Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Bahnhofstraße, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. August 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Bahnhofstraße)
StF: LGBl Nr 74/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11 a, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, Landesgesetzblatt Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 210/1 und 211/1 jeweils KG 56524 Itzling für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß Paragraph 17, Absatz 9 und 10 Litera e, ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.050 m² zulässig.

(2) Die von Absatz eins, erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.