(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, jenes Personal aufzunehmen,
das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderlich ist oderdas zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (Paragraph 4, L-VBG) erforderlich ist oder
das Rechtsträgern anderer Krankenanstalten gemäß § 3 Z 4 ZuBeG zugewiesen werden soll.das Rechtsträgern anderer Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZuBeG zugewiesen werden soll.
Die Aufnahme erfolgt für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes. § 2 Abs 4 und 5 ist auch auf Neuaufnahmen anzuwenden.Die Aufnahme erfolgt für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes. Paragraph 2, Absatz 4 und 5 ist auch auf Neuaufnahmen anzuwenden.