Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Althofener Moos-Europaschutzgebietsverordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. August 2017 , mit der ein Teil des in der Gemeinde Mariapfarr gelegenen Geschützten Landschaftsteils „Althofener Moos“ sowie weitere Flächen zum Europaschutzgebiet erklärt werden (Althofener Moos-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 70/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 22 a, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Schutzgebiet

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die im Gebiet der Gemeinde Mariapfarr, politischer Bezirk Tamsweg, innerhalb des Geschützten Landschaftsteils „Althofener Moos“ nördlich der B 95 Turracher Straße gelegene Grundparzelle 2206, KG Mariapfarr, sowie bereits außerhalb des Geschützten Landschaftsteils gelegene Teilflächen der Grundparzelle 2205, KG Mariapfarr, im Gesamtausmaß von 0,59 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Althofener Moos“.
  2. Absatz 2,Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Mariapfarr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Text

Schutzzweck

Paragraph 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie zu schützenden Schmetterlingsart Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle).

§ 3

Text

Schutzbestimmungen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,In dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
  2. Absatz 2,Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
    1. Ziffer eins
      die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung;
    2. Ziffer 2
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
    3. Ziffer 3
      notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (zB Instandhaltung von Entwässerungsgräben);
    4. Ziffer 4
      das Betreten und Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der Bewirtschaftung und der notwendigen Betreuung nach Ziffer 3,;
    5. Ziffer 5
      der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;
    6. Ziffer 6
      Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

§ 4

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 3, bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß Paragraph 2, wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5

Text

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Paragraph 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Althofener Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6

Text

Hinweis auf Strafbestimmungen

Paragraph 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, oder der gemäß Paragraph 4, erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 61, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.