Ziel
§ 1Paragraph eins
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von Paragraph 124, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.