(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, zu erwarten ist.