Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Mai 1990, mit der veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser erlassen werden
StF: LGBl Nr 54/1990


Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Betrieb von Tierschutzhäusern

Paragraph eins

Tierschutzhäuser dürfen im Land Salzburg nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 dieser Verordnung betrieben werden.

§ 2

Text

Aufnahme und Abgabe von Tieren

Paragraph 2

  1. Absatz eins,In Tierschutzhäusern sind neu aufgenommene Tiere vorläufig in Quarantäneboxen bzw. -käfigen zu verwahren und dürfen erst nach einer Untersuchung durch einen Tierarzt zusammen mit anderen Tieren untergebracht werden. Das Untersuchungsergebnis und allenfalls im Tierschutzhaus durchgeführte Impfungen sind schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Untersuchungen muß ein geeigneter Untersuchungsraum zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Bei jeder Aufnahme eines Tieres sind Aufzeichnungen über den Tag der Aufnahme, den Namen und die Adresse des Eigentümers bzw. des Überbringers und gegebenenfalls den Fundort des Tieres sowie über durchgeführte Impfungen zu führen. Bei jeder Abgabe eines Tieres sind Aufzeichnungen über Namen und Adresse des Übernehmers zu führen.

§ 3

Text

Pensionstiere

Paragraph 3

Tiere, die vom Tierschutzhaus für einen bestimmten Zeitraum in Pflege genommen werden (Pensionstiere), müssen die für die jeweilige Tierart erforderlichen Impfungen aufweisen. Kann der Nachweis dieser Impfungen nicht erbracht werden, sind sie ohne unnötigen Aufschub auf Kosten der Verfügungsberechtigten über die Tiere im Tierschutzhaus durchzuführen.

§ 4

Text

Tierboxen und -käfige

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Tierboxen bzw. -käfige müssen der unterzubringenden Tierart entsprechend ausgestattet sein. Die Reinigung und Desinfektion muß leicht durchführbar sein. Außenboxen bzw. -käfige müssen gegenüber dem Untergrund wasserundurchlässig sein.
  2. Absatz 2,Nach jedem Abgang sind die Tierboxen bzw. -käfige sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 5

Text

Tierfutter

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Über den Ankauf von Tierfutter ist im Tierschutzhaus ein Belegnachweis zu führen.
  2. Absatz 2,Fleisch und Fleischteile, die nicht von einem Gewerbebetrieb angekauft werden, dürfen nur dann verfüttert werden, wenn ihre seuchenhygienische Unbedenklichkeit durch einen Tierarzt bestätigt worden ist. Über derartige Bestätigungen ist ein entsprechender Nachweis zu führen.
  3. Absatz 3,Für die Futtervorräte muß eine ausreichende Kühlmöglichkeit vorhanden sein.
  4. Absatz 4,Für die Reinigung der Futtergeschirre muß ein eigener Raum zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Das gesamte im Tierschutzhaus verwendete Wasser muß Trinkwasserqualität aufweisen.

§ 6

Text

Beseitigung tierischer Fäkalien

Paragraph 6

Alle tierischen Fäkalien sind derart unschädlich zu beseitigen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen und Parasiten vermieden wird.

§ 7

Text

Aufzeichnungen und Belege

Paragraph 7

Aufzeichnungen und Belege gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren im Tierschutzhaus aufzubewahren.

§ 8

Text

Überprüfung durch den Amtstierarzt

Paragraph 8

Jedes Tierschutzhaus ist mindestens zweimal jährlich vom Amtstierarzt auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hin zu überprüfen.

§ 9

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 9

Wer den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, des Tierseuchengesetzes bestraft.