Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Standortverordnung Gemeinde Obertrum am See – Projekt im Bereich der GP 258/8, KG 56535, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. August 2016 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Obertrum am See für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Obertrum am See – Projekt im Bereich der GP 258/8, KG 56535)
StF: LGBl Nr 71/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 14, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 258/8 (Teilfläche), 258/9, 258/11 (Teilfläche), 258/12 und 258/13 (Teilfläche), jeweils KG 56535 Obertrum, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 580 m² zulässig.
  2. Absatz 2,Die von Absatz eins, erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Obertrum am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Anl. 1