(3)Absatz 3,Bürgermeister, die ihre Funktion zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt ausüben und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches (Abs. 2 erster Satz) aufweisen, haben weiterhin einen Pensionsbeitrag nach § 6 Abs. 2 zu leisten. Bei Bürgermeistern, die die Voraussetzungen für einen Ruhebezugsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß (§ 5 Abs. 3 letzter Satz) zu diesem Zeitpunkt nicht aufweisen, bleiben die nach dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt und vermindert sich ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz gemäß § 6 Abs. 2 um 0,03542 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Zahl 216 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden, über 108 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt, nicht aber unter 7,65 %. Grundlage für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der betreffende Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen und Steigerungen auf Grund höherer Einwohnerzahlen nach der Volkszählung 2001 - für den letzten vollen, vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden Monat Anspruch hat. Diese Grundlage gilt auch für die ab dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode zu leistenden Pensionsbeiträge.Bürgermeister, die ihre Funktion zu dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt ausüben und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches (Absatz 2, erster Satz) aufweisen, haben weiterhin einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 6, Absatz 2, zu leisten. Bei Bürgermeistern, die die Voraussetzungen für einen Ruhebezugsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß (Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz) zu diesem Zeitpunkt nicht aufweisen, bleiben die nach dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt und vermindert sich ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, um 0,03542 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Zahl 216 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden, über 108 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt, nicht aber unter 7,65 %. Grundlage für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der betreffende Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen und Steigerungen auf Grund höherer Einwohnerzahlen nach der Volkszählung 2001 - für den letzten vollen, vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden Monat Anspruch hat. Diese Grundlage gilt auch für die ab dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode zu leistenden Pensionsbeiträge.