(2)Absatz 2,In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 2 bewilligen, soweit die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck (§ 2) nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, Absatz 2, bewilligen, soweit die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck (Paragraph 2,) nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, zu erwarten ist.