Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Abschußrichtlinienverordnung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. März 1997, mit der nähere Bestimmungen über den Abschußplan erlassen werden Abschußrichtlinienverordnung)
StF: LGBl Nr 33/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 59, des Jagdgesetzes 1993 - JG, Landesgesetzblatt Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Wildarten

Anwendungsbereich

Paragraph eins

Diese Verordnung regelt die Erlassung von Abschußplänen durch die Jagdbehörde (Paragraph 60, Absatz 4, JG).

§ 2

Text

Schalenwild

Paragraph 2

Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes darf außerhalb von Freizonen (Paragraph 58, JG) nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen.

§ 3

Text

Weitere Wildarten

Paragraph 3

Der Abschuss von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.

§ 4

Text

2. Abschnitt

Abschußplanung beim Schalenwild

Grundsätze der Abschußplanung

Paragraph 4

Die Jagdbehörde hat bei der Abschußplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:

  1. Ziffer eins
    Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Im Abschußplan ist neben dem Mindestabschuß auch ein Höchstabschuß festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JG festgelegt worden ist. Darüber hinaus kann ein Höchstabschuss festgesetzt werden, der sich beim Rotwild nicht auf Tiere und Kälber und beim Rehwild nicht auf Geißen, Kitze und Böcke der Klasse römisch drei beziehen darf. Der Mindestabschuß soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuß (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen römisch eins und römisch zwei der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.
  3. Ziffer 3
    Die von der Landesregierung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.
  4. Ziffer 4
    Im Abschussplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre, auch bis zum Ende der Jagdperiode, vorgesehen werden.
  5. Ziffer 5
    Einzelne Stücke können für mehrere Reviere gemeinsam freigegeben werden.
  6. Ziffer 6
    Die Beurteilung von Trophäenträgern hat nach dem Buch ‚Trophäenbewertung’ von Herbert Tomiczek, herausgegeben vom Österreichischen Jagd- und Fischerei-Verlag, 1. Auflage 1998, zu erfolgen. Dieses Buch gilt als Teil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Salzburger Jägerschaft zur Einsichtnahme während der Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) auf.

§ 5

Text

Besondere Anordnungen der Jagdbehörde, für alle Schalenwildarten

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Bei Jagdgebieten in Wildregionen, in denen das Geschlechterverhältnis oder der Altersklassenaufbau den wildbiologischen Erfordernissen nicht entspricht, kann die Jagdbehörde von den im 3. Abschnitt festgelegten Prozentzahlen abweichen. In diesen Fällen sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung wildbiologischer Grundsätze nach folgenden Gesichtspunkten festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Das Geschlechterverhältnis des Wildes in der Wildregion soll seiner biologischen Natur entsprechend ungefähr 1 : 1 betragen.
    2. Ziffer 2
      Die optimale Altersstruktur des Wildes in der Wildregion soll durch stärkeren Abschuß des Jungwildes und durch möglichste Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden.
  2. Absatz 2,Die Jagdbehörde kann im Abschussplan festlegen, dass die unter „Ersatzabschuss“ angegebene Stückzahl der Klasse römisch zwei unter Anrechnung auf den Höchstabschuss anstelle von Stücken der Klasse römisch eins erlegt werden kann.

§ 6

Text

Folgen eines Überschreitens des Höchstabschusses

Paragraph 6

Die Auswirkungen einer Überschreitung von Höchstabschußzahlen (Zahl, Klasse) auf den Rot- und Gamswildbestand sind in den Folgejahren bei der Festsetzung des Abschußplanes nach Maßgabe der folgenden Tabelle entsprechend auszugleichen:

Fehlabschuß                    Anrechnung auf den Abschußplan

                               der Folgejahre in der Reihenfolge

                               der genannten Klassen

Hirsch der Klasse I            Hirsch der Klasse I, II, III

Hirsch der Klasse II           Hirsch der Klasse II, I, III

Hirsch der Klasse III          Hirsch der Klasse III

Gamsbock der Klasse I          Gamsbock der Klasse I, II, III

Gamsbock der Klasse II         Gamsbock der Klasse II, I, III

Gamsbock der Klasse III        Gamsbock der Klasse III

Gamsgeiß der Klasse I          Gamsgeiß der Klasse I, II, III

Gamsgeiß der Klasse II         Gamsgeiß der Klasse II, I, III

§ 7

Text

3. Abschnitt
Klasseneinteilung und besondere Bestimmungen
für einzelne Wildarten

Altersklassen

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild wird in folgende

Altersklassen eingeteilt:

Klasse III:  Jugendklasse

Klasse II:   Mittelklasse

Klasse I:    Ernteklasse.

  1. Absatz 2,Altersangaben beziehen sich auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.

§ 8

Text

Rotwild

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Klasseneinteilung:
    • Strichaufzählung
      Klasse III: Ein- bis vierjährige Hirsche sowie Spießer, Gabler, Sechser und Eisendachter ohne Altersbegrenzung, wobei jedes Ende ab einer Länge von 4 cm zu zählen ist.
    • Strichaufzählung
      Klasse II: Fünf- bis neunjährige Hirsche.
    • Strichaufzählung
      Klasse I: Zehnjährige und ältere Hirsche.
  2. Absatz 2,Abschussplanung: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 1 von Hirschen, Tieren und Kälbern erreicht werden. Bei den Abschüssen der Hirsche soll erreicht werden, dass auf die Klasse römisch drei mindestens 60 % und auf die Klassen römisch eins und römisch zwei gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen. Im Abschussplan kann in der Klasse römisch drei eine Unterteilung in Jährlinge (Einjährige) und ältere Hirsche getroffen werden. Zweiseitige Kronenhirsche der Klasse römisch zwei dürfen nicht freigegeben werden. Als Krone gilt dabei jede Anordnung von mehr als zwei Enden über dem Mittelende.
  3. Absatz 3,Besondere Anordnungen im Abschussplan:

    Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle eines Tieres ein Kalb und umgekehrt erlegt werden kann.

§ 9

Text

Gamswild

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Klasseneinteilung:
    • Strichaufzählung
      Klasse III: Ein- bis zweijährige Böcke und ein- bis dreijährige Geißen.
    • Strichaufzählung
      Klasse II: Drei- bis siebenjährige Böcke und vier- bis neunjährige Geißen.
    • Strichaufzählung
      Klasse I: Achtjährige und ältere Böcke sowie zehnjährige und ältere Geißen.
  2. Absatz 2,Abschussplanung: Bei der Festlegung der Abschusszahlen ist bei normalem Wintereingang bei Böcken und Geißen von einem Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,3 bis 0,5 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei der Aufteilung der Abschüsse auf die Altersklassen soll erreicht werden, dass
    1. Ziffer eins
      bei Böcken auf die Klasse römisch drei bis zu 30 % und auf die Klassen
      römisch zwei und römisch eins gemeinsam ab 70 % und
    2. Ziffer 2
      bei Geißen auf die Klasse römisch drei bis zu 40 % und auf die Klassen
      römisch zwei und römisch eins gemeinsam ab 60 %
    der Abschüsse entfallen.
  3. Absatz 3,Besondere Anordnungen im Abschußplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, daß
    • Strichaufzählung
      anstelle von Geißen der Klasse römisch eins und römisch zwei auch solche der Klasse
      römisch drei erlegt werden können;
    • Strichaufzählung
      anstelle einer Geiß ein Kitz erlegt werden kann.

§ 10

Text

Rehwild

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Klasseneinteilung:
    • Strichaufzählung
      Klasse III: Einjährige Böcke sowie alle Spießer und Gabler ohne Altersbegrenzung, wobei Enden ab 1,0 cm zu werten sind.
    • Strichaufzählung
      Klasse II: Zwei- bis vierjährige Böcke.
    • Strichaufzählung
      Klasse I: Fünfjährige und ältere Böcke.
  2. Absatz 2,Abschussrichtlinien: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,7 bis 1 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei den Abschüssen der Böcke soll erreicht werden, dass auf die Klasse römisch drei 50 % und auf die Klassen römisch eins und römisch zwei gemeinsam ebenfalls 50 % der Abschüsse entfallen. Wenn für Böcke der Klassen römisch eins und römisch zwei Höchstabschüsse festgesetzt werden, ist für je zwei im Vorjahr erlegte Geißen ein solcher Bock freizugeben.
  3. Absatz 3,Besondere Anordnungen im Abschußplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, daß
    • Strichaufzählung
      anstelle von Böcken der Klassen römisch eins auch solche der Klassen römisch zwei und römisch drei erlegt werden dürfen;
    • Strichaufzählung
      anstelle von Böcken der Klasse römisch zwei auch solche der Klasse römisch drei erlegt werden dürfen.

§ 11

Text

Steinwild

Paragraph 11

Klasseneinteilung:

  • Strichaufzählung
    Klasse III: Ein- bis vierjährige Böcke und Geißen.
  • Strichaufzählung
    Klasse II: Fünf- bis neunjährige Böcke und fünf- bis elfjährige Geißen.
  • Strichaufzählung
    Klasse I: Zehnjährige und ältere Böcke sowie zwölfjährige und ältere Geißen.

§ 12

Text

Besondere Bestimmungen für Murmeltiere

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Für Murmeltiere ist von der Jagdbehörde kein Mindestabschuss, sondern nur ein Höchstabschuss festzulegen.
  2. Absatz 2,Durch die Salzburger Jägerschaft sind ergänzend zu den Erhebungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, JG alljährlich Kontrollbestandszählungen durchzuführen. Diese Kontrollbestandszählungen sind der Festlegung der Höchstabschüsse für das nächstfolgende Jagdjahr zugrunde zu legen.

§ 13

Text

5. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung gleichzeitig mit den gemäß den Paragraphen 57 und 58 JG zu erlassenden Verordnungen in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1950, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, zur Durchführung des Salzburger Jagdgesetzes 1946, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1979,;
    2. Ziffer 2
      die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1978, Landesgesetzblatt Nr 35, mit der die Muster für die Vordrucke der Abschußpläne und der Abschußlisten festgelegt und die Verwendung der Vordrucke für die Erstellung der Abschußpläne geregelt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 3. Abschnittes treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 1985, LGBl Nr 31, mit der Abschuß- und Bewertungsrichtlinien für bestimmte Wildarten festgelegt werden, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1988, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 4, 8, Absatz eins und 2, 9 Absatz eins und 2, 10 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 3 und 12 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2008, treten mit 10. April 2008 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2016, tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2017, tritt mit 28. Juli 2017 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 4, 5 und 8 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2020, treten mit 7. April 2020 in Kraft.