Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausschreibung der allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen , Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. November 2013 über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen der Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt
StF: LGBl Nr 83/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 117, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen der Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt werden für Sonntag 9. März 2014 (Wahltag) ausgeschrieben.
  2. Absatz 2,Als Stichtag hat der 19. Dezember 2013 zu gelten.

§ 2

Text

Paragraph 2

Als Tag, an dem eine allenfalls erforderliche engere Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin einer Gemeinde stattzufinden hat, wird Sonntag 23. März 2014 bestimmt.