Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Sondergebührenverordnung Tauernklinikum, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2021, mit der die Sondergebührenverordnung Tauernklinikum erlassen und die Verordnung Gemeindespitäler geändert wird
StF: LGBl Nr 46/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 61, 63 und Paragraph 64, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, Landesgesetzblatt Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich und Arten der Sondergebühren

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für das Allgemein öffentliche Tauernklinikum mit den Standorten Zell am See und Mittersill.
  2. Absatz 2,Sondergebühren sind einzuheben
    1. Ziffer eins
      von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
    3. Ziffer 3
      von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.

§ 2

Text

Einteilung der Sondergebühren in der Sonderklasse

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) zusammen.
  2. Absatz 2,Das Arzthonorar gebührt für die erbrachte ärztliche Leistung. Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Instituts bestimmt. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar; von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu.
  3. Absatz 3,Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
  4. Absatz 4,In der Pflegegebührenrechnung (Paragraph 66, SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.

§ 3

Text

Höchstgrenzen des Arzthonorars in der Sonderklasse

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes von Gemeindebediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  2. Absatz 2,Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:
    1. Ziffer eins
      für die Vornahme operativer Eingriffe
      1. Litera a
        für kleinere Eingriffe bis zu 8 Arzthonorar-Bemessungswerten,
      2. Litera b
        für mittlere Eingriffe bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten,
      3. Litera c
        für größere Eingriffe bis zu 30 Arzthonorar-Bemessungswerten,
      4. Litera d
        für außergewöhnlich große Eingriffe sowie besonders lange Behandlungen bis zu 50 Arzthonorar-Bemessungswerten,
      5. Litera e
        in begründeten Fällen mit Zustimmung der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt bis zu 100 Arzthonorar-Bemessungswerten;
    2. Ziffer 2
      für Anästhesieleistungen bis zu einem Drittel der in Ziffer eins, bestimmten Sätze;
    3. Ziffer 3
      für konservative Behandlungen entsprechend der Schwere und Dauer der Erkrankung sinngemäß die in Ziffer eins, bestimmten Sätze;
    4. Ziffer 4
      für Leistungen in der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine Entbindungspauschale bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;
    5. Ziffer 5
      für Röntgenuntersuchungen, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen bis zu 3½ Arzthonorar-Bemessungswerten.
  3. Absatz 3,Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Absatz 2, bestimmten Höchstbeträge.
  4. Absatz 4,Das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben. Es ist namens der Ärztinnen und Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (Paragraph 67, Absatz 5, SKAG).

§ 4

Text

Anstaltsgebühr in der Sonderklasse

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
  2. Absatz 2,Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Absatz eins, bestimmten Beträge.

§ 5

Text

Sondergebühren in Anstaltsambulatorien

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Sondergebühren sind einzuheben
    1. Ziffer eins
      von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
    2. Ziffer 2
      von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
  2. Absatz 2,Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß Paragraph 87, SKAG vereinbarten Sätzen.
  3. Absatz 3,Bei Patienten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
  4. Absatz 4,In den nicht von Absatz 2, oder 3 umfassten Fällen richtet sich die gemäß Absatz eins, einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.

§ 6

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 6

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Sie ist auf Leistungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.