(2)Absatz 2,Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit sechs Monaten oder höherer Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Im übrigen ist die Vertrauenswürdigkeit auch danach zu beurteilen, ob sonstige und insbesondere mehrere Verurteilungen oder Bestrafungen vor allem wegen Übertretung der in den Aufgabenbereich des Wacheorgans fallenden Vorschriften vorliegen, die nicht getilgt sind bzw. noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit sechs Monaten oder höherer Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Im übrigen ist die Vertrauenswürdigkeit auch danach zu beurteilen, ob sonstige und insbesondere mehrere Verurteilungen oder Bestrafungen vor allem wegen Übertretung der in den Aufgabenbereich des Wacheorgans fallenden Vorschriften vorliegen, die nicht getilgt sind bzw. noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.