Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 2017 über den besonderen Schutz bestimmter Pflanzen- und Tierarten und über verbotene Fang- oder Tötungsmethoden (Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017)
StF: LGBl Nr 93/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 29, Absatz eins, 31, Absatz eins und 32 Absatz 2, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Vollkommen oder teilweise geschützte Pflanzenarten

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Zu vollkommen geschützten Pflanzenarten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 1 in den Spalten A bis C angeführten Arten erklärt. Die in der Spalte C angeführten Arten sind nur im Bezirk Salzburg-Umgebung und in der Stadt Salzburg vollkommen geschützt.
  2. Absatz 2,Zu vollkommen geschützten Pflanzen werden darüber hinaus richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wildwachsenden Arten erklärt. Für diese Pflanzenarten gelten nur die im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG enthaltenen Verbote.
  3. Absatz 3,Zu teilweise geschützten Pflanzen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 1 in der Spalte D angeführten Arten erklärt.

§ 2

Text

Geschützte Tierarten

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Zu besonders geschützten Tierarten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 2 enthaltenen Arten erklärt.
  2. Absatz 2,Zu besonders geschützten Tierarten werden darüber hinaus die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur vorkommenden richtliniengeschützten Tierarten mit Ausnahme von Wild und Wassertieren erklärt. Für diese Tierarten gelten nur die im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, NSchG enthaltenen Verbote.

§ 3

Text

Ausgenommene Arten

Paragraph 3

Kein Pflanzen- oder Tierartenschutz besteht für alle Arten, die in der Liste gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten aufscheinen.

§ 4

Text

Verbot bestimmter Fang- oder Tötungsmethoden

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die im Land Salzburg frei lebenden geschützten Säugetier- und Vogelarten (Anlage 2) dürfen nicht mit Mitteln, Einrichtungen oder Methoden gefangen oder getötet werden, die eine große Menge an Tieren betreffen oder wahllos wirken oder deren Einsatz das gebietsweise Verschwinden einer Art nach sich ziehen kann.
  2. Absatz 2,Für die im Absatz eins, genannten Tierarten sind insbesondere folgende Fang- oder Tötungsmethoden verboten:
    1. Ziffer eins
      Schlingen, Leimruten, Haken;
    2. Ziffer 2
      als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;
    3. Ziffer 3
      Tonbandgeräte;
    4. Ziffer 4
      elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
    5. Ziffer 5
      künstliche Lichtquellen;
    6. Ziffer 6
      Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
    7. Ziffer 7
      Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
    8. Ziffer 8
      Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
    9. Ziffer 9
      Sprengstoffe;
    10. Ziffer 10
      Netze oder Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
    11. Ziffer 11
      Armbrüste;
    12. Ziffer 12
      Gift und vergiftete oder betäubende Köder;
    13. Ziffer 13
      Begasen oder Ausräuchern;
    14. Ziffer 14
      halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
    Ergänzend ist jede Form des Fangens oder Tötens mit Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h verboten.

§ 5

Text

Hinweis auf Strafbestimmungen

Paragraph 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 61, NSchG bestraft.

§ 6

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 6

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

  1. Ziffer eins
    der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nr L 158 vom 10. Juni 2013;
  2. Ziffer 2
    der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr 20 vom 26. Jänner 2010.

§ 7

Text

Inkrafttreten

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2006,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, außer Kraft getretene Verordnung ist in jenen Verfahren weiterhin anzuwenden, die gemäß Paragraph 67, Absatz 6, NSchG nach der vor dem 1. März 2017 geltenden Rechtslage weiter zu führen sind.

Anl. 1

Anl. 2