Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Wasserbuchverordnung, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. November 2023 zur Ersichtlichmachung von bestimmten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch (Salzburger Wasserbuchverordnung – S.WaBuVO)
StF: LGBl Nr 84/2023

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 5, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Ziel

Paragraph eins

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von Paragraph 124, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

§ 2

Text

Wasserrechte und Wassernutzungen

Paragraph 2

Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen:

  1. Ziffer eins
    von Amts wegen:
    1. Litera a
      bewilligungspflichtige Brücken, Stege und Bauten an Ufern sowie Anlagen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959;
    2. Litera b
      Entwässerungsanlagen gemäß Paragraph 40, WRG 1959;
    3. Litera c
      Schutz- und Regulierungsbauten gemäß Paragraph 41, WRG 1959;
  2. Ziffer 2
    auf Antrag des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, WRG privat genutzte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, die keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.

§ 3

Text

Form und Inhalt der Ersichtlichmachung

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß Paragraph 124, Absatz 3, WRG 1959 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Evidenz für Wasserrechte gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet;
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Berechtigten;
    3. Ziffer 3
      die Angabe des allfällig betroffenen Gewässers; sowie
    4. Ziffer 4
      eine Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen einschließlich technischer Bericht und Pläne sowie den Bewilligungsbescheid).
  3. Absatz 3,Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Kurzbeschreibung der Anlage;
    2. Ziffer 2
      die Angabe des Verwendungszwecks;
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der Grundwasserentnahme oder der Quellfassung, der Leitungsführung und der versorgten Objekte in einem Lageplan;
    4. Ziffer 4
      den Namen und Anschrift des Antragstellers;
    5. Ziffer 5
      einen Grundbuchsauszug über berührte Grundparzellen; sowie
    6. Ziffer 6
      Übereinkünfte bei Berührung von Grundparzellen Dritter.
  4. Absatz 4,Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.

§ 4

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 4

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,.

§ 5

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 5

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.