§ 1Paragraph eins
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 18/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke .5, 17, 18/2 und 19, alle KG Flachau, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 18/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke .5, 17, 18/2 und 19, alle KG Flachau, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß Paragraph 17, Absatz 9 und 10 Litera a, ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Flachau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.(2) Die von Absatz eins, erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Flachau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.