Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Eigenanteils-Verordnung - 2002, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. November 2002 über den von Landesbediensteten zu tragenden Eigenanteil an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung)
StF: LGBl Nr 102/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 110, Absatz 3, des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, Landesgesetzblatt Nr 1, und des Paragraph 56, Absatz eins, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Höhe des Eigenanteils

Paragraph eins

(1) Der Fahrtkostenanteil, den Landesbedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 36 €.

(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Absatz eins, monatlich 28,90 €.

(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.

§ 2

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27. August 2001, Landesgesetzblatt Nr 97, mit der der von Salzburger Landesbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird (Eigenanteils-Verordnung), außer Kraft.