Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 2007 betreffend die Erstellung externer Notfallpläne
StF: LGBl Nr 53/2007

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 9 b, Absatz 11, des Katastrophenhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1975,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins

Diese Verordnung gilt in Bezug auf die Erstellung von externen Notfallplänen für die Betriebe, auf die der Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet, sowie auf Betriebe und Anlagen nach Paragraph 9 c, des Katastrophenhilfegesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden.

§ 2

Text

Form und Inhalt externer Notfallpläne

Paragraph 2

Form und Inhalt externer Notfallpläne ergeben sich aus der Anlage 1.

§ 3

Text

Einteilung der Gefahrenstufen und Maßnahmen

Paragraph 3

(1) Zur einheitlichen Gestaltung der externen Notfallpläne werden die in Betrieben gemäß Paragraph eins, sich ereignenden Unfälle in vier Gefahrenstufen eingeteilt, die in den Absatz 2 bis 5 beschrieben werden und für die die darin vorgesehenen Maßnahmen seitens des Betriebes bzw der Bezirksverwaltungsbehörde vorzusehen sind.

(2) Gefahrenstufe I:

Es sind keine Auswirkungen des Ereignisses außerhalb des Betriebsgeländes und keine Belastungen von Grund- und/oder Oberflächengewässern zu besorgen.

Als vom Betrieb zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    allfällige Alarmierung von Katastrophenhilfsdiensten;
  2. Ziffer 2
    Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Stufe römisch eins – Meldung" (Anlage 2);
  3. Ziffer 3
    Information benachbarter Betriebe.

(3) Gefahrenstufe II:

Das Ereignis ist außerhalb des Betriebsgeländes deutlich wahrnehmbar und kann insbesondere Belästigungen durch Rauch, Dampf, Geruch, Lärm oder Erschütterungen zur Folge haben. Es ist jedoch keine Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt außerhalb des Betriebes zu erwarten.

Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    sofortige Meldung des Eintritts des Ereignisses durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Sofortmeldung" (Anlage 3);
  2. Ziffer 2
    Meldung der ersten verfügbaren Informationen über das Ereignis durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Ereignismeldung" (Anlage 4);
  3. Ziffer 3
    anlassbezogene Information der Bevölkerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Gefahrenstufe III:

Auf Grund des Ereignisses sind Beeinträchtigungen von Grundund/oder Oberflächengewässern oder Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt außerhalb des Betriebsgeländes zu erwarten oder bereits gegeben.

Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    sofortige Meldung des Eintritts des Ereignisses durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Sofortmeldung" (Anlage 3);
  2. Ziffer 2
    Meldung der ersten verfügbaren Informationen über das Ereignis durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Ereignismeldung" (Anlage 4);
  3. Ziffer 3
    Warnung und Information der Bevölkerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie Einleitung von Abhilfemaßnahmen.

(5) Gefahrenstufe IV:

Das Ereignis geht über die Gefahrenstufe römisch drei hinaus und stellt eine Katastrophe mit weitreichenden Auswirkungen dar. Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    sofortige Meldung des Eintritts des Ereignisses und Meldung der ersten verfügbaren Informationen über das Ereignis durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels der in den Anlagen 3 und 4 enthaltenen Formulare;
  2. Ziffer 2
    zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer 3, erforderlichenfalls Alarmierung der Bevölkerung und der Krisenstäbe und unverzügliche Information der Landesregierung.

§ 4

Text

Vorsorgliche Information

Paragraph 4

Die Inhaber der Betriebe haben die Bezirksverwaltungsbehörde über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Beeinträchtigungen verursacht werden, die außerhalb des jeweiligen Betriebsgeländes optisch, akustisch, durch Geruch oder sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar sein werden, mittels des Formulars "Vorsorgliche Information" (Anlage 5) zu informieren.

§ 5

Text

Betreten und Besichtigen der Betriebe, Auskunftspflicht

Paragraph 5

Die Inhaber der Betriebe sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde und den an der Erstellung der externen Notfallpläne beteiligten Katastrophenhilfsdiensten das Betreten und die Besichtigung des jeweiligen Betriebes zu gestatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlich ist.

§ 6

Text

Planung von Abhilfemaßnahmen

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Die externen Notfallpläne haben jedenfalls Maßnahmen bis zu jener Entfernung vom Betrieb zu enthalten, innerhalb der mit solchen Auswirkungen eines schweren Unfalls gerechnet werden muss, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können.
  2. Absatz 2,Die Planung von Abhilfemaßnahmen richtet sich nach der Art des Betriebes und der Reichweite der für möglich gehaltenen Auswirkungen eines schweren Unfalls. Dabei sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Informationen, die vom Betriebsinhaber, von Behörden, die für die Genehmigung der Errichtung des Betriebes und/oder Überprüfung des Betriebes zuständig sind, von der Standortgemeinde sowie von allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung gestellt werden;
    2. Ziffer 2
      Informationen über betriebsinterne Maßnahmen im Fall eines schweren Unfalls.

§ 7

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Amtsblatt Nr L 197 vom 24. Juli 2012).

§ 8

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2016, treten mit 5. März 2016 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Betreff: Externer Notfallplan; Meldung bei Unfällen der Gefahrenstufe römisch eins

Firma/Betrieb:

Ort des Ereignisses (Gebäude, sonstige betroffene Anlagen):

Zeitpunkt des Beginns des Ereignisses:

Datum:

Uhrzeit:

Kurzbeschreibung des Ereignisses einschließlich der freigesetzten Stoffe udgl:

Schwerpunkt des Ereignisses (Mehrfachangaben möglich):

O umweltrelevantes Ereignis

O sicherheitsrelevantes Ereignis

Nähere Ausführungen:

Eigene Einstufung des Ereignisses:

Gefahrenstufe römisch eins O Keine Auswirkung außerhalb des Betriebes

Kurze Begründung:

Datum, Uhrzeit und Unterschrift:

Verteiler:

Bezirksverwaltungsbehörde:

Benachbarte Anlagenbetreiber:

Vermerk:

Die Meldung wurde von ......................................am

................. um ............................. Uhr

erstattet.

O per Fax

O per E-Mail

O telefonisch

Anl. 3

Text

Anlage 3

Betreff: Externer Notfallplan; Sofortmeldung bei Unfällen der Gefahrenstufen römisch zwei bis römisch vier

Firma/Betrieb:

Ort des Ereignisses (Gebäude, sonstige betroffene Anlage):

Zeitpunkt des Beginns des Ereignisses:

Datum:

Uhrzeit:

Witterung vor Ort:

Temperatur: ........................°C

Windrichtung: .....................

Windgeschwindigkeit: ......... km/h

Kurzbeschreibung des Ereignisses einschließlich der freigesetzten

Stoffe:

Art der Beeinträchtigung (zum Meldezeitpunkt; Mehrfachangaben möglich):

O umweltrelevant

O sicherheitsrelevant

Nähere Ausführungen:

Mögliche oder bereits eingetretene Wirkung:

O Belästigung (Geruch, Lärm)

O Gewässergefährdung

O Gesundheitsgefährdung

O Explosionsgefahr

Eigene Einstufung des Ereignisses und Sofortmaßnahmen:

O Gefahrenstufe II       O Gefahrenstufe III O Gefahrenstufe IV

Warnung betriebsintern:  Warnung betriebsintern:

O durchgeführt           O durchgeführt

O nicht notwendig

Information der Öffentlichkeit: Information der Öffentlichkeit:

O erforderlich                  O erforderlich

O nicht erforderlich            O nicht erforderlich

Datum, Uhrzeit und Unterschrift:

Verteiler:

intern: werksinterne Stellen

extern: Feuerwehr, Rettungsdienste, Exekutive, Gemeinde,

Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Arbeitsinspektorat

Vermerk:

Die Sofortmeldung wurde von ................................

am ........................... um ...................... Uhr

erstattet.

O per Fax

O per E-Mail

O telefonisch

Anl. 4

Text

Anlage 4

Betreff: Externer Notfallplan; Ereignismeldung bei Unfällen der Gefahrenstufen römisch zwei bis römisch vier

zur Sofortmeldung vom ........................................

Firma/Betrieb:

Ort des Ereignisses (Gebäude, sonstige betroffene Anlagen):

Gefahrenstufe:

O römisch zwei

O römisch drei

O römisch vier

Personenschaden:

O ja O nein

Verletzte: .......................

Tote: ..............................

Kurzbeschreibung des Ereignisses einschließlich der freigesetzten

Stoffe, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw Bewältigung des Ereignisses:

Eingesetzte Einsatzkräfte:

O Betriebsfeuerwehr O Berufsfeuerwehr O Freiwillige

                                        Feuerwehr(en)

O Betrieblicher Sanitätsdienst O Rettungsdienst O Notarzt

Warnung ist erfolgt:            Entwarnung ist bereits gegeben:

betriebsintern O ja   O nein    betriebsintern O ja   O nein

extern         O ja   O nein    extern         O ja   O nein

Sonstige getroffene Maßnahmen:

Datum, Uhrzeit und Unterschrift:

Verteiler:

intern: werksinterne Stellen

extern: Feuerwehr, Rettungsdienste, Exekutive, Gemeinde,

Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Arbeitsinspektorat

Vermerk:

Die Ergebnismeldung wurde von...............................

am ............................. um      ................ Uhr

erstattet.

O per Fax

O per E-Mail

O telefonisch

Anl. 5

Text

Anlage 5

Betreff: Externer Notfallplan/Vorsorgliche Information

über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Auswirkungen verursacht werden, die außerhalb des Betriebsgeländes optisch, akustisch, durch Geruch oder sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar sein werden

Firma/Betrieb:

Ort des Ereignisses (Gebäude, sonstige betroffene Anlagen):

Kurzbeschreibung über die Art des Ereignisses:

O Vorbereitung zur Inbetriebnahme: ............................

O Anfahren

O Abfahren

O Wartungs-/Reparaturarbeiten: .................................

  ..............................................................

O Anlagenteil außer Betrieb: ...................................

O Anlagenausfall

O ..............................................................

O Dauer:          O voraussichtlich           O tatsächlich

  von...................... bis ................................

    (Datum und Uhrzeit)                (Datum und Uhrzeit)

Auswirkungen

O Lärm       O voraussichtlich           O tatsächlich

O Geruch     O voraussichtlich           O tatsächlich

O sichtbare Emission:.......................................

O erhöhte Emission: ........................................

Erläuterungen (Ursache, Maßnahmen udgl):

Datum, Uhrzeit und Unterschrift:

Verteiler:

intern: werksinterne Stellen

extern: Feuerwehr, Rettungsdienste, Exekutive, Gemeinde,

Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Arbeitsinspektorat

Vermerk:

Die vorsorgliche Information wurde von ......................

am ........................... um ....................... Uhr

erstattet.

O per Fax

O per E-Mail

O telefonisch