Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung gemäß Art 15a Abs 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art 15a Abs 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
StF: LGBl Nr 9/2010 (Blg LT 14. GP: RV 069, AB 127, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Länder * Burgenland, * Kärnten, * Niederösterreich, * Oberösterreich, * Salzburg, * Steiermark, * Tirol, * Vorarlberg und * Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Ratifikationstext

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 5. August 2009 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 4. November 2009 gemäß Artikel 50, Absatz eins, L-VG genehmigt. Die Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mit 23. Jänner 2010 in Kraft.

Art. 1

Text

Artikel 1

Helmpflicht

Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.

Art. 2

Text

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Art. 3

Text

Artikel 3

Umsetzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.

Art. 5

Text

Artikel 5

Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.