Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. September 2015 über Aus- und Fortbildung hinsichtlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015)
StF: LGBl Nr 83/2015

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,, (Z) 3, 4, 5 und 6 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014 – S.PMG 2014, Landesgesetzblatt 102 aus 2013,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Aus- und Fortbildungskurse der Kammer für, Land- und Forstwirtschaft in Salzburg

Paragraph eins A, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, k, u, r, s, e

Paragraph 2 F, o, r, t, b, i, l, d, u, n, g, s, k, u, r, s, e

Paragraph 3 H, e, r, a, n, z, i, e, h, u, n, g, Dritter

2. Abschnitt

Zur Erlangung und Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung, geeignete sonstige Aus- und Fortbildungen

Paragraph 4 G, l, e, i, c, h, g, e, s, t, e, l, l, t, e, Ausbildungen

Paragraph 5 G, l, e, i, c, h, g, e, s, t, e, l, l, t, e, Fortbildungen

3. Abschnitt

Ausbildungsbescheinigungen

Paragraph 6 A, u, s, s, e, h, e, n und Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung

Paragraph 7 A, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, b, e, s, c, h, e, i, n, i, g, u, n, g, s, r, e, g, i, s, t, e, r

Paragraph 8 G, l, e, i, c, h, s, t, e, l, l, u, n, g, von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen

Paragraph 9 römisch fünf, e, r, w, e, n, d, u, n, g, von Pflanzenschutzmitteln ohne Ausbildungsbescheinigung unter Aufsicht

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 10 römisch fünf, e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n, auf Bundesrecht

Paragraph 11 römisch eins, n, - und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Aus- und Fortbildungskurse der Kammer für
Land- und Forstwirtschaft in Salzburg

Ausbildungskurse

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß Paragraph 7, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Ausbildungskurse haben mindestens 20 Stunden zu umfassen.
  2. Absatz eins a,Ausbildungskurse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit zumindest fünfjähriger praktischer Betätigung in der Landwirtschaft haben mindestens acht Stunden zu umfassen. Die Zulassung zu solchen Ausbildungskursen erfolgt durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und ist neben derjenigen des Absatz 5, eine Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Ausbildungskurs. Kann die Voraussetzung der zumindest fünfjährigen praktischen Betätigung in der Landwirtschaft nicht nachgewiesen werden, ist die Anmeldung unter Darlegung der Gründe zu verweigern; auf Verlangen ist darüber von der Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Behörde ist das im übertragenen Wirkungsbereich tätig werdende, nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.
  3. Absatz 2,In den Ausbildungskursen sind zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      die theoretischen Kenntnisse gemäß der Anlage zum Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014;
    2. Ziffer 2
      die zu deren Umsetzung erforderlichen grundlegenden praktischen Fertigkeiten;
    3. Ziffer 3
      die Befähigung, die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eigenständige Inanspruchnahme der verfügbaren Informationsangebote auf einem aktuellen Stand zu halten.
  4. Absatz 3,Der Lehrplan für die Ausbildungskurse ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg jährlich an die wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung anzupassen und hat die Form der Überprüfung und Bewertung der von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Mindestanforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme festzulegen. Der Lehrplan und dessen Anpassungen sind vor der Abhaltung der Ausbildungskurse der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 4,Zu den Ausbildungskursen sind nur Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Absatz 5,Die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs setzt die Erfüllung der im Lehrplan gemäß Absatz 3, festgelegten Mindestanforderungen bei der Überprüfung der von dem Teilnehmer und der Teilnehmerin erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus.

§ 2

Text

Fortbildungskurse

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß Paragraph 7, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Fortbildungskurse haben mindestens fünf Stunden zu umfassen. Fortbildungskurse können sowohl als Gesamtkurs als auch in Form von einzelnen Modulen, die in ihrer Gesamtheit die in Absatz 3, vorgesehenen Inhalte abdecken, abgehalten werden. Soweit nur Teile der in Absatz 3, vorgesehenen Inhalte durch von dritter Seite abgehaltene, gleichgestellte Fortbildungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, abgedeckt werden, kann die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg im Bedarfsfall einen Ergänzungskurs zur Vermittlung der fehlenden Inhalte in Form von einem oder mehreren Ergänzungsmodulen abhalten.
  2. Absatz 2,Ein durch Teilnahme an Modulen absolvierter Fortbildungskurs wurde im Sinn von Paragraph 6, Absatz 5, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen, wenn Module, die die in Absatz 3, vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken, innerhalb von zwei Jahren vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden.
  3. Absatz 3,In den Fortbildungskursen sind zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      die im Bereich der Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, eingetretenen Neuerungen unter möglichster Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Teilnehmer und Teilnehmerinnen;
    2. Ziffer 2
      die Befähigung, die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eigenständige Inanspruchnahme der verfügbaren Informationsangebote auf einem aktuellen Stand zu halten.
  4. Absatz 4,Die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einem Ergänzungskurs setzt die Anwesenheit während der gesamten Kursdauer voraus.

§ 3

Text

Heranziehung Dritter

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Sofern sich die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) oder einzelner ihrer Teile geeigneter Dritter bedient, sind die Lehrinhalte vertraglich festzulegen und Auflösungsgründe für den Fall gravierender Vertragsverletzungen vorzusehen. Die Verträge sind vor Abschluss der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) durch den Dritten angemessen zu überwachen.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (bzw Ergänzungskurs), dessen Durchführung nur zum Teil an einen Dritten übertragen ist, werden ausschließlich von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ausgestellt. Ist die Durchführung des Kurses zur Gänze übertragen, erfolgt die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme entweder durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder durch den Dritten unter Hinweis auf die Beauftragung durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die nähere Ausgestaltung dieses Hinweises ist in dem mit dem Dritten abzuschließenden Vertrag festzulegen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Zur Erlangung und Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung
geeignete sonstige Aus- und Fortbildungen

Gleichgestellte Ausbildungen

Paragraph 4

  1. Absatz eins,In Hinblick auf die Erlangung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Ausbildungskursen gemäß Paragraph eins, gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung für Vertreiber oder Vertreiberinnen und Berater oder Beraterinnen im Vertrieb gemäß Paragraph 2, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011;
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in den Ausbildungsgebieten Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Pferdewirtschaft und Forstwirtschaft auf Grund der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft und Pferdewirtschaft oder der landwirtschaftlichen Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau auf Grund des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes;
    3. Ziffer 3
      der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in einem anderen Bundesland auf Grund der dortigen Ausführungsbestimmungen zum land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, einer land- oder forstwirtschaftlichen Fach- oder Berufsschule in einem anderen Bundesland oder einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt, wenn auf Grund des Lehrplanes davon ausgegangen werden kann, dass die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden;
    4. Ziffer 4
      der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer inländischen Fachhochschule oder Universität, wenn auf Grund des Studienplanes davon ausgegangen werden kann, dass die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden;
    5. Ziffer 5
      der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer;
    6. Ziffer 6
      der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung;
    7. Ziffer 7
      der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten kann in Hinblick auf die gleichgestellten Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, durch eine Bestätigung der für die Gestaltung der Ausbildungsordnung oder des Lehr- bzw Studienplanes zuständigen Behörde oder der von dieser bezeichneten Stelle nachgewiesen werden.

§ 5

Text

Gleichgestellte Fortbildungen

Paragraph 5

  1. Absatz eins,In Hinblick auf die Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Fortbildungskursen gemäß Paragraph 2, gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung für Vertreiber oder Vertreiberinnen und Berater oder Beraterinnen im Vertrieb gemäß Paragraph 2, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 für Personen, die die Ausbildung nach derselben Bestimmung erfolgreich abgeschlossen haben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung für Greenkeeper für Personen, die die Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor erfolgreich abgeschlossen haben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,);
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme an von dritter Seite abgehaltenen Fortbildungen, erforderlichenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ergänzungskurs gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz,
      1. Litera a
        für die auf Verlangen der Behörde eine ausreichend detaillierte Darstellung des Lehrstoffes und der Dauer durch den Veranstalter vorgelegt wird,
      2. Litera b
        die in ihrer Gesamtheit die in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken und
      3. Litera c
        deren Dauer in ihrer Gesamtheit mindestens fünf Stunden beträgt.
      Paragraph 2, Absatz 2, ist auf die Teilnahme an mehreren Fortbildungen und die Teilnahme an einem Ergänzungskurs sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann zur Information von interessierten Personen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, welche Teile der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Inhalte durch von dritter Seite abgehaltene Fortbildungen abgedeckt werden.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Ausbildungsbescheinigungen

Aussehen und Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Ausbildungsbescheinigungen gemäß Paragraph 6, Absatz 9, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 sind in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformt“ (ISO-Norm 7810, etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.
  2. Absatz 2,Ausbildungsbescheinigungen haben jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung als Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG;
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, dass die Ausbildungsbescheinigung nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist;
    3. Ziffer 3
      Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;
    5. Ziffer 5
      das Ausstellungsdatum;
    6. Ziffer 6
      das Ablaufdatum;
    7. Ziffer 7
      den Hinweis auf die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellende Stelle;
    8. Ziffer 8
      eine eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge);
    9. Ziffer 9
      die Unterschrift des oder der die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung genehmigenden Organwalters oder Organwalterin der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsbescheinigung kann zusätzlich mit dem Logo der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellender Stelle versehen sein.
  4. Absatz 4,Auf Antrag ist ein Duplikat für eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen:
    1. Ziffer eins
      bei Ungültigwerden der Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 10, Ziffer 2, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014;
    2. Ziffer 2
      zur Richtigstellung von unzutreffenden Angaben gemäß Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      bei einer Änderung des Namens des Besitzers oder der Besitzerin;
    4. Ziffer 4
      bei dauerhaftem Verlust der Ausbildungsbescheinigung.

§ 7

Text

Ausbildungsbescheinigungsregister

Paragraph 7

Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:

  1. Ziffer eins
    Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin;
  2. Ziffer 2
    das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;
  3. Ziffer 3
    die Staatsangehörigkeit des Besitzers oder der Besitzerin;
  4. Ziffer 4
    Anschrift des Hauptwohnsitzes und allfällige weitere bekannt gegebene Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, etc) des Besitzers oder der Besitzerin;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls die LFBIS-Nummer des Betriebes des Besitzers oder der Besitzerin;
  6. Ziffer 6
    das Ausstellungsdatum der Ausbildungsbescheinigung;
  7. Ziffer 7
    das auf der Ausbildungsbescheinigung angegebene Ablaufdatum;
  8. Ziffer 8
    die eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge);
  9. Ziffer 9
    die Einleitung und das Ergebnis eines Verfahrens zur Einziehung gemäß Paragraph 6, Absatz 10, Ziffer 2, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder eines Verfahrens zur Ungültigerklärung gemäß Paragraph 6, Absatz 11, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014;
  10. Ziffer 10
    die Ausstellung eines Duplikates für eine Ausbildungsbescheinigung;
  11. Ziffer 11
    die Verlängerungen der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung.

§ 8

Text

Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen

Paragraph 8

  1. Absatz eins,In anderen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 ausgestellte Bescheinigungen gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen gleichgestellt. Paragraph 6, Absatz 12, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 ist auf diese Bescheinigungen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sofern die in einer Bescheinigung gemäß Absatz eins, enthaltenen Angaben nicht zumindest auch auf Deutsch oder Englisch gemacht werden, hat der Besitzer oder die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach dem Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, eine beglaubigte deutsche Übersetzung mit sich zu führen oder zumindest in solcher Nähe zu dem Ort seines oder ihres Tätigwerdens zu verwahren, dass sie auf Aufforderung der Behörde oder von Organen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 kurzfristig vorgelegt werden kann.

§ 9

Text

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Ausbildungsbescheinigung unter Aufsicht

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen unter Aufsicht von Besitzern oder Besitzerinnen einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 12, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und einer gemäß Paragraph 8, gleichgestellten Bescheinigung nach ausreichender Einschulung auch von zuverlässigen Personen, die keine solche Ausbildungsbescheinigung oder Bescheinigung besitzen, zu folgenden Zwecken verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer beruflichen, schulischen oder universitären Ausbildung, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      zur Punktanwendung von mindergiftigen Herbiziden;
    3. Ziffer 3
      zur Vornahme der nachstehenden einfachen Hilfstätigkeiten:
      1. Litera a
        das innerbetriebliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln in sicher verschlossenen Behältnissen;
      2. Litera b
        die manuelle Ausbringung von Pheromonen (Pheromontafeln, Pheromonfallen);
      3. Litera c
        die manuelle Ausbringung von gemäß Paragraph 12, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 als Pflanzenschutzmittel zugelassenen Nützlingen;
      4. Litera d
        das Auslegen von Rodentiziden zur Mäusebekämpfung.
  2. Absatz 2,Im Rahmen einer ausreichenden Einschulung im Sinn von Absatz eins, ist der Ablauf der Tätigkeit darzulegen und in unmittelbarer Gegenwart der Aufsichtsperson einzuüben sowie über mit der Tätigkeit verbundene Gefahren für den Verwender oder die Verwenderin, andere Personen und die Umwelt und über mögliche Zwischenfälle und zu ergreifende Gegenmaßnahmen zu informieren. Die Aufsichtsperson hat sich zu vergewissern, dass die eingeschulte Person die zu vermittelnden Inhalte verstanden hat.
  3. Absatz 3,Eine Person ist zuverlässig im Sinn von Absatz eins,, wenn auf Grund ihrer kognitiven Fähigkeiten und ihres bisherigen Verhaltens ausreichende Gewähr besteht, dass sie die ihr erteilten Instruktionen befolgen wird.
  4. Absatz 4,Zur Ausübung der Aufsicht muss die Aufsichtsperson je nach Gefährlichkeit der Tätigkeit und der Vertrautheit der zu beaufsichtigenden Person mit der ihr übertragenen Tätigkeit unmittelbar anwesend sein, sich in Sicht- oder Rufweite aufhalten oder zumindest telefonisch erreichbar sein. Die Aufsichtsperson darf sich vom Ort des Tätigwerdens der zu beaufsichtigenden Person nur soweit entfernen, dass ihr kurzfristiges Erscheinen und Eingreifen jederzeit möglich ist.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 10

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 298 aus 1990,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 59 aus 2014,;
  2. Ziffer 2
    Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl römisch zwei Nr 233; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 212 aus 2015,.

§ 11

Text

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 24. September 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1992 betreffend Ausbildungskurse für Verwender von Pflanzenschutzmitteln, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1992,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Ein durch Teilnahme an Modulen absolvierter Fortbildungskurs gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz und eine durch Teilnahme an mehreren Fortbildungen und allenfalls an Ergänzungsmodulen absolvierte gleichgestellte Fortbildung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wurden im Sinn von Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen, wenn Module bzw Fortbildungen und allenfalls Ergänzungsmodule, die die in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken, innerhalb von drei Jahren vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen eins, Absatz eins a und 10 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2017, treten mit 23. Juni 2017 in Kraft.