(4)Absatz 4,In- und ausländischen Stellen gemäß Abs 1 Z 2 ist der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu ermöglichen. Der Zugang und die Nutzung sind aber auszuschließen, wenn einer der Gründe gemäß Abs 2 Z 1 oder Z 2 lit b oder f vorliegt, wobei der Ausschluss nicht in einer Weise erfolgen darf, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere in- oder ausländische Stellen gemäß Abs 1 Z 2 entstehen könnten.In- und ausländischen Stellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu ermöglichen. Der Zugang und die Nutzung sind aber auszuschließen, wenn einer der Gründe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera b, oder f vorliegt, wobei der Ausschluss nicht in einer Weise erfolgen darf, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere in- oder ausländische Stellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entstehen könnten.