Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-Eisen, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 2001 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-Eisen)
StF: LGBl Nr 30/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11 a, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Gesetzgebungsperiode Nr 124/1 und 125/11 KG 56531 Maxglan für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte Paragraph 17, Absatz 9 und 10 Litera d, ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m2 zulässig.

(2) Die von Absatz eins, erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.