Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 5. November 2003, mit dem ein Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz erlassen wird und das Salzburger Objektivierungsgesetz sowie das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden
StF: LGBl Nr 119/2003 (Blg LT 12. GP: RV 102, AB 188, jeweils 6. Sess)

Änderung

LGBl Nr 44/2009 (Blg LT 13. GP: RV 220, AB 256, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 16. GP: RV 463, AB 500, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 54/2021 (Blg LT 16. GP: RV 363, AB 404, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 68/2026 (Blg LT 17. GP: RV 468, AB 523, jeweils 4. Sess)

§ 1

Text

Zuweisung

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
    1. Ziffer eins
      der Holding der Landeskliniken Salzburg oder
    2. Ziffer 2
      in einem der Holding zugeordneten Bereich (St Johanns-Spital – Landeskrankenhaus, Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik, Landeskrankenhaus St Veit im Pongau, Institut für Sportmedizin, Zentral- und Servicebereiche, Bildungszentrum)
    beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz “Betriebsgesellschaft”) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (Paragraph eins, L-BG) und Vertragsbedienstete (Paragraph eins, L-VBG) des Landes Salzburg.

§ 2

Text

Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die Diensthoheit über die der Betriebsgesellschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, zugewiesenen oder gemäß Paragraph 3, neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die Geschäftsführung ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist Dienstbehörde für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Landesregierung oder dem Amt der Landesregierung als Dienst- bzw Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme
    1. Ziffer eins
      der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,
    2. Ziffer 2
      der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
    3. Ziffer 3
      der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der Betriebsgesellschaft hinausgehen.
  3. Absatz 2 a,Die Geschäftsführung ist auch Dienstbehörde im Hinblick auf die für folgende Personen wahrzunehmenden Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beamte des Ruhestandes,
      1. Litera a
        die im Dienststand in einem der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Bereiche tätig waren oder
      2. Litera b
        die im Dienststand der Betriebsgesellschaft zugewiesen waren;
    2. Ziffer 2
      Hinterbliebene und Angehörige der Beamten gemäß Ziffer eins,
  4. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß Paragraph 3, neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.
  5. Absatz 4,Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft kann andere Personen, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem Namen die ihr übertragenen Aufgaben der Dienst- oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.
  6. Absatz 5,Die im Sinn des Absatz 4, ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen.

§ 3

Text

Neuaufnahme von Bediensteten

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, jenes Personal aufzunehmen,
    1. Ziffer eins
      das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (Paragraph 4, L-VBG) erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      das Rechtsträgern anderer Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZuBeG zugewiesen werden soll.

    Die Aufnahme erfolgt für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes. Paragraph 2, Absatz 4 und 5 ist auch auf Neuaufnahmen anzuwenden.

  2. Absatz 2,Personen, die gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des Paragraph eins, L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.

§ 4

Text

Kostentragung

Paragraph 4

Die Landesregierung hat in die mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträge insbesondere folgende Punkte aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Die Betriebsgesellschaft hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen bzw von ihr aufgenommenen Landesbediensteten zu tragen.
  2. Ziffer 2
    Die Betriebsgesellschaft hat den Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die als Bedienstete in einer Landeskrankenanstalt oder der Holding der Landeskliniken Salzburg bzw einem der ihr zugeordneten Bereiche (Paragraph eins,) bereits pensionierten Landesbeamten bzw deren Hinterbliebene zu tragen.
  3. Ziffer 3
    Die Betriebsgesellschaft erhält dafür die Pensionsbeiträge und die Beiträge gemäß Paragraph 47, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes jener Personen, für die die Betriebsgesellschaft den Personal- oder Pensionsaufwand zu tragen hat.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 6

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 2, Absatz eins bis 4 und 3 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2009, treten mit 1. März 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, tritt mit 1. November 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2026, treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.