Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Standortverordnung Gemeinde Flachau - Projekt an der L 230 Flachauer Landesstraße, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2005 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Flachau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Flachau - Projekt an der L 230 Flachauer Landesstraße)
StF: LGBl Nr 82/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11 a, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, Landesgesetzblatt Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 18/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke .5, 17, 18/2 und 19, alle KG Flachau, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß Paragraph 17, Absatz 9 und 10 Litera a, ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

(2) Die von Absatz eins, erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Flachau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Flachau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.