Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 426/23, KG Vorderschneeberg, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2017 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Bad Hofgastein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 426/23, KG Vorderschneeberg)
StF: LGBl Nr 115/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 14, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 803/1 (Teilfläche), KG 57310 Kaprun, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
  2. Absatz 2,Die von Absatz eins, erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit 23. Dezember 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Anl. 1