Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 2012 über ein Formular für die Erklärung des nur kurzzeitigen Betriebs von Einzelöfen für feste Brennstoffe (Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung)
StF: LGBl Nr 27/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, Landesgesetzblatt Nr 118, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Erklärungsformular

Paragraph eins

Für die im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 vorgesehene Erklärung der Verfügungsberechtigen, dass Einzelöfen für feste Brennstoffe an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden, ist das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular zu verwenden.

§ 2

Text

Inkrafttreten

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt mit 15. März 2012 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Erklärung gegenüber dem zur Reinigung des Kehrgegenstandes beauftragten Rauchfangkehrer über den Betrieb eines bestimmten Einzelofens für feste Brennstoffe an höchsten 30 Tagen im Kalenderjahr

  1. Ziffer eins
    Angaben zur Person des oder der Verfügungsberechtigten:

     Vor- und Zuname/Bezeichnung der juristischen Person: .........

     ..............................................................

     Geburtsdatum (nur bei physischen Personen): ..................

     Anschrift: ...................................................

     ..............................................................

  1. Ziffer 2
    Angaben zur Anlage:

     Art des Einzelofens:                 Standort:

     □ Küchenherd                        Gemeinde: ................

     □ Kachelofen                        Straße: ..................

     □ Kaminofen                         Hausnummer: ..............

     □ Offener Kamin                     TOP: .....................

     □ ................................. Aufstellungsraum: ........

  1. Ziffer 3
    Erklärung und Rechtsfolgen:

     □ Ich erkläre/Wir erklären,

       dass der unter Pkt 2 bezeichnete Einzelofen für feste

       Brennstoffe an nicht mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr

       betrieben wird. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf. Ich

       bin/Wir sind in Kenntnis davon, dass bei Zuwiderhandeln

       gegen diese Erklärung vom Rauchfangkehrer Anzeige an die

       Feuerpolizeibehörde erstattet werden kann. Auch bin ich/sind

       wir in Kenntnis, dass ein erklärungswidriger Betrieb des

       Einzelofens und die nicht mehrfache Reinigung von

       Kehrgegenständen im Jahr gemäß der Salzburger

       Feuerpolizeiordnung 1973 (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b bis d) die

       Sicherheit der Bewohner gefährden kann.

............., ...............    .................................

        Ort und Datum                Unterschrift der erklärenden

                                              Person(en)