Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Raumordnungs-Vereinbarung Lungau-Murau-Nockgebiet, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Vereinbarung der Länder * Kärnten, * Salzburg und * Steiermark vom 10. April 1978 über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Raumordnung im Lungau-Murau-Nockgebiet
StF: LGBl Nr 44/1978

Vertragsparteien

Kärnten, Salzburg, Steiermark

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Tatsache, daß

das Lungau-Murau-Nockgebiet nach der bestehenden Wirtschafts- und Sozialstruktur und den natürlichen Gegebenheiten des Berggebietes einen Raum mit weitgehend einheitlichen raumordnungsgemäßen Voraussetzungen darstellt,

dieser Raum insbesondere in wirtschaftspolitischer und sozialpolitischer Hinsicht entwicklungsfähig und förderungswürdig erscheint,

die Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark für ihre Anteile an diesem Raum regionale Entwicklungskonzepte erstellt haben, und in der Absicht, für diesen Raum einen möglichst zweckmäßigen und wirtchaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel sicherzustellen, schließen das Land Kärnten, das Land Salzburg und das Land Steiermark zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet und um auch den Bestrebungen der Österreichischen Raumordnungskonferenz Rechnung zu tragen, im Sinne des Artikel 15 a, B-VG folgende Vereinbarung:

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel römisch vier am 10. Juni 1978 in Kraft.

Art. 1

Text

Artikel römisch eins

Das Murau-Lungau-Nockgebiet umfaßt

  1. Litera a
    in Kärnten die Gemeinden Albeck, Bad Kleinkirchheim, Friesach, Gurk, Krems in Kärnten, Metnitz, Radenthein, Reichenau, Rennweg, Straßburg und Weitensfeld-Flattnitz;
  2. Litera b
    in Salzburg die Gemeinden des politischen Bezirkes Tamsweg;
  3. Litera c
    in Steiermark die Gemeinden des politischen Bezirkes Murau.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im Lungau-Murau-Nockgebiet verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Auf Verlangen einer Vertragspartei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel römisch zwei von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen (Absatz eins,) zu orientieren.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Fertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung den anderen Vertragsparteien zugegangen ist.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung steht dem Bund zum Beitritt offen.
  2. Absatz 2,Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zwei Monate nach Abgabe der Erklärung gegenüber den Vertragsparteien wirksam.

Art. 7

Text

Artikel römisch sieben

Diese Vereinbarung wird in dreifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amte der Kärntner Landesregierung, beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.