Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Seetaler See - Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. April 2008, mit der Teile der Marktgemeinde Tamsweg zu einem
Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Seetaler See - Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 32/2008

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 16 bis 18 und 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Schutzgebietserklärung und Grenzziehung

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das in der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Gebiet des Seetaler Sees wird einschließlich seines Umgebungsbereiches zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet besteht aus einem Landschaftsschutzbereich und einer Kernzone.
  2. Absatz 2,Die Grenzen des Schutzgebietes sowie des Landschaftsschutzbereiches und der Kernzone sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Text

Schutzzweck

Paragraph 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

  1. Ziffer eins
    der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
  2. Ziffer 2
    der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des Schutzgutes als Moorsee mit Schwingrasenbeständen und Latschenhochmooren, umgeben von artenreichen Mähwiesen und extensiven Magerweiden;
  3. Ziffer 3
    der Erhaltung der vielfältigen Struktur an Biotoptypen in der Kernzone;
  4. Ziffer 4
    der Erhaltung des Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen, vielgestaltig gegliederten Kulturlandschaft;
  5. Ziffer 5
    der Erhaltung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in der Kernzone.

§ 3

Text

Schutzbestimmungen

Paragraph 3

(1) Im Landschaftsschutzbereich gelten die Schutzbestimmungen der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).

(2) In der Kernzone sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

  1. Ziffer eins
    die Beseitigung von Einzelbäumen, Sträuchern, Büschen udgl;
  2. Ziffer 2
    die Vornahme von Kulturgattungsänderungen durch Neuaufforstungen oder Wiesenumbrüche;
  3. Ziffer 3
    die Anlage von Wegen und Uferbefestigungen;
  4. Ziffer 4
    die Einleitung von Abwässern;
  5. Ziffer 5
    Rodungen und Kahlhiebe.

(3) Von den im Absatz 2, enthaltenen Verboten sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung;
  2. Ziffer 2
    die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht in der Vornahme von Rodungen und Kahlhieben besteht (Absatz 2, Ziffer 5,) sowie entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen (Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007,), und im 50 m breiten Uferbereich (Paragraph 2, Ziffer 6, ALV) überdies hinsichtlich ihrer Lage und Ausführung möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird;
  3. Ziffer 3
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen zur Erhaltung und Instandsetzung von bestehenden ober- und unterirdischen Stromversorgungsanlagen;
  5. Ziffer 5
    Maßnahmen, die einem von der Landesregierung im Einvernehmen mit den Grundeigentümern erstellten Landschaftspflegeplan entsprechen.

§ 4

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Im Landschaftsschutzbereich sind Bewilligungen von der Landesregierung nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 ALV und des Paragraph 18, NSchG zu erteilen.
  2. Absatz 2,In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, Absatz 2, bewilligen, soweit die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck (Paragraph 2,) nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, zu erwarten ist.

§ 5

Text

Kennzeichnung des Gebietes

Paragraph 5

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Landschafts- und Europaschutzgebiet Seetaler See“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5a

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 5 a

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), Amtsblatt Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

§ 6

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 2, 4, Absatz 2 und (§) 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2026, treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Anl. 1