174, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.

§ 28

Text

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 28

  1. Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der oder die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

§ 29

Text

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 29

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 23, Absatz eins,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. Absatz 2,Ein wichtiger Grund, der die Stadt zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sich nachträglich herausstellt, dass die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre bzw seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. Ziffer 2
      die oder der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie bzw ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie bzw er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen lässt oder wenn sie bzw er sich in der dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete ihren bzw seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. Ziffer 4
      die oder der Vertragsbedienstete sich weigert, ihre bzw seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer bzw seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Ziffer 5
      die oder der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie bzw ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer bzw seiner Dienstpflichten hindert und sie bzw er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. Ziffer 6
      die oder der Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 81, Absatz 2, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  3. Absatz 3,Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine bzw einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch der bzw des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
  4. Absatz 4,Das Gleiche gilt:
    1. Ziffer eins
      bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung des Aufnahmeerfordernisses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,
  5. Absatz 5,Ein wichtiger Grund, der die oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie bzw er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre bzw seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 30

Text

3. Unterabschnitt

Betriebsübergang

Paragraph 30

  1. Absatz eins,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 217, Ziffer 7,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Stadt über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Stadt über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz. Bei einem Betriebsübergang vom Land, der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) oder von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf die Stadt findet Paragraph 7, Absatz 4, des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- oder Betriebsübergangsgesetzes bzw Paragraph 9 a, Absatz 4, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Konkurses des Veräußerers;
    3. Ziffer 3
      bei der Übertragung von Aufgaben im Zug einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere.
  3. Absatz 3,Soweit die gemäß Absatz eins, übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Magistratsdienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß Paragraph 210, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.
  4. Absatz 4,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 217, Ziffer 9,) von der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Stadt als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, zur Dienstleistung zugewiesen werden.
  5. Absatz 5,Die Stadt hat die für die gemäß Absatz eins, betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Absatz 4, betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs;
    2. Ziffer 2
      den Grund für den Übergang;
    3. Ziffer 3
      die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Vertragsbediensteten;
    4. Ziffer 4
      die für die Vertragsbediensteten in Aussicht genommenen Maßnahmen, zB eine allfällige Dienstzuweisung von Vertragsbediensteten an den Erwerber des Betriebes.
    Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung, sind diese Informationen allen betroffenen Arbeits- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß den Paragraphen 9, Absatz 3 und 26,

§ 31

Text

3. Abschnitt
Dienstliche Aus- und Fortbildung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 31

  1. Absatz eins,Die dienstliche Ausbildung soll den Bediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      der berufsbegleitenden Fortbildung,
    3. Ziffer 3
      der Schulung von Führungskräften.
    Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist von der Stadt als Dienstgeber wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung der Stadt gemäß Absatz eins, kann durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten an Ausbildungsveranstaltungen des Landes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG erfüllt werden. In diesem Fall sind auf die dienstliche Ausbildung an Stelle der nachstehenden Bestimmungen die für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen der Stadt und dem Land zu vereinbaren.

§ 32

Text

Grundausbildung

Paragraph 32

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass
    1. Ziffer eins
      Bedienstete die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie Kenntnisse auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben und
    2. Ziffer 2
      Bedienstete im Gehaltssystem alt Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse erfüllen können.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungslehrgang,
    2. Ziffer 2
      praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
    3. Ziffer 3
      Selbststudium oder
    4. Ziffer 4
      eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.
  4. Absatz 4,Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in welcher Form die Grundausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
  5. Absatz 5,Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 33

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 33

  1. Absatz eins,Die bzw der Bedienstete ist auf Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine von der bzw dem Bediensteten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;
    2. Ziffer 2
      die oder der Bedienstete die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt; und
    3. Ziffer 3
      keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.
    Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Anmeldefrist ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Bedienstete, ausgenommen in den Fällen der Absatz 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und
    2. Ziffer 2
      die ausreichende Mitarbeit von jeder Vortragenden oder jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Absatz 5, vor. Die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert eine Vortragende oder ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag der oder des Bediensteten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.
    Wiederholt eine Bedienstete oder ein Bediensteter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat die oder der Bedienstete die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnen, dass sie bzw er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.
  4. Absatz 4,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die oder der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      die oder der Bedienstete war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert;
    2. Ziffer 2
      die oder der Bedienstete war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und
    3. Ziffer 3
      jede oder jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Absatz 3, Ziffer 2,).
  5. Absatz 5,Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
  6. Absatz 6,Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Magistratsbedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
  7. Absatz 7,Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % des Bemessungswertes nicht überschreiten.

§ 34

Text

Prüfungsverordnung

Paragraph 34

Die Überprüfung der erarbeiteten Inhalte in der Grundausbildung ist vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. Dabei können Einzelprüfungen oder kommissionelle Prüfungen vorgesehen werden. In der Verordnung des Gemeinderates ist zum Prüfungsverfahren weiter Folgendes zu bestimmen:

  1. Ziffer eins
    Ob die Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen ist oder aus einer praktischen Arbeit besteht bzw eine Kombination dieser Elemente darstellt;
  2. Ziffer 2
    ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von der Prüferin oder dem Prüfer zu bestimmen. Er bzw sie hat auch bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen;
  3. Ziffer 3
    in welchem Ausmaß praktische Prüfungen abzulegen sind;
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüferin oder Prüfer (Paragraph 35,);
  5. Ziffer 5
    ob bzw in welchen Gegenständen Prüfungen vor einer Prüfungskommission abzulegen sind, sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Bestellung der Mitglieder;
  6. Ziffer 6
    in welchem Zeitraum die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungen wiederholen kann, wenn sie bzw er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendung unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig;
  7. Ziffer 7
    nähere Bestimmungen zur Ausstellung der Prüfungszeugnisse (Paragraph 36, Absatz 6,);
  8. Ziffer 8
    nähere Bestimmungen zur Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen sowie zu den Erfordernissen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung bzw ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gelten (Paragraph 37,).

§ 35

Text

Bestimmungen über Prüferinnen und Prüfer, Prüfungstermine

Paragraph 35

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zur Abnahme von Prüfungen sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüferinnen oder Prüfer zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung als Prüferin oder Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
  3. Absatz 3,Prüferinnen und Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie es verlangen;
    2. Ziffer 2
      sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;
    3. Ziffer 3
      infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;
    4. Ziffer 4
      sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
  4. Absatz 4,Die Bestellung zum Prüferin oder Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie spätestens drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  5. Absatz 5,Als Prüferin oder Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen im Ausbildungslehrgang oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.
  6. Absatz 6,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung von kommissionellen Prüfungen zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.
  7. Absatz 7,Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen sowie der Einzelprüferinnen und -prüfer zu unterrichten.
  8. Absatz 8,Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer zugewiesen. Die Prüfungstermine sind den Bediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
  9. Absatz 9,Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüferinnen und Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des Bemessungswertes nicht überschreiten.

§ 36

Text

Prüfungsverfahren

Paragraph 36

  1. Absatz eins,Bis zum Beginn einer Prüfung kann die oder der Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
    1. Ziffer eins
      das Nichterscheinen oder
    2. Ziffer 2
      ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.
  2. Absatz 2,Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ihr bzw sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die Prüferin oder der Prüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
  4. Absatz 4,Bei mündlichen Prüfungen sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn von der Kandidatin oder dem Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
  5. Absatz 5,Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, wenn jedoch in der Verordnung gemäß Paragraph 34, Ziffer 5, Prüfungskommissionen vorgesehen sind, die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen, Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  6. Absatz 6,Über die bestandene Prüfung ist der oder dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen.

§ 37

Text

Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung

Paragraph 37

  1. Absatz eins,Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer oder einem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

§ 38

Text

Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung

von Führungskräften

Paragraph 38

  1. Absatz eins,Jede oder jeder Bedienstete hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die von der Stadt entsprechend ihrer bzw seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
  2. Absatz 2,Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt Paragraph 33, Absatz 6 und 7 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgeberin; die Fortbildung ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.

§ 39

Text

Einkommensschemas, Berufsfamilien, Modellfunktionen und Modellstellen

Paragraph 39

  1. Absatz eins,Im Magistratsdienst bestehen im Gehaltssystem neu die Einkommensschemas S 1 und S 2. Jedem Einkommensschema ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die im Magistratsdienst bestehenden Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Einkommensbändern dargestellt sind. (Anlage 3).
  2. Absatz 2,Dem Einreihungsplan für das Einkommensschema S 1 sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      . Führung, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Führung römisch eins
      2. Litera b
        Führung römisch zwei
      3. Litera c
        Führung IIIA
      4. Litera d
        Führung IIIB
      5. Litera e
        Führung römisch vier
    2. Ziffer 2
      Führung Kindergarten, bestehend aus der Modellfunktion Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
    3. Ziffer 3
      . Führung Langzeitpflege, bestehend aus der Modellfunktion Führungsfunktionen Betreuung und Pflege Seniorenwohnhäuser
    4. Ziffer 4
      Führung Feuerwehr, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Stellvertretende Branddirektorin bzw Stellvertretender Branddirektor
      2. Litera b
        Feuerwehroffizierin bzw Feuerwehroffizier
    5. Ziffer 5
      Verwaltung/Administration, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Verwaltung/Administration Expertin bzw Experte
      2. Litera b
        Verwaltung/Administration Spezialistin bzw Spezialist
      3. Litera c
        Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
      4. Litera d
        Verwaltung/Administration Fachbearbeitung
      5. Litera e
        Verwaltung/Administration Servicedienste
    6. Ziffer 6
      Technik, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Technische Expertin bzw Experte
      2. Litera b
        Technische Spezialistin bzw Spezialist
      3. Litera c
        Technische Sachbearbeitung
      4. Litera d
        Technische Fachbearbeitung
    7. Ziffer 7
      Soziale Arbeit/Sozialer Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistin bzw Spezialist
      2. Litera b
        Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
    8. Ziffer 8
      . Kindergarten, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Elementarpädagogin bzw Elementarpädagoge
      2. Litera b
        Pädagogische Fachkraft
      3. Litera c
        Zusatzkräfte
    9. Ziffer 9
      IKT, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        IKT Systemberatung
      2. Litera b
        IKT Systementwicklung
      3. Litera c
        IKT Systemadministration und Systembetrieb
      4. Litera d
        IKT Support
  3. Absatz 3,Dem Einreihungsplan für das Einkommensschema S 2 sind folgende mit besonderen Erschwernissen (Absatz 4,) verbundene Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Infrastruktur, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Anlagenbetreuung Infrastruktur
      2. Litera b
        Infrastruktur FacharbeiterInnen
      3. Litera c
        Infrastrukturelle Versorgungs- und Betreuungsdienste
    2. Ziffer 2
      Langzeitpflege, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Gehobener Dienst für Gesundheits-und Krankenpflege/Pflegeexperte/in
      2. Litera b
        Gehobener Medizinischer Technischer Dienst (GMTD)
      3. Litera c
        Pflege- und Sozialbetreuung
      4. Litera d
        Alltagsbegleitung/-betreuung
    3. Ziffer 3
      . Feuerwehr, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Charge
      2. Litera b
        Feuerwehrfrau bzw Feuerwehrmann
  4. Absatz 4,Erschwernisse im Sinn der Absatz 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Umwelteinflüsse wie beispielsweise Umgebungseinflüsse (Geruch, Schmutz, Körperflüssigkeiten, chemische Einflüsse, radioaktive Strahlung, Ansteckungsgefahr, Infektionsgefahr), chemische Einflüsse, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr, laufend hohe Konzentration zur Vermeidung von Schäden bzw Unfällen und/oder
    2. Ziffer 2
      besondere körperliche Beanspruchung wie beispielsweise schwere Hand- und Armarbeit im Stehen oder Gehen, Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in Zwangshaltung, lang andauernder, erschwerter Einsatz des ganzen Körpers.
  5. Absatz 5,Der Gemeinderat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einem Einkommensband zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 3 zu diesem Gesetz heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Der Gemeinderat hat für alle Modellfunktionen, mit Ausnahme der Modellfunktionen der Berufsfamilien Führung, Führung Kindergarten, Führung Langzeitpflege und Führung Feuerwehr durch Verordnung die für die Einreihung erforderliche Ausbildung und die erforderliche einschlägige oder nützliche Erfahrung festzulegen (Zugangsverordnung), soweit die Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind. Die Einschlägigkeit oder Nützlichkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
  7. Absatz 7,Alle Arbeitsplätze im Magistratsdienst sind nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen.

§ 39a

Text

Aufgaben der Bediensteten

Paragraph 39 a

  1. Absatz eins,Jede oder jeder Bedienstete, die bzw der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, der
    1. Ziffer eins
      bei Bediensteten im Gehaltssystem alt ihrer bzw seiner Verwendungsgruppe und
    2. Ziffer 2
      bei Bediensteten im Gehaltssystem neu ihrer bzw seiner Modellstelle/Modellfunktion

    entspricht Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

  2. Absatz 2,Bedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung der oder des Bediensteten und wenn sie bzw er die Eignung dafür aufweist, kann die oder der Bedienstete zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Bediensteten einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (bzw im Gehaltssystem alt einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse) ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Die Bediensteten sind verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen des betreffenden Arbeitsplatzes gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

§ 39b

Text

Zuordnung der Modellstelle, Überprüfung der Zuordnung

Paragraph 39 b

  1. Absatz eins,Die Zuordnung der Modellstelle erfolgt im Gehaltssystem neu
    1. Ziffer eins
      bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag;
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen und Beamten im Ernennungsbescheid.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin kann eine bestehende Zuordnung zu einer Modellstelle von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch Dienstvorgesetzte im Dienstweg angeregt werden.
  3. Absatz 3,Allfällige Änderungen des Stellenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind bei der Erstellung des nächstfolgenden Haushaltsvoranschlags zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Vor Rückreihungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 hat die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin auf Antrag der oder des betroffenen Bediensteten eine Stellungnahme der Bewertungskommission einzuholen.
  5. Absatz 5,Der Bewertungskommission gehören an:
    1. Litera a
      als Vorsitzende bzw Vorsitzender die Magistratsdirektorin bzw der Magistratsdirektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,
    2. Litera b
      der bzw die Leiterin des Personalamts, oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,
    3. Litera c
      der bzw die Vorsitzende des Hauptausschusses der Personalvertretung, oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.
  8. Absatz 8,Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der oder dem Vorsitzenden der Kommission im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern zu erlassen ist. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.

§ 39c

Text

Telearbeit

Paragraph 39 c

  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Bediensteten mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. Ziffer eins
      sich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann;
    3. Ziffer 3
      die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und der Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
    4. Ziffer 4
      die oder der Bedienstete nachweist, dass in dem von ihr oder ihm gewählten Tätigkeitsort die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Telearbeit vorliegen.

Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.

  1. Absatz 2,In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  2. Absatz 2 a,Anregungen von Bediensteten zur Erteilung einer solchen Anordnung prüft die Dienstgeberin und antwortet darauf innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, vorgenommen, ist dies schriftlich zu begründen.
  3. Absatz 3,Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 4,Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
    2. Ziffer 2
      die oder der Bedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die oder der Bedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
    4. Ziffer 4
      die oder der Bedienstete ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3 und der nach Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden (anlassbezogene Telearbeit).

§ 40

Text

Nebentätigkeit

Paragraph 40

  1. Absatz eins,Der oder dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr bzw ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Bedienstete auf Veranlassung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
  3. Absatz 3,Die oder der Bedienstete,
    1. Ziffer eins
      die bzw der nach den Paragraphen 71, oder 72 teilbeschäftigt ist;
    2. Ziffer 2
      die bzw der eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt; oder
    3. Ziffer 3
      die bzw der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach Paragraph 88, befindet,
    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

§ 41

Text

Versetzung

Paragraph 41

  1. Absatz eins,Eine Versetzung liegt vor, wenn Bedienstete einer anderen Abteilung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
  2. Absatz 2,Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
    2. Ziffer 2
      Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
      1. Litera a
        bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen;
      2. Litera b
        bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Abteilung, für den keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, wenn die Beamtin oder der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist;
      3. Litera c
        wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat; oder
      4. Litera d
        wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden ist und wegen der Art und Schwere der von ihr bzw ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Abteilung oder Verwendung nicht vertretbar erscheint.
    3. Ziffer 3
      Eine Versetzung ist, ausgenommen in den Fällen der Ziffer 2, Litera c und d sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Ziffer 2, Litera d, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist, unzulässig, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
    4. Ziffer 4
      Ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist sie bzw er davon schriftlich unter Bekanntgabe ihrer bzw seiner neuen Abteilung und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr bzw ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
    5. Ziffer 5
      Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Bei Vertragsbediensteten ist eine Versetzung ohne deren Zustimmung zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht.
  4. Absatz 4,Die Einschränkungen der Absatz 2 und 3 finden in jenen Dienstbereichen keine Anwendung, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Abteilung zu versetzen.

§ 42

Text

Dienstzuteilung

Paragraph 42

  1. Absatz eins,Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen Abteilung zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Abteilung betraut wird.
  2. Absatz 2,Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; oder
    2. Ziffer 2
      die Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 4,Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit einer anderen Abteilung zuzuteilen.

§ 43

Text

Verwendungsänderung im Gehaltssystem alt

Paragraph 43

  1. Absatz eins,Wird die Beamtin oder der Beamte im Gehaltssystem alt von ihrem bzw seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen, ist ihr bzw ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung ein neuer Arbeitsplatz in ihrer oder seiner Abteilung zuzuweisen. Paragraph 127, wird dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz unter Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn der neue Arbeitsplatz dem bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist. Als gleichwertig gilt jeder Arbeitsplatz, der zu keiner besoldungsrechtlichen Laufbahnverschlechterung führt.
  3. Absatz 3,Einer Versetzung ist ferner die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem bzw seinem bisherigen Arbeitsplatz ohne gleichzeitige Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Absatz 2, ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      wenn die vorübergehende Zuweisung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      wenn die vorläufige Ausübung höherwertiger Aufgaben zur Vertretung einer oder eines an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der oder des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten beendet wird.

§ 43a

Text

Zuordnungsänderung im Gehaltssystem neu

Paragraph 43 a

  1. Absatz eins,Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter dauernd, nicht nur vorübergehend, mit Aufgaben betraut werden soll, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle zuzuordnen sind. Eine Dienstzuteilung (Paragraph 42,) berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht. Eine solche Zuordnungsänderung ist abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 3, nur zulässig, wenn die bzw der Bedienstete sämtliche für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
  2. Absatz 2,Zuordnungsänderungen werden unterschieden in:
    1. Ziffer eins
      Höherreihungen: Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein höheres Gehalt verbunden ist;
    2. Ziffer 2
      Rückreihungen: Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein niedriges Gehalt verbunden ist;
    3. Ziffer 3
      Umreihungen: Zuordnungen zu einer Modellstelle, mit der ein gleich hohes Gehalt verbunden ist.

    Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß Paragraph 168 b und der Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 168 c, maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höherwertige Modellstelle.

  3. Absatz 3,Höherreihungen und Umreihungen sind bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses zulässig. Eine Zuordnungsänderung einer bzw eines Bediensteten in eine Modellstelle, für die die Absolvierung einer Grundausbildung erforderlich ist, kann ohne absolvierte Grundausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die bzw der Bedienstete die Grundausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist darf drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Grundausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, tritt die Zuordnungsänderung in jene Modellstelle ein, aus der die bzw der Bedienstete seinerzeit umgereiht bzw höhergereiht worden war. Die bzw der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Zuordnungsänderung unterblieben wäre. Paragraph 168 h, (Wahrungszulage bei Rückreihung) ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine Rückreihung ist zulässig
    1. Ziffer eins
      auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der bzw des Bediensteten;
    2. Ziffer 2
      als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben der oder des Bediensteten oder der Organisationsänderung einer Dienststelle;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses;
    4. Ziffer 4
      wenn eine bestehende Zuordnung nicht im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht;
    5. Ziffer 5
      bei Vertragsbediensteten beim Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen;
    6. Ziffer 6
      wenn die weitere Belassung der bzw des Bediensteten in ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung ihrer bzw seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist;
    7. Ziffer 7
      das Vorliegen von Feststellungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3,;
    8. Ziffer 8
      bei Beamtinnen und Beamten zudem wenn eine Disziplinarstrafe (Paragraph 113,) rechtskräftig verhängt worden ist und wegen der Art und Schwere der von ihr bzw ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Zuordnung zur bisherigen Modellstelle nicht vertretbar erscheint;
    9. Ziffer 9
      bei Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist bis zum Nachholen der Prüfung.
  5. Absatz 5,Zuordnungsänderungen werden mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung jedoch eine probeweise Zuordnung gemäß Paragraph 43 b, vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 43b

Text

Probeweise Zuordnung im Gehaltssystem neu

Paragraph 43 b

  1. Absatz eins,Soll eine Bedienstete bzw ein Bediensteter dauerhaft in einer höherwertigen Modellstelle oder einer gleichwertigen Modellstelle einer anderen Modellfunktion verwendet werden, kann der Höherreihung bzw der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Zuordnung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Zuordnung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.
  2. Absatz 2,Erweist sich die bzw der Bedienstete während der probeweisen Zuordnung als nicht geeignet, ist die probeweise Zuordnung unverzüglich zu beenden und die bzw der Bedienstete ihrer bzw seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist sie bzw er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in das dieser Modellstelle zugeordnete Einkommensband einzureihen.
  3. Absatz 3,Absatz eins bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Bedienstete bzw ein Bediensteter mit einer in Paragraph 36, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Salzburger Stadtrecht 1966 genannten Funktion betraut wird.

§ 44

Text

Dienstzuweisung

Paragraph 44

  1. Absatz eins,Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Bediensteten zur Dienstleistung an einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt.
  2. Absatz 2,Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Stadt liegen und
    1. Ziffer eins
      Aufgaben, die bisher von der Stadt durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Bediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen;
    2. Ziffer 2
      ein Betrieb der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (Paragraph 30,); oder
    3. Ziffer 3
      die von der Dienstzuweisung betroffenen Bediensteten dieser schriftlich zustimmen.
  3. Absatz 3,Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Stadt und dem Rechtsträger (Absatz 2, Ziffer eins,) bzw dem Erwerber (Absatz 2, Ziffer 2,) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Zweck und die Dauer der Dienstzuweisung;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Stadt treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen;
    3. Ziffer 3
      Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Stadt treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.
  4. Absatz 4,Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Bedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Stadt bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Absatz 3,) festzulegen.

§ 45

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 45

  1. Absatz eins,Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft einer Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
  2. Absatz 2,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis der einen oder des einen gegenüber der oder dem anderen Bediensteten;
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
  4. Absatz 4,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2 und 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 46

Text

5. Abschnitt
Dienstpflichten der Bediensteten

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 46

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten haben die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.
  4. Absatz 4,Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
  5. Absatz 5,Bedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern, als Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 47

Text

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 47

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin bzw jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Bediensteten betraut ist.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Hält die oder der Bedienstete eine Weisung der oder des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie bzw er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre bzw seine Bedenken der bzw dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die bzw der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.

§ 48

Text

Dienstpflichten der Vorgesetzten und

der Dienstellenleiterinnen und Dienststellenleiter

Paragraph 48

  1. Absatz eins,Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe deren Leistungen zu fördern und deren Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz 2,Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihr bzw ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat sie bzw er dies, wenn sie bzw er nicht ohnehin gemäß Paragraph 125, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, StPO.
  4. Absatz 3 a,Wird dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.
  5. Absatz 4,Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Absatz 3, besteht:
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  6. Absatz 5,Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz der oder des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Absatz 4, Meldung oder Anzeige zu erstatten.

§ 49

Text

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

Paragraph 49

  1. Absatz eins,Die oder der unmittelbar Vorgesetzte soll in regelmäßigen Abständen mit jeder oder jedem seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch führen. Dabei sollen insbesondere erörtert werden:
    1. Ziffer eins
      die Arbeitsziele der jeweiligen Organisationseinheit,
    2. Ziffer 2
      mögliche Beiträge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die notwendig und zweckmäßig sind, um die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu verbessern oder zu erhalten und die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auch im Rahmen ihrer bzw seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen.
    Das Gesprächsergebnis soll in Form einer Zielvereinbarung schriftlich festgehalten werden. In gemeinsamen Folgegesprächen soll festgestellt werden, in welchem Ausmaß die vereinbarten Ziele bereits erreicht sind.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.

§ 50

Text

Geheimhaltung

Paragraph 50

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Bediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, hat sie bzw er dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Bedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Bediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5,Im Disziplinarverfahren sind weder die bzw der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin bzw der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet.
  6. Absatz 6,Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Bedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.

§ 51

Text

Befangenheit

Paragraph 51

Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 52

Text

Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 52

  1. Absatz eins,Bedienstete, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrer oder ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert sind, haben ihrer oder ihrem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleiben oder die bzw der Vorgesetzte oder die Leiterin bzw der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt die oder der Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht sie bzw er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie bzw er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 53

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 53

  1. Absatz eins,Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten, hat sich diese bzw dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen vom Dienst abwesende Bedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustands zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärztinnen oder Fachärzte heranzuziehen.

§ 54

Text

Meldepflichten

Paragraph 54

  1. Absatz eins,Wird der oder dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw er angehört, hat sie bzw er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  2. Absatz 2,Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Absatz eins, abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
    1. Ziffer eins
      aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder
    2. Ziffer 2
      aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.
  3. Absatz 3,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Bedienstete ihrer bzw seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      eine Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      eine Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann,
    4. Ziffer 4
      die Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
    6. Ziffer 6
      den Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
    7. Ziffer 7
      eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.
  4. Absatz 4,Im Fall des Absatz 3, Ziffer 7, hat die oder der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

§ 54a

Text

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 54 a

  1. Absatz eins,Die bzw der Bedienstete, die bzw der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Die bzw der Bedienstete, die bzw der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. Es gelten die Regelungen des 5. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes (Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen).
  3. Absatz 3,Die bzw der Bedienstete darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.

§ 55

Text

Dienstweg

Paragraph 55

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der oder dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 2 a,Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, sind von der Einhaltung des Dienstweges ausgenommen, sofern die oder der Bedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen.
  4. Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel,
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof.

§ 56

Text

Wohnsitz und Dienstort

Paragraph 56

  1. Absatz eins,Die oder der Bedienstete hat ihren bzw seinen Wohnsitz so zu wählen, dass sie bzw er bei der Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann die bzw der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
  2. Absatz 2,Wenn es die dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten erfordern, hat sie bzw er eine von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesene und zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
  3. Absatz 3,Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf die oder der Bedienstete auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ihren bzw seinen Dienstort oder ihr bzw sein Amtsgebiet nicht verlassen.

§ 57

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 57

  1. Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß einer oder eines Bediensteten gemäß den Paragraphen 71 und 72, 15 h oder 15i MSchG oder 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß Paragraph 89, darf von ihr bzw ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten nur mit Bewilligung der Dienstbehörde
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
    ausgeübt werden. Die Bewilligung bzw Zustimmung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.
  3. Absatz 3,Bedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  4. Absatz 4,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.

§ 58

Text

Gutachten

Paragraph 58

Die Bediensteten dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (bei Beamtinnen und Beamten) oder mit Zustimmung (bei Vertragsbediensteten) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 59

Text

Geschenkannahme

Paragraph 59

  1. Absatz eins,Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2,Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Ehrengeschenke dürfen Bedienstete entgegennehmen. Sie haben der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 60

Text

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und

sonstige Sachbehelfe

Paragraph 60

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs sind den Bediensteten Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
  2. Absatz 2,Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist die oder der Bedienstete im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die oder der Bedienstete hat ihr bzw ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

§ 61

Text

Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands

Paragraph 61

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:

  1. Ziffer eins
    Wahrung der Geheimhaltung gemäß Paragraph 50,,
  2. Ziffer 2
    Meldepflichten gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins bis 4,
  3. Ziffer 3
    nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:
    1. Litera a
      Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4,
    2. Litera b
      Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß Paragraph 58, nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.

§ 62

Text

6. Abschnitt
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

Paragraph 62

  1. Absatz eins,Im Sinn dieses Abschnittes ist:
    1. Ziffer eins
      Dienstzeit: die Zeit
      1. Litera a
        der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten gemäß Paragraph 64, Absatz 6,,
      2. Litera b
        einer Dienststellenbereitschaft,
      3. Litera c
        eines Journaldienstes,
      4. Litera d
        der Mehrdienstleistung;
    2. Ziffer 2
      Mehrdienstleistung:
      1. Litera a
        die Über- und Mehrstunden,
      2. Litera b
        jene Teile des Journaldienstes, während der die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
      3. Litera c
        die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 64, Absatz 4, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
    3. Ziffer 3
      Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
    4. Ziffer 4
      Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2,Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

§ 63

Text

Dienstplan

Paragraph 63

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.
  2. Absatz 2,Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den Paragraphen 71, oder 72 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.
  4. Absatz 4,Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Bediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Bediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans;
    2. Ziffer 2
      eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw Zeitschulden.
  5. Absatz 5,Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Bedienstete bzw ein Bediensteter eine andere bzw einen anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
  6. Absatz 6,Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  7. Absatz 7,Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2, oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.

§ 64

Text

Mehrdienstleistung

Paragraph 64

  1. Absatz eins,Bedienstete haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      Bedienstete eine zur Anordnung der Mehrdienstleistung befugte Person nicht erreichen konnten,
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Bediensteten, die bzw der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
    4. Ziffer 4
      die oder der Bedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die oder der Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  2. Absatz 2,Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  3. Absatz 3,Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    Den Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Bediensteten erstreckt werden.
  4. Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach

Paragraph 10, Absatz 12, VKG ist Absatz 3, nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Absatz 2, erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind

  1. Ziffer eins
    im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder
  2. Ziffer 2
    nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. Ziffer 3
    im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Den Bediensteten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 3, anzuwenden.
  1. Absatz 5,Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der oder des Bediensteten oder mit deren bzw dessen Zustimmung erstreckt werden.
  2. Absatz 6,Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer von der oder dem Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
    2. Ziffer 2
      Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
    Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

§ 65

Text

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 65

  1. Absatz eins,Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten überschritten werden,
    1. Ziffer eins
      die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind;
    2. Ziffer 2
      die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
      1. Litera a
        zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
      2. Litera b
        bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
      3. Litera c
        bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder
    3. Ziffer 3
      im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Einrichtungen der Stadt.
    Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn den betroffenen Bediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
  3. Absatz 3,Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend ist, außer Betracht.
  4. Absatz 4,Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zulässig. Einer oder einem Bediensteten, die bzw der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen.
  5. Absatz 5,Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 66

Text

Ruhepausen

Paragraph 66

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 67

Text

Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit

Paragraph 67

  1. Absatz eins,Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  2. Absatz 2,Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich ist, einen anderen Tag der Woche ein.
  3. Absatz 3,Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten worden ist.

§ 68

Text

Nachtarbeit

Paragraph 68

  1. Absatz eins,Die Dienstzeit von Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtabeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
  3. Absatz 3,Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Stadt.
  4. Absatz 4,Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die Paragraphen 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 69

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 69

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 65 bis 67 und Paragraph 68, Absatz eins und 2 sind auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor, auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und diesen gleichgestellte Bedienstete, auf Leiterinnen und Leiter von selbstständigen Einrichtungen und Unternehmungen sowie auf Bedienstete in den Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter, der Stadträtinnen und -räte und der Gemeinderatskanzlei nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 65 bis 68 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Stadt oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung unaufschiebbarer Aufgaben der stadtspezifischen Hoheitsverwaltung, zB Tätigkeiten in Wahlbehörden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 65 bis 68 sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben tätig sind oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist Bediensteten in Alten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

§ 70

Text

Bereitschaft und Journaldienst

Paragraph 70

  1. Absatz eins,Die Bediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
  2. Absatz 2,Bedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
  3. Absatz 3,Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 71

Text

Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass

Paragraph 71

  1. Absatz eins,Die regelmäßige Wochendienstzeit von Bediensteten kann auf ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Teilbeschäftigung), wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei Vertragsbediensteten sind Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilbeschäftigung in einer Vereinbarung festzulegen.
  2. Absatz 2,Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegenden Ausmaß gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die Zeiträume, in denen Bedienstete Dienst zu versehen haben, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;
    2. Ziffer 2
      wichtige dienstliche Interessen.
  4. Absatz 4,Die Teilbeschäftigung kann befristet und unbefristet gewährt werden. Die Dauer der Befristung muss angemessen sein.
  5. Absatz 5,Teilbeschäftigung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Herabsetzung der Teilbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bzw seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer bzw seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  6. Absatz 6,Bedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Bedienstete, deren Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.

§ 72

Text

Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 72

  1. Absatz eins,Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      zur Betreuung eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      zur Betreuung eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,
    Paragraph 71, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
  3. Absatz 3,Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und
    2. Ziffer 2
      die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

§ 72a

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 72 a

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der oder des Bediensteten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 71, Absatz 3 und 6 sind anzuwenden.
  2. Absatz eins a,Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Die oder der Bedienstete hat das Recht, am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.
  3. Absatz 2,Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige und jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  4. Absatz 3,Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden, wenn die oder der nahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. Paragraph 73, bleibt unberührt.

§ 72b

Text

Bildungsteilzeit

Paragraph 72 b

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist die zuständige Dienstnehmervertretung den Verhandlungen beizuziehen.
  4. Absatz 4,Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Absatz eins,) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
  5. Absatz 5,Paragraph 89, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 73

Text

Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung

Paragraph 73

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 71, oder 72 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 71, oder 72 zu verfügen, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilbeschäftigung nach Paragraph 72, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilbeschäftigung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Teilbeschäftigung nach Paragraph 72, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

§ 74

Text

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 74

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
  2. Absatz 2,Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß in diesem Kalenderjahr auf 220 Stunden und ab dem darauffolgenden Kalenderjahr auf 240 Stunden.
  3. Absatz 3,In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis wirksam begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
  4. Absatz 4,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer Außerdienststellung nach den Paragraphen 108, oder 109 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 5,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 3 und 4 Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  6. Absatz 6,Das in dem Absatz 2 bis 4 und Paragraph 75, festgelegte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
  7. Absatz 7,Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist tage- oder halbtageweise zulässig. Der oder dem Bediensteten sind für die Zeit ihres bzw seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie bzw er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

§ 75

Text

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung

Paragraph 75

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß Paragraph 74, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Ziffer eins
      Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt;
    2. Ziffer 2
      Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
    3. Ziffer 3
      Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 329 aus 1973,.
    Sind die Voraussetzungen erst nach dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres gegeben, so gebührt die Erhöhung in diesem Kalenderjahr nur im jeweils halben Ausmaß.
  2. Absatz 2,Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
    1. Ziffer eins
      40 % auf 32 Stunden
    2. Ziffer 2
      50 % auf 40 Stunden.
    Blinde Bedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

§ 76

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 76

  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 74 und 75 festgelegte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit der oder des Bediensteten herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      die oder der Bedienstete
      1. Litera a
        eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, Absatz 6, des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes – Mag-PVG,
      2. Litera b
        eine Außerdienststellung oder
      3. Litera c
        eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8 und 8 a VKG
             in Anspruch nimmt
  2. Absatz 2,Bei jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Absatz eins und des Paragraph 74, Absatz 6, ist das gemäß den Paragraphen 74 und 75 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

§ 77

Text

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubs aus einem Vertragsbedienstetenverhältnis

Paragraph 77

  1. Absatz eins,Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß Paragraph 74, Absatz 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsbedienstetenverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das der Beamtin oder dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2,Hat die Beamtin oder der Beamte aus dem im Absatz eins, genannten Vertragsbedienstetenverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf sie bzw er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsbedienstetenverhältnisses verfallen wäre.

§ 78

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubs

Paragraph 78

  1. Absatz eins,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, haben Bedienstete den Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
  2. Absatz eins a,Die oder der Bedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Bedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 82, nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.
  3. Absatz eins b,Anmerkung, ist durch Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, mit 31.12.2021 außer Kraft getreten).
  4. Absatz 2,In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 79

Text

Verfall des Erholungsurlaubs

Paragraph 79

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
  2. Absatz 2,Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  3. Absatz 3,Haben Bedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst binnen achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
  4. Absatz 4,War ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Absatz eins, oder 2 genannten Zeitpunkt nicht möglich, weil die oder der Bedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderung ein.

§ 80

Text

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 80

Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

§ 81

Text

Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs

Paragraph 81

  1. Absatz eins,Erkrankt eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Voraussetzungen nicht anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein;
    2. Ziffer 2
      die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben; und
    3. Ziffer 3
      die bzw der Bedienstete war durch die Erkrankung dienstunfähig.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten haben der Dienststelle, die bei Beamtinnen und Beamten den Erholungsurlaub festlegt oder bei Vertragsbediensteten mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen worden ist, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die bzw der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Bedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Ärztin oder einem solchen Arzt ausgestellt worden ist. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Erkranken Bedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübten, ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Bedienstete, die infolge Unfall dienstunfähig waren.

§ 82

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

Paragraph 82

  1. Absatz eins,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Konnte eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr bzw ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 193, in Verbindung mit Paragraph 15, RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr bzw ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 90, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Bedienstete bzw den Bediensteten nicht zumutbar ist.

§ 83

Text

Ansprüche der Vertragsbediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 83

  1. Absatz eins,Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2,Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt, die Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. Absatz 2 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  4. Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt übernommen wird.
  5. Absatz 4,Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug und die Kinderzulage von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.
  6. Absatz 5,Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehalts, die Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) und der Kinderzulage, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie bzw er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  7. Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die bzw den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  8. Absatz 7,Die Ersatzleistung nach den Absatz eins, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.

§ 83a

Text

Urlaubsersatzleistung bei Beamtinnen und Beamten

Paragraph 83 a

  1. Absatz eins,Beamtinnen und Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt übernommen werden (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsersatzleistung.
  2. Absatz 2,Beamtinnen und Beamten haben das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie aus dem Dienst ausgeschieden sind durch
    1. Ziffer eins
      Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, 3, oder 4 genannten Gründe,
    2. Ziffer 2
      Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, oder 5,
    3. Ziffer 3
      Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des Regelpensionsalters (Paragraph 12, Absatz eins,), wenn diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  4. Absatz 4,Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
  5. Absatz 5,Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten (Paragraph 150, Absatz 2,) im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
  6. Absatz 6,Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Gründen endet.

§ 84

Text

Sonderurlaub

Paragraph 84

  1. Absatz eins,Den Bediensteten kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten die Bediensteten den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  3. Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 85

Text

Karenzurlaub

Paragraph 85

  1. Absatz eins,Den Bediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die befristet zu einem Organ oder einem Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer ihrer Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet:
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht; oder
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen und Beamten spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr bzw sein 64. Lebensjahr vollendet.
    Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
                       c)       eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen, längstens bis zum achten Lebensjahr des betreffenden Kindes gewährt worden sind;
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

§ 86

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte

Paragraph 86

  1. Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für alle Rechte wirksam, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub gewährt worden ist:
      1. Litera a
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
      2. Litera b
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
      3. Litera c
        zur Ausbildung der bzw des Bediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung,
             für alle diese Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
  5. Absatz 5,Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 87

Text

Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 87

  1. Absatz eins,Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2,Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihr bzw ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie bzw er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
    1. Ziffer eins
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie bzw er vor Antritt der Karenz verwendet worden ist,
    2. Ziffer 2
      wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer bzw seiner Dienststelle,
    3. Ziffer 3
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
    4. Ziffer 4
      wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
      1. Litera a
        ihrer bzw seiner Dienststelle oder,
      2. Litera b
        wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, einer anderen Dienststelle
    betraut zu werden. Im Fall des Ziffer 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen. Im Fall der Ziffer 4, ist die Beamtin oder der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Beamtin oder ein Beamter zu behandeln, die bzw der die Gründe für ihre bzw seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
  3. Absatz 3,Vertragsbedienstete, die eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen haben, haben Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Dienstortes betraut zu werden.

§ 87a

Text

Frühkarenzurlaub

Paragraph 87 a

  1. Absatz eins,Einer oder einem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer oder einem Bediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die oder der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 88

Text

Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder einer bzw eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 88

  1. Absatz eins,Bediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes;
    2. Ziffer 2
      einer der im Paragraph 90, Absatz 2, genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Ziffer 2, mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmen.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz 2,Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige bzw jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  3. Absatz 3,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 4,Bedienstete haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  5. Absatz 5,Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Absatz eins, gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  6. Absatz 6,Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 weggefallen ist.
  7. Absatz 7,Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für die oder den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 89

Text

Bildungskarenz

Paragraph 89

  1. Absatz eins,Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken vereinbart werden (Bildungskarenz), wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen der oder des Vertragsbediensteten und auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 37, des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

§ 90

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 90

  1. Absatz eins,Bedienstete haben- unbeschadet des Paragraph 84, – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der sie oder er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt bzw einer Rehabilitationseinrichtung, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte bzw die Ehegattin,
    2. Ziffer 2
      die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner,
    3. Ziffer 3
      Personen, die mit der oder dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind,
    4. Ziffer 4
      Geschwister,
    5. Ziffer 5
      Stief-, Wahl- und Pflegekinder,
    6. Ziffer 6
      die Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Bediensteten nach Paragraph 63, Absatz 2, oder 6 oder nach den Paragraphen 71 und 72 nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus besteht – unbeschadet des Paragraph 84, – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Bedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat, aber wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
  5. Absatz 5,Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
  6. Absatz 6,Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit von Bediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
  7. Absatz 7,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 6, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub zu dem im Absatz 4, genannten Zweck ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 78, angetreten werden.
  9. Absatz 9,Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023,).

§ 91

Text

Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit

Paragraph 91

  1. Absatz eins,Den Bediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die oder der Bedienstete steht zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt.
    2. Ziffer 2
      Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.
  2. Absatz 2,Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat die oder der Bedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Diese Festlegungen bleiben auch bei einer während der Rahmenzeit erfolgenden Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unverändert.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:
    1. Ziffer eins
      Antritt eines Karenzurlaubs oder einer Karenz,
    2. Ziffer 2
      Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    3. Ziffer 3
      unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    4. Ziffer 4
      Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.
    Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden.
  6. Absatz 6,Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  7. Absatz 7,In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistungszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.

§ 92

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 92

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (Paragraph 90, Absatz 2,), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern ist den Bediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
    2. Ziffer 2
      Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Bediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge; oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Bedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sind die Paragraphen 71, 73, 177 b, Absatz 4, 172, Absatz eins und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet Paragraph 86, Absatz 2, Anwendung.
  2. Absatz 3,Die Bediensten haben den Grund der Maßnahme oder deren Verlängerung und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 4,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.

§ 93

Text

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 93

  1. Absatz eins,Bediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      der Stadt von der Einrichtung, für die die oder der Bedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 3, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund kommt nicht in Betracht.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn der Stadt Ersatz nach Absatz 3, geleistet wird. Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die Paragraphen 71, Absatz 3 und 6 und 73 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Grund ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Der Ersatz hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die oder den Bediensteten sowie
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen und Beamten einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von der Beamtin oder dem Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.

Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten (Paragraph 177 b,) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

§ 94

Text

Dienstbefreiung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

Paragraph 94

  1. Absatz eins,Den Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet.
  2. Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung gemäß Absatz eins, ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Den Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Bediensteten zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
  4. Absatz 4,Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 95

Text

7. Abschnitt
Weitere Rechte von Bediensteten

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 95

  1. Absatz eins,Beamtinnen und Beamte sind zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
  2. Absatz 2,Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Verordnung des Gemeinderats geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
  3. Absatz 3,Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels.
  4. Absatz 4,Ist für die Beamtin oder den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, kann sie bzw er diese an Stelle ihres bzw seines Amtstitels führen.
  5. Absatz 5,Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten an Stelle ihres bzw seines Amtstitels oder ihrer bzw seiner Verwendungsbezeichnung der für ihre bzw seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel bzw die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
  6. Absatz 6,Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen bzw deren Führung sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Sie bzw er hat dabei dem Amtstitel oder der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) hinzuzufügen.

§ 96

Text

Dienst- und Naturalwohnung

Paragraph 96

  1. Absatz eins,Den Bediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die die oder der Bedienstete zur Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an die oder den Bediensteten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
  3. Absatz 3,Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Stadt.
  4. Absatz 4,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes der oder des Bediensteten aufgelöst wird.
  5. Absatz 5,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Bedienstete an eine andere Dienststelle versetzt wird oder Beamtinnen oder Beamte aus dem Dienststand ausscheiden, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird;
    2. Ziffer 2
      ein Verhalten gesetzt wird, das nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes einen Kündigungsgrund darstellen würde;
    3. Ziffer 3
      die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;
    4. Ziffer 4
      die oder der Bedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder
    5. Ziffer 5
      die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten nicht mehr erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Bedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass es ihr bzw ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
  7. Absatz 7,Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG zu vollstrecken. Bei Vertragsbediensteten ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
  9. Absatz 9,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bediensteten, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, Beamtinnen und Beamten des Ruhestands, Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder den Hinterbliebenen von Bediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dringend benötigt wird. Die Absatz 2 bis 8 gelten sinngemäß.

§ 97

Text

8. Abschnitt
Leistungsfeststellung

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

Paragraph 97

  1. Absatz eins,Leistungsfeststellung ist die Feststellung, dass die oder der Bedienstete im vorausgegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen
    hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen der bzw des Bediensteten maßgebend. Für Beamtinnen und Beamten ist diese Feststellung rechtsverbindlich.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Bediensteten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten anzuwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Solange keine anders lautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass die oder der Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte sowie Vertreter der Stadt als Dienstgeber im Sinn des 8. Abschnittes ist abweichend vom Paragraph 213, der Magistrat.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Im Leistungsfeststellungsverfahren werden der Magistrat und die Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 104,) als Organe der Stadt tätig.

§ 98

Text

Folgewirkungen

Paragraph 98

  1. Absatz eins,Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
  2. Absatz 2,Ist über die oder den Bediensteten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

§ 99

Text

Zulässigkeit

Paragraph 99

  1. Absatz eins,Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn sie auf dem Arbeitsplatz der oder des Bediensteten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 98, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Einfluss hat. Kann eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem sie Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung hat.
  3. Absatz 3,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungsfeststellung wirksam geworden ist.
  4. Absatz 4,Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn die bzw der Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach Paragraph 98, Absatz 2,

§ 100

Text

Bericht der oder des Vorgesetzten

Paragraph 100

  1. Absatz eins,Die oder der Vorgesetzte hat über die Leistung der Bediensteten zu berichten,
    1. Ziffer eins
      wenn sie bzw er der Meinung ist, dass die nach den Paragraphen 97, Absatz 3, oder 98 Absatz eins, zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 98, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Ein Bericht nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu erstatten, wenn die oder der Bedienstete ohne ihr bzw sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
  3. Absatz 3,Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinn dieses Abschnitts ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienstaufsicht über die oder den Bediensteten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen der oder des Bediensteten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister dazu bestimmt ist.

§ 101

Text

Befassung der oder des Bediensteten

Paragraph 101

  1. Absatz eins,Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat die oder der Vorgesetzte der oder dem Bediensteten mitzuteilen und mit dieser bzw diesem im Hinblick auf die Gründe ihres bzw seines Vorhabens zu besprechen. Hält die oder der Vorgesetzte an der Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, hat sie bzw er vor Weiterleitung der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der oder des Bediensteten im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Der oder dem Bediensteten ist vom Magistrat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

§ 102

Text

Antrag der oder des Bediensteten auf Leistungsfeststellung

Paragraph 102

  1. Absatz eins,Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Meinung, dass sie bzw er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für sie bzw ihn nach Paragraph 99, eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, kann sie bzw er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. Paragraph 101, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 103

Text

Befassung des Magistrats und der Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 103

  1. Absatz eins,Der Magistrat hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen der oder dem Bediensteten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis er für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes der oder des Vorgesetzten oder des Antrages der oder des Bediensteten beim Magistrat.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung des Magistrats gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
    1. Ziffer eins
      wenn der Magistrat dem von der oder dem Bediensteten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen, wenn
      1. Litera a
        die oder der Bedienstete schriftlich zustimmt oder
      2. Litera b
        weder die oder der Bedienstete noch der Magistrat innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anruft.
  3. Absatz 3,Ist die oder der Bedienstete mit dem vom Magistrat mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht sowohl der oder dem Bediensteten als auch dem Magistrat das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die oder den Bediensteten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  4. Absatz 4,Hält der Magistrat die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  5. Absatz 5,Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Auf das Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission finden auch bei Vertragsbediensteten die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Erlassung von Bescheiden die Übermittlung schriftlicher Erledigungen tritt.
  7. Absatz 7,Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2025,).
  8. Absatz 8,Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG obliegt abweichend vom Paragraph 13, Absatz 2, DVG der Leistungsfeststellungskommission.

§ 104

Text

Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 104

  1. Absatz eins,Beim Magistrat ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder einer oder einem von ihr bzw ihm bestellten Bediensteten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter und eine Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Magistratsdirektorin oder vom Magistratsdirektor mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die andere Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten für dieselbe Zeit zu entsenden.
  3. Absatz 3,Entsendet der Hauptausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, hat die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor die erforderlichen Mitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Vertragsbedienstete oder solche Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  5. Absatz 5,Die Bediensteten haben der Bestellung bzw Entsendung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
  6. Absatz 6,Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht:
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
    2. Ziffer 2
      während einer Suspendierung;
    3. Ziffer 3
      während einer Außerdienststellung;
    4. Ziffer 4
      während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;
    5. Ziffer 5
      während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  7. Absatz 7,Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet:
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Bestellungsdauer;
    2. Ziffer 2
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe;
    3. Ziffer 3
      mit der Abberufung (Absatz 10,);
    4. Ziffer 4
      mit der Versetzung ins Ausland;
    5. Ziffer 5
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  8. Absatz 8,Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Bestellung bzw Entsendung neuer Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
  10. Absatz 10,Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

§ 105

Text

Senate der Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 105

  1. Absatz eins,Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer oder einem der Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Ein Mitglied des Senats soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen der Bediensteten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senats muss ein vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten entsendetes oder gemäß Paragraph 104, Absatz 3, bestelltes Kommissionsmitglied sein. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
  3. Absatz 3,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat ihre bzw seine Stimme zuletzt abzugeben.
  4. Absatz 4,Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung der oder des Bediensteten mitgewirkt haben.
  5. Absatz 5,Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen und Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.

§ 106

Text

Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte

Paragraph 106

Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre oder seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

§ 107

Text

9. Abschnitt
Bedienstete in politischen Funktionen

Freie Zeit bei Wahlbewerbung

Paragraph 107

Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt einer Bürgermeisterin bzw eines Bürgermeisters, die bzw der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.

§ 108

Text

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung

eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

Paragraph 108

  1. Absatz eins,Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind und nicht unter Paragraph 109, fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
  2. Absatz 2,Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist von den Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Die Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind, sind jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      dies beantragen oder
    2. Ziffer 2
      die Zuweisung einer Planstelle ablehnen, die ihrer bisherigen, nach Absatz 4, Ziffer eins, unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.
    Im Fall der Ziffer 2, hat die Außerdienststellung mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Angelobung drittfolgenden Monatsersten zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Ist eine Weiterbeschäftigung der oder des Bediensteten nach Absatz eins, auf ihrer bzw seiner bisherigen Planstelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf der bisherigen Planstelle
    1. Ziffer eins
      im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre,
    ist der oder dem Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbare Planstelle oder mit ihrer bzw seiner Zustimmung eine ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Planstelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Planstelle ist danach zu trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr bzw ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Paragraphen 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wird über die Zuweisung einer anderen Planstelle nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten erzielt, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darüber zu entscheiden. Ist die oder der Bedienstete eine Beamtin bzw ein Beamter, hat die Entscheidung durch Bescheid zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Absatz 2,) ist bei Bediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtags sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Präsidentin oder der Präsident des Landtags zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Absatz 5,

§ 109

Text

Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

Paragraph 109

Bedienstete, die

  1. Ziffer eins
    Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,
  2. Ziffer 2
    Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder -Stellvertreter oder Stadträtin oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
  3. Ziffer 3
    Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrats, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft,
  4. Ziffer 4
    Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

§ 110

Text

Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

Paragraph 110

  1. Absatz eins,Für Bedienstete, die Bürgermeisterin oder Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderats der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von Paragraph 109, Ziffer 2, erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 108, Absatz eins und 2 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die von Absatz eins, nicht erfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      wenn die Bediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragen;
    2. Ziffer 2
      insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:
      1. Litera a
        bei ersten Gemeinderäten:
        1. •
          in Gemeinden mit bis 8.000 Einwohnern 56 Stunden
        2. •
          in Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern 70 Stunden;
      2. Litera b
        bei zweiten Gemeinderäten:
        1. •
          in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern 42 Stunden
        2. •
          in Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern 56 Stunden.
  3. Absatz 3,Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Die oder der vom Dienst freigestellte Bedienstete ist als im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt (Paragraph 71,) zu behandeln.
  4. Absatz 4,Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und gleichbleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
  5. Absatz 5,Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

§ 111

Text

Ruhegenussfähige Zeiten

Paragraph 111

Zeiten, für die nach Paragraph 177 b, Absatz 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.

§ 112

Text

10. Abschnitt
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 112

Beamtinnen und Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 113

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 113

  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen sind:
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ihrer bzw seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 114

Text

Strafbemessung

Paragraph 114

  1. Absatz eins,Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 115

Text

Verjährung

Paragraph 115

  1. Absatz eins,Eine Beamtin oder ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen sie bzw ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist:
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.
  2. Absatz 2,Drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin oder den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
  3. Absatz 3,Der Lauf der Fristen gemäß Absatz eins und 2 wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:
    1. Ziffer eins
      für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:
      1. Litera a
        Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
      2. Litera b
        Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      3. Litera c
        Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens;
    3. Ziffer 3
      für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder
    4. Ziffer 4
      für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof.
  4. Absatz 4,Der Lauf der Fristen gemäß Absatz eins und 2 wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 4, des Salzburger Magistrats-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.
  5. Absatz 5,Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 116

Text

Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 116

  1. Absatz eins,Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Magistratsdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Stadtverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Straferkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts, eines Verwaltungsgerichts bzw einer Verwaltungsbehörde gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht bzw Verwaltungsbehörde als nicht erweisbar angenommen hat.
  3. Absatz 3,Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
    1. Ziffer eins
      wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder
    2. Ziffer 2
      wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Magistratsdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Stadtverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
  4. Absatz 4,Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund des gerichtlichen Urteils oder des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den Paragraphen 291 a, ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

§ 117

Text

Disziplinarbehörde

Paragraph 117

Disziplinarbehörde ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor als Organ der Stadt tätig.

§ 118

Text

Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren

Paragraph 118

  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (Paragraph 7, S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des Gemeinderates der Stadt Salzburg und die andere Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Jedem Senat muss je ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Gemeinderates und aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Personalvertretungsorgans bestellten Magistratsbediensteten angehören.
  2. Absatz 2,Zu fachkundigen Laienrichterinnen oder -richtern dürfen nur Magistratsbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Beamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zur fachkundigen Laienrichterin oder zum fachkundigen Laienrichter Folge zu leiten.
  3. Absatz 3,Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
    1. Ziffer eins
      während einer Außerdienststellung;
    2. Ziffer 2
      während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;
    3. Ziffer 3
      während des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes; oder
    4. Ziffer 4
      wenn es sich um einen Magistratsbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

§ 120

Text

Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt

Paragraph 120

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen.
  2. Absatz 2,Auf die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist Paragraph 118, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
  4. Absatz 4,Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 121

Text

Disziplinarverfahren, Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Paragraph 121

Soweit in diesem Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 44 a bis 44 g, 51, 51 a bis 51 d, 57, 62 Absatz 3, 63, Absatz eins, 64, Absatz 2, 64 a, 67 a bis 67 h, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 82; sowie
  2. Ziffer 2
    das Zustellgesetz.

§ 122

Text

Parteien

Paragraph 122

Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 123

Text

Verteidigung

Paragraph 123

  1. Absatz eins,Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder Verteidiger in Strafsachen oder eine Beamtin oder einen Beamten verteidigen lassen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststands von der Dienstbehörde als Verteidigerin bzw Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3,Abgesehen vom Fall des Absatz 2,, ist die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwands.
  4. Absatz 4,Die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5,Die Verteidigerin oder der Verteidiger ist über alle ihr bzw ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 124

Text

Zustellungen

Paragraph 124

  1. Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

§ 125

Text

Disziplinaranzeige

Paragraph 125

  1. Absatz eins,Die oder der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich die oder der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  3. Absatz 3,Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich der oder dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 126

Text

Selbstanzeige

Paragraph 126

  1. Absatz eins,Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
  2. Absatz 2,Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach Paragraph 128, vorzugehen.

§ 127

Text

Suspendierung

Paragraph 127

  1. Absatz eins,Wird über die Beamtin oder den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung der Beamtin oder des Beamten im Dienst wegen der Art der ihr bzw ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Der Beamtin oder dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den Paragraphen 291 a, ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.
  3. Absatz 3,Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.

§ 128

Text

Einleitung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 128

  1. Absatz eins,Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde oder von der oder dem Vorgesetzten der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten im Auftrag der Disziplinarbehörde durchzuführen.
  2. Absatz 2,Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oder Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
  4. Absatz 4,Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, treten diese in folgenden Fällen ein:
    1. Ziffer eins
      mit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder
    2. Ziffer 2
      mit der Verfügung der Suspendierung.

§ 129

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 129

  1. Absatz eins,Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Verfahren nach der StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, dass kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß Paragraph 128, Absatz eins, notwendige Ermittlungen können jedoch weiter vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung
      1. Litera a
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
                    bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 130

Text

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 130

  1. Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Beschuldigte die ihr bzw ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen;
    2. Ziffer 2
      die der oder dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt;
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder
    4. Ziffer 4
      die Schuld der oder des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte bzw den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamtinnen und Beamte entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der oder des Beschuldigten endet.

§ 131

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 131

  1. Absatz eins,Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
  2. Absatz 2,In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen die Ladung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamtinnen und Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
  4. Absatz 4,Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Ladung zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.
  5. Absatz 5,Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Disziplinarbehörde bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Erledigung dieser Anträge hat die Disziplinarbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  6. Absatz 5 a,Protokolle, Gutachten und andere Schriftstücke können bei der mündlichen Verhandlung verlesen oder deren erheblicher Inhalt durch die Disziplinarbehörde vorgetragen werden, wenn die Parteien des Disziplinarverfahrens dem zustimmen und ihnen die entsprechenden Schriftstücke zugegangen oder zugänglich sind.
  7. Absatz 6,Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie bzw ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
  8. Absatz 7,Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Sie bzw er hat darauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie ihre bzw seine Anträge zu stellen und zu begründen.
  9. Absatz 8,Nach der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist der oder dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt darauf etwas zu erwidern, hat die oder der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
  10. Absatz 9,Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
  11. Absatz 10,Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Verkündung des Erkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor der Verkündung des Erkenntnisses ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
  12. Absatz 11,Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Absatz 9, ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3, 4, letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

§ 132

Text

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 132

Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 134

Text

Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten

Paragraph 134

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wenn sie bzw er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist; oder
    2. Ziffer 2
      der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts oder Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hinreichend geklärt ist.
  2. Absatz 2,Der oder dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 135

Text

Erlassung des Disziplinarerkenntnisses

Paragraph 135

  1. Absatz eins,Disziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) bzw bei Verhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten vier Wochen nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 2, zu ergehen.
  2. Absatz 2,Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

§ 136

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 136

  1. Absatz eins,Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 2, Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Absatz 3, oder Paragraph 116, Absatz 3, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  3. Absatz 3,Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, sie bzw ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
  4. Absatz 4,Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).

§ 137

Text

Beschwerde des Beschuldigten

Paragraph 137

Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.

§ 139

Text

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 139

  1. Absatz eins,Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
  2. Absatz 2,Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
  3. Absatz 3,Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der oder des Beschuldigten ist nur innerhalb der im Paragraph 115, festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der oder des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die bzw den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4,Nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach der bestraften Beamtin bzw dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach Paragraph 207, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
  5. Absatz 5,Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 140

Text

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Paragraph 140

  1. Absatz eins,Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§ 141

Text

Kosten

Paragraph 141

  1. Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Absatz 4,, Reisegebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher) sind von der Stadt zu tragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt wird;
    2. Ziffer 2
      die Beamtin oder der Beamte freigesprochen wird; oder
    3. Ziffer 3
      gegen die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
  2. Absatz 2,Wird über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie bzw er mit Rücksicht auf den von ihr bzw ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre bzw seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
  3. Absatz 3,Auf die Gebühren der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

§ 142

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 142

  1. Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten des Dienststands durch Abzug vom Monatsbezug;
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug.
  3. Absatz 3,Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zu Gunsten der Beamtinnen und Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu erlassen.

§ 143

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 143

  1. Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Beamtin oder dem Beamten, auf die bzw den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren oder dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im Paragraph 50, Absatz eins, angeführten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder das Landesverwaltungsgericht das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf die Beamtin oder der Beamte oder deren bzw dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

§ 144

Text

Auswirkung von Disziplinarstrafen

Paragraph 144

  1. Absatz eins,Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
  2. Absatz 2,Hat die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 145

Text

Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung

Paragraph 145

Hat die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 146

Text

Einspruch

Paragraph 146

Die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

§ 147

Text

Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

Paragraph 147

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 148

Text

Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

Paragraph 148

Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:

  1. Ziffer eins
    der Verweis;
  2. Ziffer 2
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage;
  3. Ziffer 3
    der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

§ 149

Text

Aufbewahrung der Akten

Paragraph 149

Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

§ 149a

Text

11. Abschnitt
Bestimmungen über den Monatsbezug

1. Unterabschnitt

Bezüge im Gehaltssystem alt

Anwendungsbereich der Paragraphen 150 bis 157 a

Paragraph 149 a

Die Paragraphen 150 bis 157 a sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (Paragraph 168 a,) abgegeben haben.

§ 150

Text

Bestandteile des Monatsbezugs

Paragraph 150

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
  2. Absatz 2,Der Monatsbezug besteht aus:
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage).
  3. Absatz 2 a,Anmerkung, außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,).
  4. Absatz 3,Außer den Monatsbezügen gebührt den Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand bzw des Endens des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 4,Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Magistratsdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % des Bemessungswertes, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Bediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Solche Regelungen können auch für die Bezieherinnen und Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

§ 151

Text

Gehalt

Paragraph 151

  1. Absatz eins,
    Es bestehen die Entlohnungsschemas 1 (Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung) und 2 (Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen). Das Gehalt der Bediensteten wird bestimmt:
  2. Ziffer eins
    im Entlohnungsschema 1
    1. Litera a
      durch die Dienstklasse;
    2. Litera b
      durch die Gehaltsstufe und
    3. Litera c
      in den Dienstklassen römisch eins bis römisch drei überdies durch die Verwendungsgruppe.

Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden.

  1. Ziffer 2
    im Entlohnungsschema 2 (Verwendungsgruppe kp) durch die Gehaltsstufe.
  1. Absatz 2,Im Entlohnungsschema 1 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen römisch drei bis römisch neun;

in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen römisch zwei bis römisch sieben;

in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf;

in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen römisch eins bis römisch vier;

in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen römisch drei und römisch vier;

in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse römisch drei.

Die Bediensteten sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Bedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 3,Die Höhe des Gehaltes der Bediensteten ergibt sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.
  2. Absatz 4,Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend davon beginnt das Gehalt
    1. Ziffer eins
      in der Dienstklasse römisch vier in den Verwendungsgruppen D, C, P 1 und P 2 mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5;
    2. Ziffer 2
      in der Dienstklasse römisch fünf in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,
    3. Ziffer 3
      in der Dienstklasse römisch sechs in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

    Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.

  3. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins bis 4 gebührt folgenden Bedienstetengruppen eine Entlohnung in der Höhe des jeweils angegebenen Monatsbezuges:

1.

Ausbildungsjuristinnen und -juristen:

2.039,10 €;

2.

Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die für höchstens zwei Monate beschäftigt werden:

900,00 €.

  1. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins bis 5 gebührt Aushilfskräften, dh Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise verwendet werden, ein Stundenlohn, der in der Höhe von mindestens 10,00 € und höchstens 25,00 € zu vereinbaren ist. Nähere Bestimmungen zur Entlohnung von Aushilfskräften können durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erlassen werden.

§ 152

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 152

Den Bediensteten, die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage in folgendem Ausmaß:

  1. Ziffer eins
    In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.
  2. Ziffer 2
    In den Verwendungsgruppen P1 bis P5, C und D sowie im Entlohnungsschema 2 gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.
Die Paragraphen 162 und 163 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

§ 153

Text

Verwaltungsdienstzulage

Paragraph 153

Den Bediensteten des Entlohnungsschemas 1 gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

Dienstklasse:

Euro:

römisch eins bis römisch fünf

154,8

römisch sechs bis römisch neun

196,6

Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

§ 154

Text

Verwendungszulage

Paragraph 154

  1. Absatz eins,Den Bediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd
    1. Ziffer eins
      in erheblichem Ausmaß Dienste verrichteten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
    2. Ziffer 2
      einen Dienst verrichteten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder
    3. Ziffer 3
      ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
    Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
  2. Absatz 2,Die Verwendungszulage gemäß Absatz eins, kann auf folgende Arten bemessen werden:
    1. Ziffer eins
      nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der die oder der Bedienstete angehört. Sie darf
      1. Litera a
        in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
      2. Litera b
        im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge
      nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch vier zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, nach Prozentsätzen des Bemessungswertes, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 70 % des Bemessungswertes nicht übersteigen.
    Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von der oder dem Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
  3. Absatz 3,Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in mengenmäßiger und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei der Bemessung der Zulagenhöhe kann unter Bedachtnahme auf die durchschnittlich von Bediensteten mit vergleichbarer Verantwortung zu leistenden zeitlichen Mehrleistungen ein Grenzwert festgelegt werden, ab dessen Überschreitung Mehrdienstleistungen nach Maßgabe der sonst geltenden Bestimmungen entweder in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.
  4. Absatz 4,Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.
  5. Absatz 5,Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß Paragraph 41, Absatz 4,, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt hat.

§ 155

Text

Verwendungsabgeltung

Paragraph 155

  1. Absatz eins,Leisten Bedienstete die im Paragraph 154, Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung. Diese Abgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten nicht ruhegenussfähig.
  2. Absatz eins a,Anmerkung, außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,).
  3. Absatz 2,Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist Paragraph 154, Absatz 2, anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt Paragraph 154, Absatz 3,
  4. Absatz 3,Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

§ 156

Text

Pflegedienstzulage

Paragraph 156

  1. Absatz eins,Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
  2. Absatz 2,Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
    1. Ziffer eins
      für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste                                                                       53,3 €;
    2. Ziffer 2
      für Bedienstete der medizinisch-technischen Dienste                                                        140,0 €;
    3. Ziffer 3
      für Bedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG
      1. Litera a
        der Dienstklasse römisch eins und II 140,0 €;
      2. Litera b
        ab der Dienstklasse III                                                                                                  168,0 €.

§ 157

Text

Pflegedienst-Chargenzulage

Paragraph 157

  1. Absatz eins,Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
  2. Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
    1. Ziffer eins
      für Bereichsleitung
      293,90 €
       
    2. Ziffer 2
      für Pflegedienstleitung
      378,10 €
       
    3. Ziffer 3
      für zentrale Pflegeleitung
      461,90 €.
       

§ 157a

Text

Zulagen für Bedienstete des Entlohnungsschemas 2

Paragraph 157 a

  1. Absatz eins,Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,00 €

2

Gruppen

110,00 €

3

Gruppen

140,00 €

4

Gruppen

180,00 €

5

Gruppen

200,00 €

6

Gruppen

230,00 €

7

Gruppen

260,00 €

8

Gruppen

290,00 €

9

Gruppen

320,00 €

ab 10

Gruppen

350,00 €

  1. Absatz 2,Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.
  2. Absatz 3,Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Bemessungswertes:

1.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28, Absatz 4 bis 6 KBBG:

10 %;

 

2.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28, Absatz 10 bis 12 KBBG:

7 %.

 

§ 158

Text

Paragraph 158

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022,).

§ 159

Text

Paragraph 159

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022,).

§ 160

Text

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt

Anwendungsbereich der Paragraphen 161 bis 168

Paragraph 160

Die Paragraphen 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (Paragraph 168 a,) abgegeben haben.

§ 161

Text

Möglichkeiten

Paragraph 161

Bedienstete erreichen ein höheres Gehalt durch:

  1. Ziffer eins
    Vorrückung (Paragraphen 162 bis 164),
  2. Ziffer 2
    Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 165,) bzw Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 165, Absatz 5,),
  3. Ziffer 3
    Zeitvorrückung (Paragraph 167,) und
  4. Ziffer 4
    Beförderung (Paragraph 168,).

§ 162

Text

Vorrückung

Paragraph 162

  1. Absatz eins,Bedienstete rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
    1. Ziffer eins
      bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, Bedienstete in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag;
    2. Ziffer 2
      in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Absatz eins, folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.
  3. Absatz 3,Beamtinnen und Beamte, deren Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rücken nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr vor, wenn sie die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt haben.

§ 163

Text

Hemmung der Vorrückung

Paragraph 163

  1. Absatz eins,Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
    1. Ziffer eins
      Durch die Feststellung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3,), und zwar
      1. Litera a
        bei Beamtinnen und Beamten vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an und
      2. Litera b
        bei Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Erledigung der Leistungsfeststellungskommission an.
      Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt. Der Rechtskraft des Bescheides bzw der Zustellung der schriftlichen Erledigung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses (Paragraph 103, Absatz 2,) gleichzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch die oder der Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.
    3. Ziffer 3
      Durch Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß Paragraph 86, etwas Anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ein.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Paragraph 162, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 2 a,Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß Paragraph 85, Absatz 4, Ziffer eins, zur Betreuung eines Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  4. Absatz 3,Hat sich die oder der Bedienstete in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach Ablauf des Hemmungszeitraums durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, eingetreten, ist ihr bzw ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
  5. Absatz 4,Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

§ 164

Text

Vorrückungsstichtag

Paragraph 164

  1. Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
    2. Ziffer 2
      sonstige Zeiten
      1. Litera a
        bis zu drei Jahre, in der Verwendungsgruppe (a) Höherer Dienst bis zu sieben Jahre zur Gänze;
      2. Litera b
        die darüber hinausgehenden Zeiten zu 60 %.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband verbrachten Zeiten;
    2. Ziffer 2
      die unmittelbar vor dem in Ziffer eins, genannten Tag in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung verbrachten Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht.
  3. Absatz 3,Bei der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt bleibt der Vorrückungsstichtag unverändert.

§ 165

Text

Überstellung

Paragraph 165

  1. Absatz eins,Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Verwendungsgruppen zusammengefasst:
    1. Ziffer eins
      Verwendungsgruppen B, ki, C, D, P1 bis P5,
    2. Ziffer 2
      Verwendungsgruppe A.
  3. Absatz 3,Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des Absatz 2, Ziffer eins, überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung ergeben würde, wenn sie die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
  4. Absatz 4,Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe des Absatz 2, Ziffer eins, in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Erfüllen Bedienstete das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen.
  5. Absatz 5,Werden Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung ergeben hätte, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
  6. Absatz 6,Sind Bedienstete in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und werden sie später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, sind sie so zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
  7. Absatz 7,Bedienstete können bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Absatz 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden,
    1. Ziffer eins
      wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen oder
    2. Ziffer 2
      wenn die sich aus den Absatz 3 bis 5 ergebende Gehaltsstufe dem Betrag nach einer Gehaltsstufe einer höheren Dienstklasse entspricht.
    Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8,Bei Überstellungen nach den Absatz 3, 4 und 6 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 4, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 162 und 163 sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Ist bei einer Überstellung nach Absatz 5, die bisherige Dienstklasse der oder des Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der bzw dem Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
  10. Absatz 10,Werden Bedienstete der Dienstklasse römisch fünf oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und haben sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, ändern sich abweichend von Absatz 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

§ 166

Text

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

Paragraph 166

  1. Absatz eins,Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzw seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Diese Ergänzungszulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen, wenn die oder der Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ruhegenussfähig sein, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.

§ 167

Text

Zeitvorrückung

Paragraph 167

  1. Absatz eins,Durch Zeitvorrückung erreichen Bedienstete das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zur Beamtin oder zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:

in den Verwendungsgruppen P1 und P2 die Dienstklassen römisch drei und römisch vier;

in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen römisch zwei und römisch drei;

in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen römisch zwei bis römisch vier;

in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf;

in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs.

  1. Absatz 2,Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die Bedienstete in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht haben, ein. Die Paragraphen 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe der oder des Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt der bzw dem Bediensteten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 168

Text

Beförderung

Paragraph 168

  1. Absatz eins,Beförderung ist die Ernennung von Beamtinnen und Beamten oder die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Dienstalters ist Paragraph 164, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Gänze vorangestellten Zeiten unberücksichtigt bleiben.
  3. Absatz 3,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe einer oder eines Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält die bzw der Bedienstete die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe oder, wenn ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
  4. Absatz 4,Nach einer Beförderung rücken Bedienstete in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Absatz 2, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die Paragraphen 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  5. Absatz 5,Haben Bedienstete das Gehalt der Dienstklasse, in die sie ernannt bzw eingereiht werden, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  6. Absatz 6,Werden Bedienstete der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, wird abweichend von Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch vier zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
  7. Absatz 7,Beförderungen können mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden.

§ 168a

Text

2a. Unterabschnitt

Bezüge im Gehaltssystem neu

Anwendungsbereich der Paragraphen 168 b bis 168 h, Optionserklärung

Paragraph 168 a

  1. Absatz eins,Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Bedienstete anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete in einem diesem Unterabschnitt unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis;
    2. Ziffer 2
      Beamtinnen und Beamte,
      1. Litera a
        die aus einem diesem Unterabschnitt unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt übernommen werden, oder
      2. Litera b
        mit denen ein diesem Unterabschnitt unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis neu begründet wird.
    3. Ziffer 3
      Bedienstete, die eine wirksame Optionserklärung gemäß Absatz 2 und 3 abgegeben haben.
    Ein Dienstverhältnis unterliegt dann im Sinn der Ziffer eins und 2 diesem Unterabschnitt, wenn es nach dem 31. Dezember 2022 begründet worden ist.
  2. Absatz 2,Nicht von Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 umfasste Bedienstete können
    1. Ziffer eins
      als Beamtin oder Beamter gegenüber der Dienstbehörde bzw
    2. Ziffer 2
      als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gegenüber dem Dienstgeber

    schriftlich erklären, dass sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung und Stellung nach diesem Unterabschnitt bestimmen soll (Optionsrecht). Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist. Die Optionserklärung wird mit Beginn des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Abweichend davon kann bei im Jahr 2023 abgegebenen Erklärungen die oder der Bedienstete entscheiden, dass die Erklärung rückwirkend zum 1. Jänner 2023 wirksam werden soll.

  3. Absatz 3,Durch die Erklärung gemäß Absatz 2, erlangen die betreffenden Bediensteten die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung ihres Arbeitsplatzes zu einer Modellstelle nach Paragraph 39, Absatz 7 und in der Folge unter Anwendung des Paragraph 168 b und Paragraph 168 c, ergibt, als würde fiktiv das Dienstverhältnis mit dem Tag der Wirksamkeit der Erklärung neu begründet werden. Die Zuordnung begründet jedoch kein neues Dienstverhältnis. Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 168 c, Absatz 4, vorzulegen. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 168 c, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Modellstelle, daraus resultierendes Einkommensschema und Einkommensband sowie die Einkommensstufe sind
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid festzulegen bzw
    2. Ziffer 2
      der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Mit der Zustellung des Schreibens der Dienstgeberin an die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gilt der Dienstvertrag als zu dem sich aus Absatz 2, ergebenden Zeitpunkt geändert (Nachtrag zum Dienstvertrag).

§ 168b

Text

Monatsbezug und Sonderzahlung

Paragraph 168 b

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
  2. Absatz 2,Der Monatsbezug besteht aus:
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt, das außer in den in Absatz 4 und 5 genannten Fällen durch das Einkommensschema und das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (Paragraph 39 b,), sowie durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung gemäß Paragraph 168 c,), und
    2. Ziffer 2
      folgenden allfälligen Bezugsbestandteilen:
      1. Litera a
        der Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,),
      2. Litera b
        der Kinderzulage (Paragraph 177 a,),
      3. Litera c
        der Wahrungszulage bei Rückreihung (Paragraph 168 h,);
      4. Litera d
        der Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Zuordnung (Paragraph 168 f,) und
      5. Litera e
        der Zulage der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Salzburger Stadtrechtes 1966.
  3. Absatz 3,Die Gehälter der Einkommensbänder der Einkommensschemas S 1 und S 2 sind in der Anlage 4 festgelegt.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, gebührt:
    1. Ziffer eins
      Praktikantinnen und Praktikanten mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Gehalt in der Höhe von 27,7 % des Bemessungswertes;
    2. Ziffer 2
      Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die in den Ferien für höchstens zwei Monate beschäftigt werden, ein Gehalt in der Höhe von 41,6 % des Bemessungswertes.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
  5. Absatz 4 a,Lehrlingen gebührt ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im ersten Lehrjahr 32 % des Bemessungswertes;
    2. Ziffer 2
      im zweiten Lehrjahr 40 % des Bemessungswertes;
    3. Ziffer 3
      im dritten Lehrjahr 48 % des Bemessungswertes;
    4. Ziffer 4
      im vierten Lehrjahr 56 % des Bemessungswertes.
  6. Absatz 5,Außer dem Monatsbezug gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht die oder der Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  7. Absatz 6,Mit dem Monatsbezug sind bei vollbeschäftigten Bediensteten, die den Modellfunktionen Führung römisch eins, römisch zwei, römisch drei a und römisch drei b zugeordnet sind, auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei in den Modellfunktionen Führung römisch eins 10%, Führung römisch zwei  8 % und in den Modellfunktionen Führung römisch drei a und römisch drei b 5% des Monatsbezuges als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.

§ 168c

Text

Einstufung und Erfahrungsanstieg

Paragraph 168 c

  1. Absatz eins,Das Gehalt der oder des Bediensteten beginnt jeweils in der ersten Einkommensstufe des Einkommensbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Die Abgeltung des Erfahrungsanstieges erfolgt dadurch, dass die oder der Bedienstete in die nächsthöhere Einkommensstufe des Einkommensbandes vorrückt, wenn sie oder er die für das Erreichen der vorgesehenen Dauer in der aktuellen Einkommensstufe (Verweildauer) vollendet hat. Die Vorrückung wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam.
  2. Absatz 2,Die Verweildauer gemäß Absatz eins, beträgt in den Einkommensstufen 1 und 2 jeweils zwei Jahre, in der Einkommensstufe 3 drei Jahre, in den Einkommensstufen 4 und 5 jeweils vier Jahre und in den Einkommensstufen 6, 7 und 8 fünf Jahre.
  3. Absatz 3,Folgende Vordienstzeiten sind für den Erfahrungsanstieg anrechenbar:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind zu 100 % anrechenbar. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Aufgaben zu beurteilen, mit denen der bzw die Bedienstete am Tag der Aufnahme betraut ist.
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer nützlichen Tätigkeit sind bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren anrechenbar. Eine Tätigkeit ist nützlich, wenn durch sie fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden, durch die bereits mit Aufnahme der Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz eine fachlich höhere Qualität des Arbeitserfolges zu erwarten ist, als dies ohne diese zusätzlichen Zeiten der Vortätigkeit der Fall wäre.
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Karenz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG bzw Paragraph 2, Absatz eins, VKG im Höchstausmaß von insgesamt 48 Monaten.
    Die mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes gemäß Ziffer eins bis 3 ist nicht zulässig. Übersteigen Zeiten gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, gemeinsam den Zeitraum von 10 Jahren, werden von den darüber hinausgehenden Zeiten nur solche gemäß Ziffer eins, berücksichtigt. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
  4. Absatz 4,Die oder der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung der in Absatz 3, genannten anrechenbaren Vordienstzeiten zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung die angesprochenen Zeiten nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung nachzuweisen. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung berücksichtigungswürdiger Gründe einmalig um drei Monate verlängert werden. Gelingt der Nachweis innerhalb der Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.
  5. Absatz 5,Die Dienstgeberin bzw die Dienstbehörde hat auf Grund der Mitteilung nach Absatz 4 und bei Vorliegen entsprechender Nachweise bei Vertragsbediensteten die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. Die Feststellung ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bei der Dienstgeberin schriftlich geltend zu machen und
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich geltend zu machen,
    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch die Dienstgeberin hat durch erneute Mitteilung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Feststellung nach Absatz 5, hat bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid zu erfolgen. Die Fristen nach Absatz 5, Ziffer eins u, n, d, 2 sind nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Soweit es zur Gewinnung einer besonders qualifizierten und erfahrenen Person (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) für eine bestimmte Modellstelle notwendig ist, kann die Dienstbehörde oder die Dienstgeberin aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis um höchstens fünf Jahre, verbessern.

§ 168d

Text

Hemmung des Erfahrungsanstiegs

Paragraph 168 d

  1. Absatz eins,Der Erfahrungsanstieg wird in folgenden Fällen gehemmt:
    1. Ziffer eins
      Durch die Feststellung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3,), und zwar
      1. Litera a
        bei Beamtinnen und Beamten vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an und
      2. Litera b
        bei Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Erledigung der Leistungsfeststellungskommission an.
      Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt. Der Rechtskraft des Bescheides bzw der Zustellung der schriftlichen Erledigung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses (Paragraph 103, Absatz 2,) gleichzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch die oder der Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung rückgereiht, gilt für diese Modellstelle die Hemmung als nicht eingetreten.
    3. Ziffer 3
      Durch den Antritt eines Karenzurlaubs mit Ausnahme von Karenzen nach dem MSchG oder dem V-KG (Paragraph 86, Absatz 2,), soweit nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 3, anderes verfügt wurde.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im Paragraph 168 c, Absatz 2, genannten Fristen nicht zu berücksichtigen. Zeiten einer Karenz gemäß Paragraph 85, Absatz 4, Ziffer eins, werden mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

§ 168e

Text

Erschwernisabgeltung

Paragraph 168 e

  1. Absatz eins,Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (Paragraph 39, Absatz 4,) gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von monatlich 360 € auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
  2. Absatz 2,Die Erschwernisabgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

§ 168f

Text

Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung

Paragraph 168 f

  1. Absatz eins,Erfüllt die oder der Bedienstete Aufgaben, die einer Modellstelle den Berufsfamilien „Führung“, „Führung Langzeitpflege“ und „Führung Kindergarten“ zugeordnet sind, nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, in der Berufsfamilie „Führung Langzeitpflege“ jedoch mindestens durch 10 aufeinander folgende Arbeitstage, gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger Zuordnung, wenn die vorübergehende Erfüllung solcher Aufgaben nicht bei der Festlegung der Anforderungen in der Modellstellen-Verordnung der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.
  2. Absatz 2,Die Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger Zuordnung beträgt 50%, in der Modellfunktion „Führung Langzeitpflege“ jedoch 100%, der Differenz zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Aufgaben zuzuordnen sind.
  3. Absatz 3,Wird die oder der Bedienstete gemäß Paragraph 43 b, probeweise einer höherwertigen Modellstelle zugeordnet, gebührt auf die Dauer dieser Zuordnung das Gehalt, das gebühren würde, wenn sie bzw er bereits bei Beginn der probeweisen Zuordnung der höherwertigen Modellstelle zugeordnet worden wäre.

§ 168g

Text

Einstufung nach Zuordnungsänderungen

Paragraph 168 g

  1. Absatz eins,Eine Zuordnungsänderung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Höher- bzw Rückreihung) bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband. Die Zuordnungsänderung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, Ziffer 3, (Umreihung) hat nur die im Absatz 2, genannten Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge.
  2. Absatz 2,Eine mit einem Wechsel des Einkommensschemas verbundene Umreihung bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband, wobei keine Änderung der Einstufung, des für den Erfahrungsanstieg im neuen Einkommensbandes maßgebenden Zeitraums sowie (unter Berücksichtigung des Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz) des der bzw dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.
  3. Absatz 3,Für die Einstufung bei einer Höherreihung gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Mit dem Wirksamwerden der Höherreihung (Paragraph 43 a, Absatz 5,) ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig unter Einbeziehung einer allenfalls vorgesehenen Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) dem Vergleichseinkommen (Ziffer 2,) entspricht. Wenn betragsmäßig keine dem Vergleichseinkommen genau entsprechende Einkommensstufe besteht, ist jene zu wählen, die dieses Vergleichseinkommen im geringsten Ausmaß überschreitet. Die Einstufung kann höchstens in jene Einkommensstufe erfolgen, die ziffernmäßig der Einkommensstufe im bisherigen Einkommensband entspricht, höchstens jedoch in die letzte Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle.
    2. Ziffer 2
      Für die Berechnung des Vergleichseinkommens sind als erster Schritt dem aktuellen Gehalt der bzw des Bediensteten allfällige vor Beginn der Zuordnung auf den höherwertigen Arbeitsplatz gebührende Bezugsbestandteile gemäß Paragraph 168 e, (Erschwernisabgeltung) hinzuzurechnen. Ein allfälliger Bezugsbestandteil gemäß Paragraph 168 f, (Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung) ist nicht zu berücksichtigen. Sodann ist zu ermitteln, um wie viele Einkommensbänder die oder der Bedienstete höher eingereiht werden soll, und diese Zahl mit 5 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Prozentsatz, um den der Ausgangswert zur Ermittlung des Vergleichseinkommens zu erhöhen ist; der Höchstwert für diesen Prozentsatz beträgt 20 %.
    3. Ziffer 2 a
      Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für die Einreihung in das neue Einkommensband der für die besoldungsrechtliche Stellung am Tag vor der Höherreihung im bisherigen Einkommensband für den Erfahrungsanstieg zu berücksichtigende Zeitraum maßgebend, wenn die Höherreihung mit der Zuordnung zu einer Modellstelle derselben Modellfunktion verbunden ist oder der Arbeitsplatz auf Grund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung oder einer Aufwertung im Stellenplan einer höher bewerteten Modellstelle zugeordnet wird.
    4. Ziffer 3
      Der für das Erreichen der nächsten Einkommensstufe im neuen Einkommensband maßgebende Zeitraum (Verweildauer gemäß Paragraph 168 c, Absatz 2,) beginnt, soweit sich aus der Ziffer 4, nichts anderes ergibt, an dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle bzw dem Beginn der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten.
    5. Ziffer 4
      Hätte die oder der Bedienstete die nächste Einkommensstufe im bisherigen Einkommensband früher als zu dem sich aus der Ziffer 3, ergebenden Zeitpunkt erreicht, verbessert sich ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung ab dem Wirksamwerden der Höherreihung um jenen Zeitraum, der erforderlich ist, um die nächste Einkommensstufe zum selben Zeitpunkt wie im bisherigen Einkommensband zu erreichen.
    6. Ziffer 5
      Bei einer Höherreihung nach einer auf Grund der in Paragraph 43 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 genannten Gründe erfolgten Rückreihung kann die oder der Bedienstete zur Vermeidung von Härtefällen in jenen Fällen, in denen die Höherreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von den Ziffer eins bis 3 jene Einkommensstufe erhalten, die sich ergibt, wenn die zuletzt erfolgte Rückreihung unterblieben wäre.
  4. Absatz 4,Für die Einstufung bei einer Rückreihung gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Ziffer 2, Anwendung findet, erhält die oder der Bedienstete im Einkommensband der neuen Modellstelle jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die gesamten für den Erfahrungsanstieg relevanten Zeiten im neuen Einkommensband berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Bei Rückreihungen nach einer vorher erfolgten Höherreihung erhält die oder der Bedienstete
      1. Litera a
        wenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von Ziffer eins,, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die seither erfolgte(n) Zuordnungsänderung(en) unterblieben wäre(n) und
      2. Litera b
        wenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bisher noch nicht eingereiht war, abweichend von Ziffer eins, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Zuordnungsänderungen unterblieben wären und sie oder er stattdessen aus dem ursprünglichen Einkommensband direkt in das neue Einkommensband eingereiht worden wäre. Zur Vermeidung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann eine Einstufung unter sinngemäßer Anwendung der Ziffer eins, erfolgen.

§ 168h

Text

Wahrungszulage bei Rückreihungen

Paragraph 168 h

  1. Absatz eins,Ist bei einer Rückreihung das Gehalt um mehr als 10% gemindert, gebührt eine Wahrungszulage, wenn die Rückreihung
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung erfolgt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen erfolgt ist, die auf einen Arbeitsunfall (sofern dieser nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde) oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sind,
    3. Ziffer 3
      im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Wahrungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung der bzw des Bediensteten entspricht und dem um 10% reduzierten Gehalt, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der Zuordnungsänderung Anspruch hatte (Vergleichseinkommen).
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Absatz eins und der Gehaltsdifferenz gemäß Absatz 2, sind dem Gehalt der bzw des Bediensteten die Erschwernisabgeltung, die ihr bzw ihm auf Grund der neuen besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichseinkommen die mit der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Eine allenfalls gebührende Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung gemäß Paragraph 168 f, ist nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Wahrungszulage nach Absatz eins, erlischt spätestens ein Jahr nach der Rückreihung.
  5. Absatz 5,Dieser Bezugsbestandteil ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

§ 169

Text

3. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für das Gehaltssystem alt und das Gehaltssystem neu

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

Paragraph 169

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten mit dem auf den Tag des Dienstantritts nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird;
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Monatsbezug endet:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet;
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Stadt ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Stadt hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie bzw er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  3. Absatz 3,Änderungen des Monatsbezugs werden wirksam:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag. Maßgebend ist folgender Tag:
      1. Litera a
        der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderung keiner bescheidmäßigen Verfügung bedarf;
      2. Litera b
        ansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird;
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten mit dem Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme, wenn nicht etwas Anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt. Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, gebührt bei Beamtinnen und Beamten die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach Paragraph 177 a, Absatz 8, rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
  5. Absatz 5,Bei Vertragsbediensteten gelten die im Absatz eins bis 3 jeweils in der Ziffer 2, enthaltenen Bestimmungen auch für die Kinderzulage.

§ 170

Text

Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung

Paragraph 170

  1. Absatz eins,Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Ziffer 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.
  2. Absatz 2,Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

§ 171

Text

Auszahlung

Paragraph 171

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug ist auszubezahlen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten im Vorhinein am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag;
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses.
    Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. Absatz 2,Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten:
    • Strichaufzählung
      für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,
    • Strichaufzählung
      für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,
    • Strichaufzählung
      für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,
    • Strichaufzählung
      für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember;
    1. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten:
    • Strichaufzählung
      für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,
    • Strichaufzählung
      für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,
    • Strichaufzählung
      für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,
    • Strichaufzählung
      für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.
    Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr bzw ihm allenfalls für die Zeit des Dienststands noch gebührende Sonderzahlung (Paragraph 150, Absatz 3, zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihr bzw ihm als Beamtin oder Beamten des Ruhestands gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Bedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

§ 172

Text

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

Paragraph 172

  1. Absatz eins,Die Monatsbezüge werden gekürzt:
    1. Ziffer eins
      aus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(Paragraph 127,);
    2. Ziffer 2
      bei teilbeschäftigten Bediensteten (Paragraph 71 und 72, Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG, Paragraphen 8, oder 8a VKG);
    3. Ziffer 3
      bei Bediensteten, denen gemäß den Paragraphen 107, 108, oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;
    4. Ziffer 4
      während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Absatz 13,, bei Beamtinnen und Beamten: Paragraph 116, Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      während einer Rahmenzeit gemäß Paragraph 91,;
    6. Ziffer 6
      bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (Paragraph 174,).
  2. Absatz 2,Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beamtin oder der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
    2. Ziffer 2
      über die Beamtin oder den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
    Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.
  3. Absatz 3,Bei Bediensteten,
    1. Ziffer eins
      die nach den Paragraphen 71 und 72 teilbeschäftigt sind oder
    2. Ziffer 2
      die eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
  4. Absatz 3 a,Von Absatz 3, abweichende Vereinbarungen mit Vertragsbediensteten im Sinn eines Lohnausgleichs können getroffen werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erfüllen.
  5. Absatz 4,Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 110, Absatz 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
  6. Absatz 5,Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den Paragraphen 107, oder 108 Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
  7. Absatz 6,Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von Paragraph 175, Absatz eins, in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.
  8. Absatz 7,Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
  9. Absatz 8,Für die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 91, gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
    Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß Paragraph 91, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
  10. Absatz 9,Besteht bei Maßnahmen gemäß Paragraph 91, während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.
  11. Absatz 10,Wird die Freistellung gemäß Paragraph 91, vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  12. Absatz 11,Die Monatsbezüge entfallen:
    1. Ziffer eins
      für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des Paragraph 170,, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;
    2. Ziffer 2
      wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
    3. Ziffer 3
      für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den Paragraphen 108, Absatz 3, oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
  13. Absatz 12,Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Absatz 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
  14. Absatz 13,Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den Paragraphen 291 a, ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

§ 173

Text

Abzug von Beiträgen

Paragraph 173

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Stadt mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt Paragraph 169, Absatz 3, sinngemäß.

§ 174

Text

Ansprüche der oder des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung

Paragraph 174

  1. Absatz eins,Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,
    1. Ziffer eins
      bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % derart, dass das Ausmaß der auf eine solche Schädigung zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird;
    2. Ziffer 2
      bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % derart, dass das Ausmaß der auf eine solche Schädigung zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
  3. Absatz 3,Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume ein Zuschuss im Ausmaß des jeweiligen Unterschieds zwischen der laufenden Geldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass dieser Zuschuss 49 % dieses Nettomonatsbezugs nicht übersteigen darf.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas Anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5,Bei der Beurteilung, ob die im Absatz eins, festgelegten Zeiträume der Dienstverhinderung überschritten worden sind, werden alle solchen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten ab dem Beginn einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall gelegenen Zeiträume weiterer Dienstverhinderungen als fortgesetzte Dienstverhinderung betrachtet und zusammengezählt, bei denen zwischen Dienstantritt und neuerlicher Dienstverhinderung jeweils ein Zeitraum von weniger als 183 Kalendertagen liegt. Nicht mitgezählt wird die jeweils erste Dienstverhinderung auf Grund eines neuen Unfalls im Dienst, wenn dieser Unfall von der oder dem Vertragsbediensteten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
  6. Absatz 6,Bei einer Dienstverhinderung infolge Unfalls im Dienst, die die oder der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
  7. Absatz 7,Wird die oder der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre oder seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihr bzw ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe und für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  8. Absatz 8,Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Absatz eins,
  9. Absatz 9,Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, 365 Tage gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die in einem Zeitraum von 730 Kalendertagen liegenden Dienstverhinderungen zusammengezählt werden. Bei Vertragsbediensteten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis zur Stadt bereits zehn Jahre gedauert hat, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 548 Kalendertage. Die Stadt hat die oder den Vertragsbediensteten nach einer 270 Tage dauernden Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, endet das Dienstverhältnis erst dann, wenn die Dienstverhinderungen nach der Zustellung der Verständigung noch mindestens weitere 95 Kalendertage angedauert haben und zudem die im ersten bis dritten Satz dieses Absatzes festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten der Stadt bekannt gegebene Wohnadresse.
  10. Absatz 10,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Absatz eins und 7 zuzurechnen.

§ 175

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 175

  1. Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Stadt zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
  2. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die ersatzpflichtige Person zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG hereinzubringen und bei Vertragsbediensteten gerichtlich geltend zu machen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamtinnen und Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4,Soweit die Ersatzforderung der Stadt durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  5. Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 176

Text

Verjährung

Paragraph 176

  1. Absatz eins,Soweit nicht Anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Erbringung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5,Bringt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter innerhalb von drei Monaten
    1. Ziffer eins
      nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Stadt binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, gilt die Unterbrechung (Absatz 4, Ziffer 2,) als nicht eingetreten.

§ 177

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 177

Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung oder Zuordnungsänderung verbunden, gebührt ihr bzw ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Gehaltsstufe oder Einkommensstufe, die sie bzw er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie bzw er vor der Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe oder Einkommensstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung oder den Erfahrungsanstieg wirksam gewesen ist.

§ 177a

Text

Kinderzulage

Paragraph 177 a

  1. Absatz eins,Eine Kinderzulage von 0,9 % des Bemessungswertes monatlich gebührt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
    1. Ziffer eins
      eheliche Kinder;
    2. Ziffer 2
      legitimierte Kinder;
    3. Ziffer 3
      Wahlkinder;
    4. Ziffer 4
      uneheliche Kinder;
    5. Ziffer 5
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der oder des Bediensteten angehören und die bzw der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. Absatz 2,Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Absatz eins, Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Bediensteten nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
    2. Ziffer 2
      weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
  4. Absatz 4,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Absatz 2, oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte bzw eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
  5. Absatz 5,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ihr bzw sein uneheliches Kind, wenn es nicht ihrem bzw seinem Haushalt angehört und sie bzw er, abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
  6. Absatz 6,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete der Stadt für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
    1. Ziffer eins
      die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;
    2. Ziffer 2
      die Person, deren Haushalt das Kind angehört;
    3. Ziffer 3
      die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;
    4. Ziffer 4
      die ältere Person.
  7. Absatz 7,Dem Haushalt einer oder eines Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der bzw des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  8. Absatz 8,Die Bediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache oder, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder dem Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) zu melden.

§ 177b

Text

Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 177 b

  1. Absatz eins,Die Beamtinnen und Beamten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Absatz 2,):
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten, die bis zum 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr bis einschließlich 31. Dezember 2017 vollenden werden:

im Zeitraum

Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*

Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2023

10,74

14,23

ab dem 1. Jänner 2024

10,67

14,32

ab dem 1. Jänner 2025

10,60

14,41

ab dem 1. Jänner 2026

10,53

14,50

ab dem 1. Jänner 2027

10,46

14,59

ab dem 1. Jänner 2028

10,39

14,68

ab dem 1. Jänner 2029

10,32

14,77

ab dem 1. Jänner 2030

10,25

14,85

* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.
  1. Ziffer 2
    bei Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2017 vollenden werden:
im Zeitraum

Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*

Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2023

10,74

14,23

ab dem 1. Jänner 2024

10,67

14,32

ab dem 1. Jänner 2025

10,60

14,41

ab dem 1. Jänner 2026

10,53

14,50

ab dem 1. Jänner 2027

10,46

14,59

ab dem 1. Jänner 2028

10,39

14,68

ab dem 1. Jänner 2029

10,32

14,77

ab dem 1. Jänner 2030

10,25

14,85

* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.
  1. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage besteht:

    Ziffer eins im Gehaltssystem alt aus:

    1. Litera a
      dem Gehalt;
    2. Litera b
      den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;
    3. Litera c
      den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen;
    4. Litera d
      den anspruchsbegründenden Nebengebühren (Paragraph 61, LB-PG);
    5. Ziffer 2
      im Gehaltssystem neu aus:
      1. Litera a
        dem Gehalt;
      2. Litera b
        der Erschwernisabgeltung;
      3. Litera c
        der Wahrungszulage bei Rückreihung;
      4. Litera d
        den anspruchsbegründenden Nebengebühren (Paragraph 61, LB-PG).
    Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Absatz 2,) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
  2. Absatz 4,Für Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      die Beamtinnen und Beamten nach den Paragraphen 71, oder 72 teilbeschäftigt sind oder
    2. Ziffer 2
      die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG 1979 oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    umfasst die Bemessungsgrundlage die im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c und Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 172, ergibt.
  3. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter Paragraph 72, Absatz eins, fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes;
    2. Ziffer 2
      für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (Paragraph 88,) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;
    3. Ziffer 3
      für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß den Paragraphen 71, 72 a, 72 b und 92 Absatz eins, sowie während einer Rahmenzeit nach Paragraph 91, Absatz 2,, längstens jedoch für insgesamt sieben Jahre.
  4. Absatz 6,Wird die Erklärung gemäß Absatz 5, spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.
  5. Absatz 7,Nach den Paragraphen 107, 108, Absatz eins, oder 110 freigestellte oder nach den Paragraphen 108, Absatz 3, oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
  6. Absatz 8,Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach Paragraph 172, Absatz 5, gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
  7. Absatz 9,Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben die Beamtinnen und Beamten für die Monate der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit, in denen ihnen keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
  8. Absatz 10,Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter Paragraph 85, Absatz 4, fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Absatz 3,) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Absatz 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
  9. Absatz 11,Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
    1. Ziffer eins
      während Karenzen nach dem MSchG oder VKG oder Karenzurlaube nach Paragraph 88, oder
    2. Ziffer 2
      während eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
  10. Absatz 12,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. Hat die Beamtin oder der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

§ 177c

Text

Erhöhung der Bezüge

Paragraph 177 c

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

  1. Ziffer eins
    Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Liegt eine Vereinbarung nach Ziffer eins, nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen der Younion – die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Salzburg, einerseits und der Stadt andererseits erfolgen.

§ 178

Text

12. Abschnitt
Nebengebühren

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

Paragraph 178

  1. Absatz eins,Folgende Nebengebühren sind vorgesehen:

Bezeichnung der Nebengebühr:

Gehaltssystem alt:

Gehaltssystem neu:

1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (Paragraph 180,)

x

x

2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 181,)

x

-

3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, Paragraph 182,)

x

x

4. Journaldienstzulage (Paragraph 183,)

x

x

5. Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 184,)

x

x

6. Mehrleistungszulage (Paragraph 185,)

x

-

7. Belohnung (Paragraph 186,)

x

x

8. Erschwerniszulage (Paragraph 187,)

x

-

9. Gefahrenzulage (Paragraph 188,)

x

-

10. Aufwandsentschädigung (Paragraph 189,)

x

x

11. Fehlgeldentschädigung (Paragraph 190,)

x

x

12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 191,)

x

x

13. Jubiläumszuwendung (Paragraph 192,)

x

x

14. Reisegebühren (Paragraph 193,)

x

x

15. Vergütung für Nebentätigkeit (Paragraph 199,)

x

x

x = kann gewährt werden
- = kann nicht gewährt werden

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

  1. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  2. Absatz 3,Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Bei Einzelpauschalierung sind Überstunden- und Mehrstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Erschwernisabgeltung, Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.
    2. Ziffer 2
      In sonstigen Fällen der Einzel- oder Gruppenpauschalierung sind Nebengebühren in einem Eurobetrag oder in einem Prozentsatz des Bemessungswertes festzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
  3. Absatz 4,Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit.
  5. Absatz 6,Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten und in allen anderen Fällen mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides an die Beamtin oder den Beamten oder das Einlangen der schriftlichen Mitteilung an die oder den Vertragsbedienstete(n) folgt.
  6. Absatz 7,Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 172, Absatz 12, ergibt.

§ 179

Text

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

Paragraph 179

  1. Absatz eins,Für Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      Bedienstete nach den Paragraphen 71, oder 72 teilbeschäftigt sind,
    2. Ziffer 2
      Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen
    3. Ziffer 3
      Bedienstete gemäß den Paragraphen 107, 108, Absatz eins, oder 110 Absatz 2 bis 4 dienstfreigestellt sind,
    4. Ziffer 4
      Bedienstete gemäß Paragraph 92, teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,
    gebühren keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten Art Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 178, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins bis 3,
  2. Absatz 2,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 178, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 178, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gilt.

§ 180

Text

Überstunden- und Mehrstundenvergütung

Paragraph 180

  1. Absatz eins,Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die
    1. Ziffer eins
      nicht gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, in Freizeit oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3, oder Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
    ausgeglichen werden.
  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung umfasst:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß Paragraph 63, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer Erschwernisabgeltung und einer allfälligen im Paragraph 178, Absatz 3, angeführten Zulage der oder des Bediensteten.
  4. Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei Überstunden gemäß Paragraph 64, Absatz 3, außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. Ziffer 2
      bei Mehrstunden gemäß Paragraph 64, Absatz 4, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.
  5. Absatz 5,Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 64, Absatz 5, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
  6. Absatz 6,Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  7. Absatz 7,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  8. Absatz 8,Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG oder nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 63, Absatz 2, überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

§ 181

Text

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Paragraph 181

  1. Absatz eins,Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 63, Absatz 7, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 63, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
  3. Absatz 3,Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 178, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.

§ 182

Text

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 182

  1. Absatz eins,Soweit im Absatz 4, nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 180, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
  2. Absatz 2,Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 180, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
  3. Absatz 3,Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 75 % und ab der 9. Stunde 150 %.
  4. Absatz 4,Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. Absatz 5,Den unter Absatz 4, fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Bemessungswertes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen).
  6. Absatz 6,Paragraph 180, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.

§ 183

Text

Journaldienstzulage

Paragraph 183

  1. Absatz eins,Den Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 180 und 181 eine Journaldienstzulage.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.

§ 184

Text

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 184

  1. Absatz eins,Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den Paragraphen 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den Paragraphen 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3,Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den Paragraphen 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 185

Text

Mehrleistungszulage

Paragraph 185

  1. Absatz eins,Den Bediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

§ 186

Text

Belohnung

Paragraph 186

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können den Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.

§ 187

Text

Erschwerniszulage

Paragraph 187

  1. Absatz eins,Den Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 188

Text

Gefahrenzulage

Paragraph 188

Den Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 189

Text

Aufwandsentschädigung

Paragraph 189

Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwands, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (Paragraph 193,) abgegolten.

§ 190

Text

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 190

  1. Absatz eins,Den Bediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
  2. Absatz 2,Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 191

Text

Jobticket und Fahrkostenzuschuss

Paragraph 191

  1. Absatz eins,Die Dienstgeberin kann Bedienstete entweder
    1. Ziffer eins
      durch ein Jobticket nach Absatz 4, oder
    2. Ziffer 2
      durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz 5 bis 7
    unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Bediensteten und nur in jenen Fällen gewährt, in denen die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
  2. Absatz 2,Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
  3. Absatz 3,Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Absatz eins, oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  4. Absatz 4,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Bediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, wobei in beiden Fällen
    1. Ziffer eins
      bei Bediensteten mit Behinderung im Sinn von Absatz 6, Ziffer eins, 100 % und
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen 60 % der Kosten
    von der Stadt getragen werden. Die Stadt kann vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben.
  5. Absatz 5,Der Zuschuss nach Absatz 4, kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Absatz 2, auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.
  6. Absatz 6,Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag der Bediensteten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Absatz eins,) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Absatz 2, erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:

Ausprägung:

Zusätzliche Voraussetzung:

Höhe in %*

1

Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c der Pendlerverordnung).

100

2

Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.

60

3

Keine der Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Absatz eins,) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.

35

  1. *
    Bezieht sich auf die Kosten einer Fahrkarte gemäß Absatz 2, Die Höhe der monatlichen Nebengebühr beträgt ein Zwölftel des errechneten Betrages.
  1. Absatz 7,Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 178, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit Paragraph 193, haben.
  2. Absatz 8,Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

§ 192

Text

Jubiläumszuwendung

Paragraph 192

  1. Absatz eins,Den Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
  2. Absatz 2,Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Magistratsdienst an zu rechnen. Auf Antrag der oder des Bediensteten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;
    5. Ziffer 5
      die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen auf die Stadt übergegangen ist (Paragraph 30,) und die Stadt gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs kann auch gewährt werden, wenn Bedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und
    1. Ziffer eins
      sie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis spätestens am Tag des Ausscheidens das Regelpensionsalter (Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz 2,) vollenden. Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß den Paragraphen 14, 15, oder 15a in den Ruhestand versetzt werden, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters; oder
    2. Ziffer 2
      aus dem Anlass des Endens des privatrechtlichen Dienstverhältnisses eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension.
    Der Jubiläumszuwendung ist der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Haben Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und sind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung den gesetzlichen Erbinnen und Erben, zu deren Unterhalt die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  5. Absatz 5,Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz 2, als nächster folgt. Scheiden jedoch Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

§ 193

Text

Reisegebühren

Paragraph 193

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2021,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 119 aus 2025,, nicht übersteigen darf.
  3. Ziffer 3
    Die besondere Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 13, Absatz 7, gilt mit der Maßgabe, dass in Ausnahmefällen ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden kann, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.

§ 194

Text

13. Abschnitt
Weitere Leistungen der Stadt

Vorschuss und Geldaushilfe

Paragraph 194

  1. Absatz eins,Sind Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezugs gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (Paragraph 201, Absatz eins,). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Die Bediensteten können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Bedienstete aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
  4. Absatz 4,Sind Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 195

Text

Sachleistungen

Paragraph 195

Für Sachleistungen haben Bedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

§ 196

Text

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 196

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach Paragraph 96, oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
  2. Absatz eins a,Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einer Schulwartin bzw einem Schulwart wegen ihrer oder seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, haben Bedienstete weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben (Paragraph 197,) zu entrichten.
  3. Absatz eins b,Absatz eins a, ist auch auf Bedienstete anzuwenden, die auf Grund der mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen Aufsichts- oder Betreuungspflichten wahrnehmen, die einer Schulwartin oder einem Schulwart vergleichbar sind. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Arbeitsplätze diese Anforderungen erfüllen.
  4. Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
    1. Ziffer eins
      bei von der Stadt gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Stadt zu leisten hat;
    2. Ziffer 2
      a)bei im Eigentum der Stadt stehenden Baulichkeiten,
      1. Litera b
        bei Baulichkeiten, für die die Stadt die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Stadt stehen, und
      2. Litera c
        bei sonstigen Baulichkeiten
             jeweils jener Hauptmietzins, den die Stadt bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
  5. Absatz 3,Die Grundvergütung beträgt für Vertragsbedienstete sowie für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes:
    1. Ziffer eins
      für Naturalwohnungen 75 %,
    2. Ziffer 2
      für Dienstwohnungen 50 %
    der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.
  6. Absatz 4,Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung oder Hinterbliebene, denen nach Paragraph 96, Absatz 9, die tatsächliche Benützung der Wohnung gestattet wird, beträgt die Grundvergütung 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sowie ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen der Bediensteten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod der oder des Bediensteten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
  7. Absatz 5,Die Grundvergütung für die im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie es sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf und Beträge unter 5 Cent ab zu runden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
  8. Absatz 6,Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Absatz eins, 2 und 5 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
    1. Ziffer eins
      für eine Garage in der Höhe des 20-fachen,
    2. Ziffer 2
      für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des 10-fachen
    Hauptmietzinses, den die Stadt als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum der Stadt stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben.

§ 197

Text

Betriebskosten

Paragraph 197

  1. Absatz eins,Die auf die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat die oder der Bedienstete in voller Höhe zu tragen.
  2. Absatz 2,Die auf die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
  3. Absatz 3,Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 oder des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 zu entrichten.
  4. Absatz 4,Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der römisch zwei. Abschnitt des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Absatz eins bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

§ 198

Text

Abrechnung

Paragraph 198

  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
  2. Absatz 2,Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der oder des Bediensteten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der oder des Bediensteten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 199

Text

Vergütung für Nebentätigkeit

Paragraph 199

  1. Absatz eins,Soweit die Nebentätigkeit der Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt ihnen eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
  2. Absatz 2,Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für ihre bzw seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Stadt abzuführen.

§ 199a

Text

Teuerungszulagen

Paragraph 199 a

Durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

§ 200

Text

Abfertigung der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 200

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. Ziffer 2
      die Beamtin oder der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Absatz 3, anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; oder
    4. Ziffer 4
      die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt außerdem:
    1. Ziffer eins
      einer verheirateten Beamtin oder einer Beamtin in einer eingetragenen Partnerschaft oder einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn sie bzw er innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder
    2. Ziffer 2
      einer Beamtin oder einem Beamten, wenn sie bzw er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes oder
      3. Litera c
        eines von ihr bzw ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, MSchG, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, VKG),
                    das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
    Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Ziffer eins,) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

§ 201

Text

Höhe der Abfertigung der Beamtinnen und Beamten

Paragraph 201

  1. Absatz eins,Die Abfertigung gemäß Paragraph 200, Absatz eins, beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei Ausscheiden einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und
      1. Litera a
        einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs oder
      2. Litera b
        einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs;
    2. Ziffer 2
      bei Ausscheiden einer definitiven Beamtin oder eines definitiven Beamten und
      1. Litera a
        einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs oder
      2. Litera b
        einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-Fache des Monatsbezugs.
  2. Absatz 2,Die Abfertigung gemäß Paragraph 200, Absatz 3, beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
    • Strichaufzählung
      3 Jahren das Zweifache,
    • Strichaufzählung
      5 Jahren das Dreifache,
    • Strichaufzählung
      10 Jahren das Vierfache,
    • Strichaufzählung
      15 Jahren das Sechsfache,
    • Strichaufzählung
      20 Jahren das Neunfache,
    • Strichaufzählung
      25 Jahren das Zwölffache
    des Monatsbezugs.
  3. Absatz 3,Tritt eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 200, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  4. Absatz 4,Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der gemäß Paragraph 200, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat sie bzw er der Stadt die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 200, Absatz 3, erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, rückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 175, Absatz 2 und 176 Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 202

Text

Abfertigung der Vertragsbediensteten

Paragraph 202

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten, deren bzw dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden war (Paragraph 23, Absatz eins,) und durch Zeitablauf endete;
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis von der Stadt nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 gekündigt wurde;
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    4. Ziffer 4
      die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 29, Absatz 2,) trifft;
    5. Ziffer 5
      die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
    6. Ziffer 6
      die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 29, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt; oder
    8. Ziffer 8
      das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 7 endet.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;
    2. Ziffer 2
      sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;
    3. Ziffer 3
      sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;
    4. Ziffer 4
      sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;
    5. Ziffer 5
      sie oder er spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz kündigt; oder
    6. Ziffer 6
      sie oder er während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, oder Paragraph 15 i, MSchG oder nach Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, VKG kündigt.
  4. Absatz 4,Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Ziffer eins,) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder
      2. Litera b
        wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme
      1. Litera a
        einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder
      2. Litera b
        einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie bzw er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
  7. Absatz 7,Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 6, erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Hat eine Abfertigung gemäß Absatz 6, das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsbezüge (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsbezüge (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  9. Absatz 9,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderzulage.
  1. Absatz 10,Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder den Paragraphen 8, oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Stadt, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsbezugs das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 6, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz auszugehen.
  2. Absatz 11,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        noch andauert oder
      2. Litera b
        in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre; oder
    3. Ziffer 3
      wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
    Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt einzugehen und dieses Dienstverhältnis zur Stadt an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  3. Absatz 12,Absatz 11, findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Dienstverhältnisses zur Stadt (Paragraph eins, Absatz 3,) Anwendung.
  4. Absatz 13,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  5. Absatz 14,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die bzw der gemäß Absatz 3
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis gekündigt oder
    2. Ziffer 2
      den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
    innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie bzw er der Stadt die Abfertigung, die sie bzw er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.

§ 203

Text

Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete

Paragraph 203

Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Entgelt im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, BMVSG ist der Monatsbezug gemäß Paragraph 150, Absatz 2, bzw Paragraph 168 b, Absatz 2, ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder die gewährte monatliche Lehrlingseinkommen.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMVSG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    An Stelle des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 BMVSG gelten folgende Bestimmungen:
    „(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die oder der Vertragsbedienstete oder die oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese oder dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.
    (5) Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 54, oder 54a hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.“
  4. Ziffer 4
    Paragraph 7, Absatz 6, BMVSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
  5. Ziffer 5
    Die Paragraphen eins, 5, 6, Absatz 2, 3 und 5, 9 Absatz eins, 10 und 11 Absatz 4, BMVSG sind nicht anzuwenden.

§ 204

Text

Kranken- und Unfallfürsorge

Paragraph 204

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten (im Folgenden kurz Krankenfürsorgeanstalt genannt) als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu führen.
  2. Absatz eins a,Die Krankenfürsorgeanstalt ist ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
  3. Absatz eins b,Die Ermächtigung nach Absatz eins a, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
  4. Absatz 2,Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind folgende Bedienstete:
    1. Ziffer eins
      Beamtinnen und Beamte (Paragraph 2, Ziffer 3,),
    2. Ziffer 2
      Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt;
    3. Ziffer 3
      Vertragsbedienstete (Paragraph 2, Ziffer 4,), deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, mit folgenden Ausnahmen:
    4. Litera a
      Bedienstete, deren Dienstverhältnis befristet ist;
    5. Litera b
      Bedienstete, die nur unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise beschäftigt werden. Als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 30 % der Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung (Paragraph 63, Absatz 2,);
    6. Ziffer 4
      Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und eine Pension nach dem ASVG oder dem APG beziehen, wenn sie auf Grund ihres unmittelbar vor dem Anfall der Pension liegenden Dienstverhältnisses Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt nach Ziffer 3, waren.
  5. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Für die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind zumindest folgenden Organe vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Generalversammlung als Versammlung aller Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      der Ausschuss, der zumindest aus folgenden Mitgliedern besteht:
      1. Litera a
        drei vom Gemeinderat der Stadt entsendete Mitglieder des Gemeinderates als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und
      2. Litera b
        vier Bedienstete, die Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind, sowie die jeweilige Obfrau bzw der jeweilige Obmann der Landesgruppe Salzburg Younion – die Daseinsgewerkschaft, sofern sie oder er Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt ist, ansonsten die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses der Personalvertretung der Magistratsbediensteten, als Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
      Die in der Ziffer 2, genannten Dienstnehmervertreterinnen oder -vertreter sind mit Ausnahme jener Mitglieder, die auf Grund ihrer Funktion dem Ausschuss angehören, von der Generalversammlung zu wählen. Nähere Bestimmungen zur Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Ausschusses, zur Schaffung weiterer Organe, zur Einbeziehung weiterer Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss sowie zur Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind in der vom Ausschuss zu beschließenden Satzung festzulegen, hinsichtlich der letztgenannten Maßnahmen jedoch nur insoweit, als diese nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Salzburger Stadtrechtes 1966 in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters fallen. Für die Kundmachung dieser Satzung gilt Paragraph 19, des Salzburger Stadtrechtes 1966 sinngemäß.
  6. Absatz 4,Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Beiträge in Abzug zu bringen oder von den im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitgliedern Beiträge einzuheben, die insgesamt mindestens die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes zu decken haben. Die Stadt ist verpflichtet, zum Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt auch ihrerseits beizutragen. Diese Beiträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mindestens gleichwertig sind. Die näheren Bestimmungen zur Höhe der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sind in der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt zu treffen.
  7. Absatz 5,Die Stadt hat den von Absatz 2, Ziffer eins, erfassten Personen im Fall eines nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes entschädigungspflichtigen Ereignisses die im Abschnitt römisch drei des Zweiten Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte kann die Krankenfürsorgeanstalt gemäß Absatz eins, betraut werden.
  8. Absatz 6,Auf die von der Stadt nach den vorstehenden Vorschriften zu erbringenden Leistungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 125 bis 127 B-KUVG sinngemäß Anwendung.

§ 205

Text

Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten

Paragraph 205

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

§ 206

Text

Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 206

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse oder des betreffenden Einkommensbandes nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

§ 206a

Text

Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal

Paragraph 206 a

Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und

  1. Ziffer eins
    dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2023,, angehören oder
  2. Ziffer 2
    einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, angehören
durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.

§ 207

Text

14. Abschnitt
Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und deren Angehörige oder Hinterbliebene

Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage

Paragraph 207

Auf Beamtinnen und Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle der in den Paragraphen 7, Absatz 5, 22, Absatz eins, 41 und 43 Absatz 3 und 5 LB-PG vorgesehenen Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Dienstbehörde (Paragraph 213,).
  2. Ziffer 2
    Verweisungen auf Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gelten als Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
  3. Ziffer 3
    Steht Personen, die nach dem LB-PG in der für Magistratsbeamtinnen und -beamte anzuwendenden Fassung anspruchsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Stadt als Pensionsträger zur Leistung oder Erhöhung von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen verpflichtet, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch im Umfang der so entstandenen Ruhe-(Versorgungs-)bezüge auf die Stadt über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf die Stadt über.
  4. Ziffer 4
    Bei der Anwendung der Paragraphen 3, Absatz eins und 12 Absatz eins, LB-PG tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 1997“ das Datum „1. Mai 1995“.
  5. Ziffer 5
    Anstelle der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem

Anzahl der Beitragsgrundlagen

1. Jänner 2009

60

1. Jänner 2010

72

1. Jänner 2011

84

1. Jänner 2012

96

1. Jänner 2013

108

1. Jänner 2014

120

1. Jänner 2015

132

1. Jänner 2016

144

1. Jänner 2017

156

1. Jänner 2018

168

1. Jänner 2019

180

1. Jänner 2020

192

1. Jänner 2021

204

1. Jänner 2022

216

1. Jänner 2023

228

1. Jänner 2024

240

  1. Ziffer 6
    Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, LB-PG
    1. Litera a
      vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,42 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte als Bedienstete bzw Bedienste-ter der Stadt
    • Strichaufzählung
      mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder
    • Strichaufzählung
      mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis
    geleistet hat. Als Nachtdienst gilt dabei eine Dienstleistung von mindestens zwei Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Sind in einem Kalenderjahr beide Arten von Nachtdiensten geleistet worden, zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis als zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis;
    1. Litera b
      ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 15 a, nicht zu kürzen.
  2. Ziffer 6 a
    Besondere Pensionsbeiträge nach den Paragraphen 10 und 10 a LB-PG, die auf Grund von seit der Beitragsentrichtung vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zu keiner Verbesserung der Ruhe- oder Versorgungsansprüche führen, sind der Beamtin oder dem Beamten oder deren bzw dessen Hinterbliebenen auf Antrag unverzinst zurückzuerstatten.
  3. Ziffer 7
    Anstelle der im Paragraph 47, Absatz eins, LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

Beitragshöhe in %

der Bemessungsgrundlage

 

bis zum 31. Dezember 1998

2,10

 

ab dem 1. Jänner 1999

2,30

 

ab dem 1. Jänner 2003

2,17

 

ab dem 1. Jänner 2004

2,04

 

ab dem 1. Jänner 2005

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2006

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2007

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2008

1,76

 

ab dem 1. Jänner 2009

1,62

 

ab dem 1. Jänner 2010

1,49

 

ab dem 1. Jänner 2011

1,35

 

ab dem 1. Jänner 2012

1,22

 

ab dem 1. Jänner 2013

1,08

 

ab dem 1. Jänner 2014

0,95

 

ab dem 1. Jänner 2015

0,81

 

ab dem 1. Jänner 2016

0,68

 

ab dem 1. Jänner 2017

0,54

 

ab dem 1. Jänner 2018

0,41

 

ab dem 1. Jänner 2019

0,27

 

ab dem 1. Jänner 2020

0,14

 

ab dem 1. Jänner 2021

kein Beitrag

 

  1. Ziffer 8
    Abweichend von den Paragraphen 34, Absatz 3 und 38 Absatz 2, sind monatlich wiederkehrende Geldleistungen jeweils am Monatsersten im Voraus auszuzahlen. Sonderzahlungen sind fällig
    -                 für das erste Kalendervierteljahr am 1. März;
    -                 für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni;
    -                 für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September;
    -                 für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember.
  2. Ziffer 9
    Paragraph 61, Absatz 4, zweiter und dritter Satz LB-PG sind nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 10
    Bei der Anwendung des Paragraph 63, Absatz 4 und 5 LB-PG tritt jeweils das Datum „31. Dezember 2002“ an die Stelle des Datums „31. Dezember 2004“ und das Datum „1. Jänner 2003“ an die Stelle des Datums „1. Jänner 2005“.
  4. Ziffer 11
    Paragraph 67, Absatz 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach Paragraph 67, Absatz eins, sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen.
  5. Ziffer 12
    Paragraph 72, ist nicht anzuwenden.

§ 208

Text

Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis

Paragraph 208

Nebengebührenwerte von Vertragsbediensteten sind entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen (Paragraph 207,) festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist den Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn die oder der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.

§ 209

Text

Pensionskassenregelung

Paragraph 209

  1. Absatz eins,Die Stadt hat Bediensteten, deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zur Stadt jeweils eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Stadt abzuschließen:
    1. Ziffer eins
      einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG;
    2. Ziffer 2
      eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BPG mit dem Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die die Stadt auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (Paragraph 210,) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alter-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.
  3. Absatz 3,Für jene Bediensteten, denen eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug und die Sonderzahlung. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zur Stadt sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
  4. Absatz 4,Anspruchsberechtigte Bedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Bediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

§ 210

Text

15. Abschnitt

Sonderverträge

Paragraph 210

  1. Absatz eins,Für Vertragsbedienstete können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist Paragraph 23, Absatz 2, nicht anzuwenden.

§ 211

Text

16. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

Paragraph 211

Auf Bedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes (VKG) sinngemäß Anwendung. Auf Bedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) sinngemäß Anwendung.

§ 212

Text

Arbeitsplatzsicherung

Paragraph 212

Auf Bedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 213

Text

Dienstbehörde; Ermächtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 213

  1. Absatz eins,Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Artikel 9, Absatz 2, Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zur Stadt stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber sowie als Dienstbehörde, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.
  3. Absatz 3,Die Dienststellen (Paragraph 2, Ziffer eins,) haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins, mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.
  4. Absatz 4,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
    Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5,Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 214

Text

Elektronische Personenkennzeichnung

Paragraph 214

Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz 4, Meldegesetz 1991) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im Paragraph eins, genannten Bediensteten verwendet werden.

§ 215

Text

Rückwirkung von Verordnungen

Paragraph 215

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf Paragraph 177 c, gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.

§ 216

Text

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 216

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946 aus 1811,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 175 aus 2021,;
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2022,;
    3. Ziffer 3
      Allgemeines Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 2020,;
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,;
    5. Ziffer 4 a
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2023,;
    6. Ziffer 5
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2021,;
    7. Ziffer 6
      Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2022,;
    8. Ziffer 7
      Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2022,;
    9. Ziffer 8
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2002,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 199 aus 2021,;
    10. Ziffer 9
      Betriebspensionsgesetz (BPG); Bundesgesetzblatt Nr 282 aus 1990,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,;
    11. Ziffer 10
      Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BRPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2022,;
    12. Ziffer 11
      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch- technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2022,;
    13. Ziffer 12
      Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2012,;
    14. Ziffer 13
      Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2022,;
    15. Ziffer 14
      Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,;
    16. Ziffer 15
      Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1993,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 177 aus 2021,;
    17. Ziffer 16
      Gebührenanspruchsgesetz 1975, (GebAG), BGBl Nr 136; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2021,;
    18. Ziffer 17
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2022,;
    19. Ziffer 18
      Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Nr 162 aus 2015,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,;
    20. Ziffer 19
      Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr 827 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2021,;
    21. Ziffer 19 a
      Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;
    22. Ziffer 20
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 210 aus 2021,;
    23. Ziffer 21
      Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 289 aus 2022,;
    24. Ziffer 22
      Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2021,;
    25. Ziffer 23
      Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2023,;
    26. Ziffer 24
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 210 aus 2021,;
    27. Ziffer 25
      Pendlerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 276 aus 2013,; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 275 aus 2022,;
    28. Ziffer 26
      Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr 281 aus 1990,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2022,;
    29. Ziffer 27
      Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl Nr 133; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2025,;
    30. Ziffer 28
      Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 243 aus 2021,;
    31. Ziffer 28 a
      Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr 277 aus 1968,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 223 aus 2022,;
    32. Ziffer 29
      Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2010,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2013,;
    33. Ziffer 30
      Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2011, und Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 177 aus 2021,;
    34. Ziffer 31
      Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr 651 aus 1989,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2023,;
    35. Ziffer 32
      Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl Nr 86; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2022,;
    36. Ziffer 33
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2022,;
    37. Ziffer 34
      Wohnungseigentumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 149 aus 1948,; Gesetz Bundesgesetzblatt Nr 417 aus 1975,;
    38. Ziffer 35
      Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl Nr 417; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,;
    39. Ziffer 36
      Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 222 aus 2021,;
    40. Ziffer 37
      Zustellgesetz (ZuStG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2020,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 217

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 217

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, Amtsblatt Nr L 156 vom 21. Juni 1990, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, Amtsblatt Nr L 165 vom 27. Juni 2007;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, Amtsblatt Nr L 206 vom 29. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, Amtsblatt Nr L 165 vom 27. Juni 2007;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Amtsblatt Nr L 288 vom 18. Oktober 1991;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Amtsblatt Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nr L 65 vom 5. März 2014;
  5. Ziffer 4 a
    Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, Amtsblatt Nr L 014 vom 20. Jänner 1998;
  6. Ziffer 5
    Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, Amtsblatt Nr L 175 vom 10. Juli 1999;
  7. Ziffer 6
    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nr L 303 vom 2. Dezember 2000;
  8. Ziffer 7
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Amtsblatt Nr L 82 vom 22. März 2001;
  9. Ziffer 8
    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Amtsblatt Nr L 299 vom 18. November 2003;
  10. Ziffer 9
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
  11. Ziffer 10
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch Amtsblatt Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und Amtsblatt Nr L 204 vom 4. August 2007;
  12. Ziffer 11
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen Amtsblatt Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und Amtsblatt Nr L 95 vom 9. April 2016;
  13. Ziffer 12
    Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, Amtsblatt Nr L 204 vom 26. Juli 2006;
  14. Ziffer 13
    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024,);
  15. Ziffer 14
    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023,;
  16. Ziffer 15
    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, Amtsblatt Nr L 335 vom 17. Dezember 2011, in der Fassung der Berichtung Amtsblatt Nr L 18 vom 21. Jänner 2012;
  17. Ziffer 16
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt Nr L 128 vom 30. April 2014;
  18. Ziffer 17
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nr L 305 vom 26. November 2019;
  19. Ziffer 18
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  20. Ziffer 19
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates;
  21. Ziffer 20
    Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nr L 382 vom 28. Oktober 2021;
  22. Ziffer 21
    Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union;
  23. Ziffer 22
    Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt Nr L 2024/1233 vom 30. April 2024.

§ 218

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 218

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 – MagBG 2002, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins und 2 stehen in Bezug auf die Paragraphen 97, Absatz 5, 117, Absatz 3 und 204 Absatz 3, dieses Gesetzes bzw die Paragraphen 85, Absatz 5, 105, Absatz 3 und 191 Absatz 3, des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 im Verfassungsrang.

§ 219

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 219

  1. Absatz eins,Soweit sich aus Paragraph 220, nicht anderes ergibt, wird durch dieses Gesetz in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz findet auf alle vertraglichen Dienstverhältnisse zur Stadt Anwendung, soweit diese nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dieses Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
  3. Absatz 3,Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Prüfungskommissionen, die Prüfungssenate, die Leistungsfeststellungskommission, die Senate der Leistungsfeststellungskommission, die Disziplinarkommission, die Senate der Disziplinarkommission und die bestellten Einzelprüfer und Disziplinaranwältinnen und -anwälte gelten als entsprechende Kommissionen, Senate, Prüfer bzw Disziplinaranwältinnen oder -anwälte nach diesem Gesetz. Ebenso gelten die bei Inkrafttreten bestehende Krankenfürsorgeanstalt und die bereits ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse als Krankenfürsorgeanstalt bzw Mitarbeitervorsorgekasse der Magistratsbediensteten im Sinn dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4,Auf Bedienstete, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, findet Paragraph 74, mit der Maßgabe Anwendung, dass im Absatz 2, Ziffer eins und 3 der Ausdruck „28 Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „25 Jahren“ zu ersetzen ist. Ein von Bediensteten am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bereits erworbener Urlaubsanspruch von 216 bzw 240 Stunden bleibt jedenfalls gewahrt.
  5. Absatz 5,Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhalten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem (aktiven) Dienstverhältnis eine einmalige Entschädigung, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen oder Beamten der Ruhegenuss nicht gemäß Paragraph 207, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 bis 6 LB-PG gekürzt worden ist;
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten
      1. Litera a
        der Stadtsenat gegenüber der oder dem betroffenen Bediensteten einen generellen Verzicht auf das Recht der Dienstgeberkündigung ausgesprochen hat und
      2. Litera b
        aus dem Anlass des Endens des privatrechtlichen Dienstverhältnisses eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension.
 
 
Die einmalige Entschädigung beträgt nach einer ununterbrochenen im Magistratsdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs.

§ 220

Text

Übergangsbestimmungen zur Neuregelung des Vorrückungsstichtages

Paragraph 220

  1. Absatz eins,Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages jener Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten nach den Paragraphen 150 und 152 MagBG 2002 in der sich aus den Absatz 2 und 3 ergebenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten gemäß den Paragraphen 3, Absatz 3, 19 und 26 VBG in der sich aus Paragraph 100, Absatz 56, VBG ergebenden Fassung.
  2. Absatz 2,Paragraph 150, Absatz eins und 2 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:
  3. Absatz eins,Beamtinnen und Beamte rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
    1. Ziffer eins
      bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, bei Beamtinnen und Beamte in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag;
    2. Ziffer 2
      in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren.
  4. Absatz 2,Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Absatz eins, folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.“
  5. Absatz 3,Paragraph 152, Absatz eins, MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:
  6. Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. Ziffer 2
      sonstige Zeiten, die
      1. Litera a
        die Erfordernisse des Absatz 9, erfüllen, zur Gänze,
      2. Litera b
        die Erfordernisse des Absatz 9, nicht erfüllen, bis zu 3 Jahren zur Gänze und ansonsten zur Hälfte.“
  7. Absatz 4,Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Absatz eins bis 3 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach Paragraph 206,
  8. Absatz 5,Die Anträge gemäß Absatz 4, sind unter Verwendung eines vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.
  9. Absatz 6,Auf antragsberechtigte Personen (Absatz 4,), die keinen (korrekten) Antrag nach den Absatz 4 und 5 stellen, finden an Stelle der Absatz eins bis 3 nachstehende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag Anwendung:
    1. Ziffer eins
      auf Beamtinnen und Beamte die Paragraphen 150 und 152 MagBG 2002 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      auf Vertragsbedienstete die Paragraphen 3, Absatz 3, 19 und 26 VBG in der im Paragraph 82, Absatz 11, VBG bestimmten Fassung.
  10. Absatz 7,Die im Absatz 6, genannten Bestimmungen sind auf antragsberechtigte Personen unabhängig von einer Antragstellung gemäß den Absatz 4 und 5 für die Berechnung der (Vor-)Dienstzeit in folgenden Fällen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Vorrückungszeitraums (Paragraph 168,),
    2. Ziffer 2
      für die Ermittlung des Dienstalters gemäß Paragraph 74, Absatz 7,,
    3. Ziffer 3
      für die Berechnung der Zeiten gemäß Paragraph 192, Absatz 2, Ziffer 2,
  11. Absatz 8,Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 176, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 207, in Verbindung mit Paragraph 45, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.

§ 221

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 221

  1. Absatz eins,Paragraph 87 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2013, tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4, Absatz 2, 16, Absatz 4, 41, Absatz 2, 109, 113, Absatz 2, 115, Absatz 3, 116, Absatz 2 und 3, 117, 118, 120 Absatz 4, 127, Absatz 4, 129, Absatz eins bis 3, 134 Absatz eins, 136, Absatz eins und 5, 137, 143 Absatz 2 und 166 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, sowie die Aufhebung der Paragraphen 119, 133, 135, 138 und 141 Absatz 4, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Dieses Inkrafttreten steht in Bezug auf Paragraph 117, im Verfassungsrang.
  3. Absatz 3,Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
      1. Litera a
        ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. Litera b
        über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    2. Ziffer 2
      An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 85, Absatz 2 und 110 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 108, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 207, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2015, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen eins, Absatz 2, 2, 3, Absatz 8, 13, Absatz eins und 3, 15 a, 18 Absatz 5 bis 7, 21 Absatz 5, 24, Absatz 4 und 5, 39 a, 41 Absatz eins, 2 und 4, 42 Absatz eins und 5, 43 Absatz eins und 2, 72 a, 72 b, 74, 75 Absatz eins, 83, Überschrift und Absatz 4, 83 a, 87 a, 88, 103, Absatz eins, 150, Absatz 2, 151, Absatz eins, 2, 5 und 6, 152, 153, 157 a, 158 Absatz 3 und 4, 159 Absatz 5, 164, Absatz eins, 165, Absatz 3, 178, Absatz 3, 182, Absatz 5, 199 a, 202, Absatz 8, 9, 10 und 13, 207, 209 Absatz 3, 217, 219, Absatz 5,, Paragraph 14, der Anlage 1 und die Paragraphen eins, 2 und 3 der Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Bediensteten, die bis zum 1. Jänner 2016 bereits Urlaubsansprüche nach Paragraph 74, in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 74, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015, gewahrt.
  8. Absatz 8,Die im Paragraph 157 a und im Paragraph 3, der Anlage 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß Paragraph 160, erhöht werden. Die Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann dabei bereits vor dem 1. Jänner 2016 erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.
  9. Absatz 9,Die Bediensteten der bisherigen Verwendungsgruppen ki1 und ki2 wechseln ins neue Entlohnungsschema 2 und werden in der neuen Verwendungsgruppe kp in jene Gehaltsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Gehaltsstufe der Nummerierung nach entspricht. Diese Gehaltsstufe bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Bedienstete nach dem bisherigen Vorrückungssystem in die nächste Gehaltsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Bediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso wie alle neu eintretenden Bediensteten in höhere Gehaltsstufen vorrücken. Mit der ex-lege-Überleitung entfällt im Entlohnungsschema 2 die Belastungszulage.
  10. Absatz 10,Beamtinnen und Beamte, deren Geburtsdatum zwischen dem 1. Jänner 1958 und dem 30. November 1959 liegt, können beantragen, dass die Differenz zwischen ab dem 1. Jänner 2003 gemäß Paragraph 147, Absatz 2, des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2003,, bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Ziffer 2, zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) geleisteten Pensionsbeiträgen und den gemäß Paragraph 147, Absatz 3, des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Ziffer 2 und 7 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) zu leistenden Beträgen rückerstattet wird. Diese Rückerstattung erfolgt in Form einer unverzinsten Gutschrift, die mit den von der Beamtin oder dem Beamten in Zukunft zu leistenden Pensionsbeiträgen oder Beiträgen gemäß Paragraph 47, LB-PG verrechnet wird. Anträge im Sinn dieses Absatzes können nur innerhalb eines Jahres ab dem im Absatz 7, genannten Zeitpunkt gestellt werden, verspätet eingebrachte Anträge sind unzulässig.
  11. Absatz 11,Die Paragraphen 83 a, Absatz 2, 90, Absatz eins, 159, Absatz 2 und 5, 160, 192 Absatz 2 und 3, 204 Absatz 2, 3 und 4 und 216 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung steht in Bezug auf Paragraph 204, Absatz 3, im Verfassungsrang.
  12. Absatz 12,Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem 1. September 2012 begründet worden ist, findet Paragraph 192, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2016, weiterhin Anwendung.
  13. Absatz 13,Die Paragraphen 4, Absatz eins und 217 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  14. Absatz 14,Die Paragraphen 213 und 216 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  15. Absatz 15,Paragraph 109, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.
  16. Absatz 16,Paragraph 78, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Bedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 78, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Bedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber bekannt zu geben.
  17. Absatz 17,Die Paragraphen eins, Absatz 2, 3, Absatz 3 a, 14, Absatz 3 und 3 a, 21 Absatz eins, 32, Absatz 3 und 4, 33 Absatz 6, 34 bis 36, 37 Absatz eins, 174, Absatz 5 und 9 sowie 204 Absatz eins a und eins b und Paragraph 5, des 2. Teils der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2020, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  18. Absatz 18,Paragraph 78, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die Paragraphen 150, Absatz 2 a und 155 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die Paragraphen 78, Absatz eins b, 150, Absatz 2 a und 155 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  19. Absatz 19,Paragraph 78, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  20. Absatz 20,Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  21. Absatz 21,Die Paragraphen 48, Absatz 3 a, 50, Absatz 6,, (§) 54a, 55 Absatz 2 a,, (§) 58, 216 Absatz eins und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 222

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022,

Paragraph 222

  1. Absatz eins,Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 2, 3, Absatz eins, , 4 und 5, 5 Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 2 und 3, 11 Überschrift, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins, 21, Absatz 4, 22, Absatz 2, 24, Absatz eins, 26, Absatz eins, 30, Absatz eins, 39 bis 39 c, 41 Absatz 2, 43 bis 43 b, 45 Absatz eins, 62, Absatz eins, 75, Absatz eins, 76, Absatz 2, 83, Absatz 2 und 5, 86 Absatz eins und Absatz 5, 90, Absatz 9, 115, Absatz 5, 120, Absatz 2,, die Überschriften des 1., 2., 2a. und 3. Unterabschnitts im 11. Abschnitt, die Paragraphen 149 a, 154, Absatz 3, , 160, 168a bis 168h, 177, 177a, 177b, 177c, 178 Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, 179, Absatz eins und 2, 180 Absatz 3, 183, Absatz 2, 191, 192, Absatz 4, 197, Absatz 4, 199 a, 203, 209, Absatz 3, 216, 217, sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der Paragraphen 158 und 159 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph 168 b, Absatz 4, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, geänderten Bestimmungen können bereits vor dem 1. Jänner 2023 beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden. Die in der Anlage 4 festgelegten Beträge sowie die sonst in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge können gemäß Paragraph 177 c, erstmalig für das Jahr 2023 (dh mit Wirkung ebenfalls frühestens ab 1. Jänner 2023) erhöht werden.
  3. Absatz 3,Ab dem Inkrafttreten von Paragraph 168 c, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, können keine Anträge gemäß Paragraph 220, Absatz 4, mehr gestellt werden. Alle Bediensteten, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag gemäß Paragraph 220, Absatz 4, gestellt haben, können unabhängig von der Art der Erledigung dieses Antrages einen (neuerlichen) Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß den Absatz 5, ff stellen.
  4. Absatz 4,Die Verlängerung eines am 1. Jänner 2023 bereits bestehenden befristeten Dienstverhältnisses ist keine Neubegründung des Dienstverhältnisses im Sinn von Paragraph 168 a, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5,Nicht von Paragraph 168 a, Absatz eins, umfasste Bedienstete können
    1. Ziffer eins
      als Beamtin oder Beamter gegenüber der Dienstbehörde oder
    2. Ziffer 2
      als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gegenüber der Dienstgeberin
    schriftlich die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 168 c, Absatz 3, beantragen. Antragsberechtigt sind Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 festgestellt worden ist und deren Besoldungslaufbahn sich noch immer nach dem Vorrückungsstichtag richtet; insbesondere Bedienstete, die nicht befördert oder überstellt worden sind.
  6. Absatz 6,Anträge gemäß Absatz 3, sind unter Verwendung des von der Dienstbehörde oder der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellenden Formulars und unter Anfügung der gemäß Paragraph 168 c, Absatz 4, erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, zu stellen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars oder ohne ausreichende Belegung durch Unterlagen gestellt, hat die Dienstbehörde oder die Dienstgeberin von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer Frist von drei Monaten mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  7. Absatz 7,Die im Paragraph 168 c, Absatz 3, aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantritts zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine fiktive Besoldungslaufbahn, die auf der Grundlage der voranzustellenden Zeiten und unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers möglichen Beförderungen zu ermitteln ist, zu einer tatsächlichen Besserstellung gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Magistratsdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß Paragraph 206, oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag ist
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid festzulegen und
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 223

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022,

Paragraph 223

  1. Absatz eins,Paragraph 7, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 206 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 6 a, 9, Absatz 5, 22 a, 22 b, 22 c, 23, Absatz eins und eins a, 38 Absatz 3, 39 c, Absatz 2 a, 71, Absatz 4, 72 a, Absatz eins a, 85, Absatz 4, 90, Absatz eins, 216, Absatz eins und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 90, Absatz 9, außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und Paragraph 22 c, sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  5. Absatz 5,Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. Absatz 7,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 2, lit B, 3 Absatz 2, 8, 9 und 10, 10 Absatz 2, 16, Absatz 3 und 4, 18 Absatz eins und 4, 21 Absatz 5, 6 und 7, 24 Absatz 5, 27, 29, Absatz 4, 32, Absatz eins, 33, Absatz 7, 35, Absatz 9, 39 c, Absatz 5, 54, Absatz 3, 83, Absatz 3, 120, Absatz 3, 92, Absatz 2, 93, Absatz 3, 111, 124, Absatz 2, 128, Absatz eins, 131, 135, 136, 150, Absatz 4, 151, Absatz 6, 154, Absatz 2, 157 a, Absatz 2 und Absatz 3, 163, Absatz 2 a, 165, Absatz 5, 168 c, Absatz 7, 168 g, Absatz 3 und Absatz 4, 169, Absatz 4, 172, Absatz 3 a, 177 b, Absatz 5, 182, Absatz 5, 192, Absatz 4, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 168 b, Absatz 4 und Absatz 4 a, 177 a, Absatz eins und 178 Absatz 3, mit 1. Juli 2024.
    Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt ist Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.
  8. Absatz 8,Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
  9. Absatz 9,Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.
  10. Absatz 10,Paragraph 54 a, Absatz 3 und Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 39 b, Absatz 7, 39 c, Absatz eins,, (§) 50, (§) 61, 123 Absatz 5 und 216 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
  12. Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2025, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 168, Absatz 6 und 7 mit 1. Jänner 2024;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen eins, Absatz 2, 24, Absatz eins, 45, Absatz 4, 46, Absatz 5, 72, Absatz 2 und 3, 72 b Absatz eins, 74, Absatz 3, 75, Absatz eins, 83, Absatz 2 a, 90, Absatz eins, 135, Absatz eins, 157, Absatz 2, 157 a, Absatz 3, 168 g, Absatz 3, 181, Absatz eins, 182, Absatz 3 und 5, 193, 196 Absatz eins a und Absatz eins b, 202, Absatz 2, 216, Absatz eins und die Anlage 3 sowie der Entfall von Paragraph 103, Absatz 7, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 180, Absatz 4, mit 1. Jänner 2026.
    Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer eins, findet auch auf jene Zeiten zwischen dem Schuleintritt und dem 8. Lebensjahr des Kindes Anwendung, für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2025,, jedoch nach dem 1. August 2024 eine Teilbeschäftigung zu einem im Paragraph 72, Absatz eins, genannten Zweck in Anspruch genommen worden ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer eins, ist weiters, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der oder dem Bediensteten binnen eines Jahres ab dem in der Ziffer 2, genannten Zeitpunkt beantragt wird.
  13. Absatz 13,Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  14. Absatz 14,Paragraph 193, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft.

Anl. 1/01

Text

Anlage 1

Dienstzweige, besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt

1. Teil
Dienstzweige

Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

Paragraph eins

In der Verwendungsgruppe A bestehen folgende Dienstzweige:

1        Amtsärztlicher Dienst

2        Amtstierärztlicher Dienst

3        Höherer Verwaltungsdienst

4        Höherer Baudienst

5        Höherer technischer Dienst

6        Höherer forsttechnischer Dienst

7        Höherer Archivdienst

8        Dienst der akademischen Restauratorinnen und Restauratoren

9        Höherer psychologischer Dienst

10       Höherer Redaktionsdienst

11       Höherer Wirtschaftsdienst

12       Wissenschaftlicher Dienst.

Anl. 1/02

Text

Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

Paragraph 2

In der Verwendungsgruppe B bestehen folgende Dienstzweige:

13       Gehobener Forstaufsichtsdienst

14       Gehobener Rechnungsdienst

15       Gehobener Archivdienst

16       Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane

17       Gehobener Redaktionsdienst

18       Gehobener sozialer Betreuungsdienst

19       Gehobener statistischer Dienst

20       Gehobener Verwaltungsdienst

21       Gehobener Gartenbaudienst

22       Gehobener technischer Dienst

23       Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer Dienst

24       Gehobener Dienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.

Anl. 1/03

Text

Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

Paragraph 3

In der Verwendungsgruppe C bestehen folgende Dienstzweige:

25       Fürsorgefachdienst

26       Gartenbaudienst

27       Medizinisch-technischer Fachdienst

28       Rechnungsfachdienst

29       Verwaltungsfachdienst

30       Technischer Fachdienst

31       Garagen- und Werkmeisterdienst

32       Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter

33       Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

34       Fachdienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.

Anl. 1/04

Text

Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

Paragraph 4

In der Verwendungsgruppe D bestehen folgende Dienstzweige:

35       Kanzleidienst

36       Mittlerer Verwaltungsdienst

37       Mittlerer technischer Dienst

38       Sanitätshilfsdienst

39       Dienst der Pflegehilfe.

Anl. 1/05

Text

2. Teil
Besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse

Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer für die jeweilige Verwendung erforderlichen Hochschulausbildung. Erforderlich ist der Nachweis
    1. Ziffer eins
      des Abschlusses ordentlicher Studien (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002) durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet Paragraph 235, BDG 1979 sinngemäß Anwendung;
    2. Ziffer 2
      des Abschlusses ordentlicher Studien durch den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudiengangs.
  2. Absatz 2,Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 1, 2 und 6 bis 8, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den höheren Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
  3. Absatz 3,Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

1 Amtsärztlicher Dienst

Der Abschluss der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbstständigen Dienstausübung des ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist ausgeschlossen.

2 Amtstierärztlicher Dienst

Der Abschluss der tierärztlichen Studien.

3 Höherer Verwaltungsdienst

Der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien.

4 Höherer Baudienst

Der Abschluss der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien.

5 Höherer technischer Dienst

Der Abschluss der technischen Studien, der montanistischen Studien, der Studien der Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer.

6 Höherer forsttechnischer Dienst

Der Abschluss der forstwirtschaftlichen Studien. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

7 Höherer Archivdienst

Der Abschluss der philosophischen Studien, der theologischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung.

8 Dienst der akademischen

Restauratorinnen und Restauratoren

Der Abschluss der Studien an der Meisterschule für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder der Abschluss der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule. In allen Fällen überdies der Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

9 Höherer psychologischer Dienst

Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren psychologischen oder schulpsychologischen Dienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L1 oder L2 entsprechenden Verwendung.

10 Höherer Redaktionsdienst

Der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.

11 Höherer Wirtschaftsdienst

Der Abschluss der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der volkswirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.

12 Wissenschaftlicher Dienst

Der Abschluss der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der Studien an der Hochschule für Welthandel oder philosophischen Studien oder eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung der Beamtin oder des Beamten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten Teiles derselben werten kann.

Anl. 1/06

Text

Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des Paragraph 5, des Fachhochschulgesetzes und die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
  2. Absatz 2,Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn die Beamtin oder der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums):
    2. eins Punkt eins
      Deutsch,
    3. eins Punkt 2
      Geschichte und Sozialkunde und
    4. eins Punkt 3
      Geographie und Wirtschaftskunde; und
    5. Ziffer 2
      nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis einschließlich zur 6. Klasse, davon jedenfalls eines der in Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 3 angeführten Fächer:
    6. 2 Punkt eins
      Fremdsprache,
    7. 2 Punkt 2
      eine weitere Fremdsprache,
    8. 2 Punkt 3
      Mathematik,
    9. 2 Punkt 4
      Physik,
    10. 2 Punkt 5
      Chemie,
    11. 2 Punkt 6
      Biologie und Umweltkunde.
  3. Absatz 3,Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
  4. Absatz 4,Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 13 und 23, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den gehobenen Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
  5. Absatz 5,Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

13 Gehobener Forstaufsichtsdienst

Die Reifeprüfung ist an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen römisch zwei bis römisch sechs auch von Beamtinnen und Beamten erfüllt, auf die Artikel römisch zwei, Absatz eins und 4 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 372 aus 1971,, zutrifft. Für die Definitivstellung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst erforderlich.

15 Gehobener Archivdienst

Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache der Nachweis der Kenntnisse der lateinischen Sprache zu erbringen.

16 Gehobener Dienst der

Lebensmittelkontrollorgane

Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 29, des Lebensmittelsicher heits- und Verbraucherschutzgesetzes.

18 Gehobener sozialer

Betreuungsdienst

An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule) Ernennungserfordernis.

19 Gehobener statistischer Dienst

Die Prüfung für den gehobenen statistischen Dienst kann auch durch die Erbringung der Definitivstellungserfordernisse für die Dienstzweige 14, 20 und 22 ersetzt werden.

21 Gehobener Gartenbaudienst

Die Reifeprüfung ist an der höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau abzulegen.

23 Gehobener medizinisch- und

veterinärmedizinisch-technischer

Dienst

An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist

Ernennungserfordernis

a) für die medizinisch-technischen Dienste: die Erfüllung der

Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen

medizinisch- technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz;

b) fürdie veterinärmedizinisch-technischen Dienste: die

erfolgreiche Absolvierung eines mindestens

zweisemestrigenLehrganges an der Tierärztlichen

Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen

Universität oder einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen

zur Ausübung des gehobenen medizinisch-

technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

 

 

Anl. 1/07

Text

Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Gemeinsame besondere Ernennungserfordernisse sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der für den Fachdienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
  2. Absatz 2,Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung der Beamtin oder des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines oder beider vorstehender Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
  3. Absatz 3,Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, ist diese nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
    2. Ziffer 2
      in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung einer Gehilfin oder eines Gehilfen, oder
    3. Ziffer 3
      durch die Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung unter sinngemäßer Anwendung der für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen.
  4. Absatz 4,Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

25 Fürsorgefachdienst

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgefachdienst oder an Stelle der vorgeschriebenen Verwendung und der vorstehenden angeführten Erfordernisse die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule).

26 Gartenbaudienst

An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung:

a) die Absolvierung einer landwirtschaftlichen

Fachschule, Fachrichtung Gartenbau,

b) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

im Sinn der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsvorschriften oder

c) eine sechsjährige Verwendung als

Gartenfacharbeiterin oder – facharbeiter, davon

zwei Jahre in probeweiser Verwendung im

Gartenbaudienst.

27 Medizinisch-technischer Fachdienst

An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung tritt die Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G.

30 Technischer Fachdienst

Die Zeit der Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die vorgeschriebene Verwendungszeit einzurechnen, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

31 Garagen- und Werkmeisterdienst

An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung:

a) die Erlernung eines für den Dienst einschlägigen

Metall verarbeitenden Lehrberufes,

b) die erfolgreiche Ablegung der für die

Dienstverwendung erforderlichen

Kraftwagenlenkerprüfung und

c) eine mindestens vierjährige Dienstzeit als

Beamtin oder Beamter eines einschlägigen

Dienstzweiges der Verwendungsgruppen P1,

P2 oder P3 oder als Beamtin oder Beamter des

mittleren Dienstes in technischer bzw

handwerklicher Verwendung.

32 Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter

Ablegung der Meisterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf.

33 Gehobener Dienst für Gesundheits- und

Krankenpflege nach dem nach dem GuKG

An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

Anl. 1/08

Text

Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.
  2. Absatz 2,Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Dienst im betreffenden Dienstzweig. Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus oder an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

35 Kanzleidienst und

Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere des Truppen

36 Mittlerer Verwaltungsfachdienst

dienstes mit der Fachrichtung Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie Wachebeamtinnen und -beamte sind von der Dienstprüfung befreit.

38 Sanitätshilfsdienst

Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G.

39 Dienst der Pflegehilfe

Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes der Pflegehilfe nach dem GuKG.

Anl. 1/09

Text

Verwendungsgruppe P 1

Paragraph 9

Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (Paragraph 7, Absatz 3,) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als

  1. Ziffer eins
    Meisterin oder Meister,
  2. Ziffer 2
    Partieführerin oder Partieführer,
  3. Ziffer 3
    Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder
  4. Ziffer 4
    Löschmeisterin, Löschmeister, Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeisterin bei der Berufsfeuerwehr.

Anl. 1/10

Text

Verwendungsgruppe P 2

Paragraph 10

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (Paragraph 7, Absatz 3,) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als

  1. Ziffer eins
    Partieführerin oder Partieführer,
  2. Ziffer 2
    Vorarbeiterin oder Vorarbeiter,
  3. Ziffer 3
    Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter oder
  4. Ziffer 4
    Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.

Anl. 1/11

Text

Verwendungsgruppe P 3

Paragraph 11

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (Paragraph 7, Absatz 3,) und die Verwendung als

  1. Ziffer eins
    Facharbeiterin oder Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder
  2. Ziffer 2
    Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.

Anl. 1/12

Text

Verwendungsgruppe P 4

Paragraph 12

Erforderlich ist das Vorliegen von einem der nachfolgend angeführten Erfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;
  2. Ziffer 2
    Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Magistratsdienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird;
  3. Ziffer 3
    Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.

Anl. 1/13

Text

Verwendungsgruppe P 5

Paragraph 13

Ernennungserfordernis ist die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte Arbeiterin oder ungelernter Arbeiter.

Anl. 1/14

Anl. 2/1

Text

Anlage 2

Gehalt der Bediensteten im Gehaltssystem alt

Gehalt der Beamtinnen und Beamten des Entlohnungsschemas 1

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro in den Dienstklassen römisch eins bis III:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

A

B

C

D

römisch eins. Dienstklasse

1

2

3

4

5

1.342,0

1.367,1

1.392,0

1.417,2

1.442,2

1.397,6

1.430,8

1.464,2

1.497,7

1.531,1

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

römisch zwei. Dienstklasse

1

2

3

4

1.466,9

1.492,2

1.516,9

1.542,0

1.564,4

1.597,5

1.630,9

1.664,1

1.564,4

1.605,8

1.647,6

1.689,1

-

-

-

-

römisch drei. Dienstklasse

1

2

3

4

5

6

7

8

1.566,9

1.592,1

1.617,0

1.641,8

1.666,9

1.692,2

1.717,2

1.786,7

1.697,5

1.731,0

1.766,7

-

-

-

-

-

1.731,0

1.775,4

1.821,6

-

-

-

-

-

1.945,9

-

-

-

-

-

-

-

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in der Dienstklasse III:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

P1

P2

P3

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

1.397,6

1.430,8

1.464,2

1.497,7

1.531,1

1.564,4

1.597,5

1.630,9

1.664,1

1.697,5

1.731,0

1.766,7

1.802,9

1.841,1

-

-

-

-

1.370,0

1.397,6

1.425,5

1.453,3

1.481,0

1.508,9

1.536,4

1.564,4

1.592,1

1.619,7

1.647,6

1.675,3

1.703,4

1.731,0

1.760,7

1.790,9

1.850,5

-

1.342,0

1.367,1

1.392,0

1.417,2

1.442,2

1.466,9

1.492,2

1.516,9

1.542,0

1.566,9

1.592,1

1.617,0

1.641,8

1.666,9

1.692,2

1.717,2

1.786,7

-

  1. Absatz 3,Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung und das Gehalt der Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in den Dienstklasse römisch vier bis IX:

Gehaltsstufe

Dienstklasse

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

-

-

1.861,8

1.940,8

2.021,0

2.101,0

2.181,2

2.261,8

2.341,7

-

-

-

-

2.341,7

2.421,2

2.500,1

2.579,7

2.659,1

2.738,8

2.818,0

2.896,8

3.000,7*

-

-

2.738,8

2.818,0

2.896,8

3.000,7

3.104,5

3.208,4

3.312,4

3.417,4

3.521,6

-

-

-

3.312,4

3.417,4

3.521,6

3.751,3

3.981,0

4.210,9

4.440,1

4.669,9

4.899,5

-

-

-

4.440,1

4.669,9

4.899,5

5.246,4

5.593,0

5.939,8

6.287,0

6.633,7

6.980,4**

7.327,5**

7.674,5**

8.020,8**

6.287,0

6.633,7

6.980,4

7.327,5

7.674,5

8.020,8

-

-

-

-

-

-

  1. *
    Die 10. Gehaltsstufe kann von folgenden Bediensteten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse römisch fünf nach vier in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruches auf eine Dienstalterszulage erreicht werden:
    • Strichaufzählung
      Bedienstete, die die Tätigkeit einer Amtsleiterin oder eines Amtsleiters, einer Amtsstellenleiterin oder eines Amtsstellenleiters ausüben;
    • Strichaufzählung
      Bedienstete, die eine einer solchen Tätigkeit nach Feststellung des Stadtsenats in sachlicher und umfangmäßiger Hinsicht gleichzuhaltende Tätigkeit ausüben,
    • Strichaufzählung
      Bedienstete, die eine Planstelle der Verwendungsgruppe B innehaben.
  2. **
    Sämtliche Gehaltsstufen stehen nur folgenden Bediensteten offen:
  3. Ziffer eins
    Abteilungsvorständen;
  4. Ziffer 2
    Bediensteten in weiteren Funktionen, für die vom Gemeinderat durch Verordnung den Abteilungsvorständen gleichwertige dienstliche Anforderungen und Belastungen festgestellt worden sind.

Anl. 2/2

Text

Gehalt der Vertragsbediensteten

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Das Gehalt der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro in den Dienstklassen römisch eins bis III:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

D

C

B

A

römisch eins. Dienstklasse

1

1.356,1

1.412,2

-

-

2

1.381,5

1.446,1

-

-

3

1.406,7

1.479,8

-

-

4

1.432,1

1.513,6

-

-

5

1.457,3

1.547,6

-

-

römisch zwei. Dienstklasse

1

1.482,4

1.581,0

1.581,0

-

2

1.508,0

1.614,6

1.623,2

-

3

1.533,2

1.648,5

1.665,3

-

4

1.558,7

1.682,2

1.707,6

-

römisch drei. Dienstklasse

1

1.583,9

1.716,1

1.750,0

1.968,8

2

1.609,3

1.750,0

1.795,1

-

3

1.634,6

1.786,0

 

-

4

1.659,8

-

-

-

5

1.684,9

-

-

-

6

1.710,5

-

-

-

7

1.735,7

-

-

-

8

1.806,5

-

-

-

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in der Dienstklasse III:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

P1

P2

P3

P4

P5

1

1.418,8

1.390,7

1.362,4

1.333,9

1.305,8

2

1.452,8

1.418,8

1.387,9

1.353,9

1.321,4

3

1.486,7

1.447,2

1.413,4

1.373,8

1.337,1

4

1.520,9

1.475,7

1.438,8

1.393,5

1.352,6

5

1.554,5

1.504,0

1.464,3

1.413,4

1.367,9

6

1.588,9

1.532,3

1.489,4

1.432,9

1.383,6

7

1.622,5

1.560,1

1.515,0

1.452,9

1.399,1

8

1.656,5

1.588,9

1.540,4

1.472,8

1.414,8

9

1.690,2

1.616,9

1.565,9

1.492,5

1.430,2

10

1.724,1

1.645,2

1.591,2

1.512,2

1.445,9

11

1.758,4

1.673,5

1.616,9

1.532,3

1.461,3

12

1.794,8

1.701,7

1.642,3

1.551,9

1.477,1

13

1.832,1

1.729,9

1.667,8

1.571,6

1.492,5

14

1.871,0

1.758,4

1.693,3

1.591,2

1.508,2

15

-

1.788,7

1.718,8

1.611,2

1.523,6

16

-

1.819,4

1.744,1

1.631,0

1.539,3

17

-

1.880,5

1.815,1

1.650,8

1.554,5

18

-

-

-

1.670,8

1.570,4

  1. Absatz 3,Das Gehalt der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und das Gehalt der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in den Dienstklasse römisch vier bis IX:

Gehaltsstufe

Dienstklasse

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

1

-

-

2.771,4

3.352,8

4.479,6

6.311,7

2

-

2.369,0

2.851,6

3.459,0

4.707,7

6.656,2

3

1.882,7

2.449,9

2.931,6

3.564,8

4.935,6

6.999,5

4

1.963,6

2.529,9

3.036,9

3.796,2

5.279,7

7.344,1

5

2.044,5

2.610,1

3.142,2

4.024,2

5.623,4

7.688,3

6

2.125,8

2.690,8

3.247,5

4.252,5

5.967,3

8.031,8

7

2.206,8

2.771,4

3.352,8

4.479,6

6.311,7

-

8

2.288,6

2.851,6

3.459,0

4.707,7

6.656,2

-

9

2.369,0

2.931,6

3.564,8

4.935,6

-

-

10

-

3.036,9*

-

-

-

-

  1. *
    Die 10. Gehaltsstufe kann von folgenden Bediensteten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse römisch fünf nach vier in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruches auf eine Dienstalterszulage erreicht werden:
    • Strichaufzählung
      Bedienstete, die die Tätigkeit einer Amtsleiterin oder eines Amtsleiters, einer Amtsstellenleiterin oder eines Amtsstellenleiters ausüben;
    • Strichaufzählung
      Bedienstete, die eine einer solchen Tätigkeit nach Feststellung des Stadtsenats in sachlicher und umfangmäßiger Hinsicht gleichzuhaltende Tätigkeit ausüben,
    • Strichaufzählung
      Bedienstete, die eine Planstelle der Verwendungsgruppe B innehaben.

Anl. 2/3

Text

Gehalt der Bediensteten des Entlohnungsschemas 2

Paragraph 3

Das Gehalt der Bediensteten des Entlohnungsschemas 2 beträgt in Euro:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe kp

 

1

2.300,00

 

2

2.320,00

 

3

2.340,00

 

4

2.360,00

 

5

2.380,00

 

6

2.400,00

 

7

2.430,00

 

8

2.460,00

 

9

2.510,00

 

10

2.590,00

 

11

2.690,00

 

12

2.830,00

 

13

2.960,00

 

14

3.080,00

 

15

3.210,00

 

16

3.330,00

 

17

3.450,00

 

18

3.570,00

 

19

3.680,00

 

Anl. 3

Anl. 4