§ 1Paragraph eins
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der GP Nr 124/1 und 125/11 KG 56531 Maxglan für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m2 zulässig.(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Gesetzgebungsperiode Nr 124/1 und 125/11 KG 56531 Maxglan für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte Paragraph 17, Absatz 9 und 10 Litera d, ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.(2) Die von Absatz eins, erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.