Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Standortverordnung Gemeinde Piesendorf – Projekt im Bereich der GP 364/10, KG Piesendorf, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2015 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Piesendorf für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Piesendorf – Projekt im Bereich der GP 364/10, KG Piesendorf)
StF: LGBl Nr 90/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 14, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 364/10 und 365, beide KG 57313 Piesendorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
  2. Absatz 2,Die von Absatz eins, erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Piesendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2015 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.