Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutz-Verbrennungsverordnung , Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. August 2013 mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien zugelassen werden (Pflanzenschutz-Verbrennungsverordnung)
StF: LGBl Nr 64/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 6, des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2002,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Zulässigkeit des Verbrennens von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen ist zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung, zur Bekämpfung und zur Vernichtung bestimmter Schadorganismen und Krankheiten das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ausgenommen, wenn ein solches Verbrennen unbedingt erforderlich ist, weil keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist oder zur Verfügung steht, und die schadlose Vernichtung dieser Materialien durch Verbrennen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 11, des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Feuerbrand-Verordnung 2007 angeordnet worden ist;
    2. Ziffer 2
      bereits in einer auf Grund des Paragraph 9, des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes erlassenen Verordnung angeordnet ist.
  2. Absatz 2,Als Schadorganismen und Krankheiten im Sinn dieser Verordnung gelten:

A. Schadorganismen

Bezeichnung

Wirtspflanzen

Latein

Deutsch

 

Anoplophora chinensis

Citrusbockkäfer

Laubbäume

Anoplophora glabripennis

Asiatischer Laubholzbockkäfer

Laubbäume

Daktuoshaira vitifoliae

Reblaus

Wein

Dryocosmus kuriphilus

Esskastanien Gallwespe

Kastanien (Castanea)

Rhynchophorus ferrugineus

Palmenrüssler

Palmen

B. Krankheiten

Bezeichnung

Wirtspflanze

Latein

Deutsch

 

Clavibacter michiganensis ssp. Michiganensis

Bakterielle Tomatenwelke

Nachtschattengewächse (Solanum)

Cylindrocladium buxicola

Buchsbaumkrebs

Buchs

Erwinia amylovora

Feuerbrand

Apfel, Birne, Quitte, Rosaceae

Guignardia piricola

 

Apfel, Birne, Quitte

Lecanosticta – Nadelbräune

Braunfleckenkrankheit

Kiefer und andere Koniferen

Pear decline mycoplama

Birnenverfall

Birne, Quitte

Pepino mosaic virus

PepMV

Nachtschattengewächse (Solanum)

Phytophtora ramorum

 

Rhododendron, Schneeball, Magnolie

Phytoplasma mali

Apfeltriebsucht

Apfel

Plum pox virus

Scharkakrankheit

Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche

Pseudomonas syringae pv. Persicae

 

Pfirsich, Nektarine

Tomato spotted wilt virus

Tomatenbronzefleckenvirus

Nachtschattengewächse (Solanum)

Xanthomonas arboricola pv. pruni

Bakterielle Blattfleckenkrankheit

Pfirsich, Pflaume, Marille, Kirsche

Xanthomonas fragariae

Eckige Blattfleckenkrankheit der Erdbeere

Erdbeere

§ 2

Text

Sicherheitsvorkehrungen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte über die schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien hat
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien dem nach dem Brandort örtlich zuständigen Bürgermeister rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen und
    2. Ziffer 2
      für die Durchführung der Verbrennung eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Wird kein Sicherheitsbeauftragter bestellt, ist der Verfügungsberechtigte selbst oder der nach den für ihn geltenden Regelungen zu dessen Vertretung Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Mehrere Verfügungsberechtigte haben einen gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Verbrennungsort sowie Art und Ausmaß des Brennmaterials,
    2. Ziffer 2
      einen nicht mehr als zwei Tage zurückliegenden schriftlichen Nachweis des Befalls, ausgestellt von
      1. Litera a
        einer von der Gemeinde zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzten Person,
      2. Litera b
        der gemäß Paragraph 6, des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichteten Pflanzenschutzstelle oder
      3. Litera c
        einem anerkannten oder bestellten Überwachungsorgan gemäß Paragraph 9 a, des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes,
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift und Telefonnummer des für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortlichen.
  3. Absatz 3,Das Verbrennen ist, wenn nicht Sicherheits- oder Brandschutzbedenken dagegen sprechen oder der Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen es erfordert, möglichst nahe am Ort des Anfalls der biogenen Materialien durchzuführen.
  4. Absatz 4,Zur Entzündung und zur Aufrechterhaltung des Feuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr 240 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 351 aus 2005,, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55° Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), und trockenes unbehandeltes Holz nur soweit erforderlich verwendet werden.
  5. Absatz 5,Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      die Rauchentwicklung möglichst gering gehalten wird;
    2. Ziffer 2
      geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern;
    3. Ziffer 3
      die Feuerstelle nicht unbeaufsichtigt gelassen wird und vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigere Windstöße, mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

§ 3

Text

Verhältnis zur Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Paragraph 3

Die Bestimmungen des Paragraph 4, der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien (Bewilligungs- und Anzeigepflicht für das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit) bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 4

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 19. August 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2007, Landesgesetzblatt Nr 85, über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien außer Kraft.