Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Umlegung eines Teilstückes der Dientener Landesstraße (L 216), Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1989, mit der ein Teil der Dientener Landesstraße umgelegt wird
StF: LGBl Nr 42/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1973, Landesgesetzblatt Nr. 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Art. 1

Text

Die Dientener Landesstraße (L 216) wird zwischen Straßenkilometer 0,0 und Straßenkilometer 0,1 wie folgt umgelegt:

Die neue Trasse beginnt bei Straßenkilometer 0,0 und wird auf eine Länge von rund 100 m bis zu 25 m gegenüber dem bisherigen Bestand nach Nordwesten verlegt. Bei Straßenkilometer 0,1 mündet die neue Trasse in die bestehende Dientener Straßentrasse ein.