(2)Absatz 2,Die in einer Stellenbeschreibung festgelegten Aufgaben sind - von den Fällen der Ersatzvornahme (Abs. 3), des ausnahmsweisen Ansichziehens durch einen Vorgesetzten oder eine Vorgesetzte (Abs. 4), der Stellvertretung (§ 9) und der kurzfristigen außergewöhnlichen Arbeitsbelastung abgesehen - grundsätzlich selbstständig durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin zu besorgen. Dabei ist auf die Einhaltung der Informations-pflichten gemäß § 14 besonders Bedacht zu nehmen. Will der oder die Vorgesetzte auf die Aufgabenbesorgung eines Sachbearbeiters oder einer Sachbearbeiterin Einfluss nehmen, hat er bzw sie diesen bzw diese anzuhören und dessen bzw deren Auffassungen und Erwägungen sorgfältig zu prüfen. Teilt der oder die Vorgesetzte die Auffassungen und Erwägungen des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin nicht und erteilt er oder sie diesem bzw dieser eine Weisung, kann diese vom Sachbearbeiter bzw von der Sachbearbeiterin aktenkundig gemacht werden.Die in einer Stellenbeschreibung festgelegten Aufgaben sind - von den Fällen der Ersatzvornahme (Absatz 3,), des ausnahmsweisen Ansichziehens durch einen Vorgesetzten oder eine Vorgesetzte (Absatz 4,), der Stellvertretung (Paragraph 9,) und der kurzfristigen außergewöhnlichen Arbeitsbelastung abgesehen - grundsätzlich selbstständig durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin zu besorgen. Dabei ist auf die Einhaltung der Informations-pflichten gemäß Paragraph 14, besonders Bedacht zu nehmen. Will der oder die Vorgesetzte auf die Aufgabenbesorgung eines Sachbearbeiters oder einer Sachbearbeiterin Einfluss nehmen, hat er bzw sie diesen bzw diese anzuhören und dessen bzw deren Auffassungen und Erwägungen sorgfältig zu prüfen. Teilt der oder die Vorgesetzte die Auffassungen und Erwägungen des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin nicht und erteilt er oder sie diesem bzw dieser eine Weisung, kann diese vom Sachbearbeiter bzw von der Sachbearbeiterin aktenkundig gemacht werden.