Strafbestimmungen
§ 9Paragraph 9
Wer den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestraft. Wer den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, des Tierseuchengesetzes bestraft.