Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. November 1981, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg, der Marktgemeinde Grödig und der Gemeinden Anif, Elsbethen und Puch bei Hallein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 84/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 16, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Ein zwischen dem Grünlandbereich beim Schloss Freisaal im Norden und der Königsseeache bzw der Grödiger Landesstraße (L 104) im Süden sowie dem Aubereich am orographisch rechten Salzachufer im Osten und dem Almkanal im Westen gelegenes Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Vom Schutzgebiet ausgenommen sind das Ortsgebiet von Anif, der Bereich von Gewerbebetrieben und deren Randflächen an der Tauernautobahn (A 10) und der Alpenstraße (B 150), die im Gebiet der Stadt Salzburg liegenden erweiterten Ortsränder westlich und östlich von Morzg sowie der Park- & Ride-Parkplatz und der Flussbauhof an der Alpenstraße.
  2. Absatz 2,Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes einschließlich der Grenzen des vom Schutzgebiet ausgenommenen Bereiches des Ortsgebietes von Anif sind Lageplänen im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Salzburg, bei den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung und Hallein, bei der Marktgemeinde Grödig und bei den Gemeinden Anif, Elsbethen und Puch bei Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

Text

Paragraph eins a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

  1. Ziffer eins
    der besonderen landschaftlichen Schönheit des Grünraums im Süden der Stadt Salzburg, der kleinräumig strukturierten Wiesen- und Waldlandschaft mit ihren Schlössern (Schloss Hellbrunn als Mittelpunkt), alten Parks und davon ausgehenden alten Alleen und Baumreihen;
  2. Ziffer 2
    des besonders hohen Erholungswertes der auf Grund ihrer verschiedenen Landschaftselemente und kulturhistorischen Bedeutung einzigartigen, bis unmittelbar an die Altstadt von Salzburg heranreichenden Kulturlandschaft.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,In dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
  2. Absatz 2,Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,2 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbrund die Aufschrift “Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig treten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 1958, LGBl Nr 71, womit die im Lande Salzburg gelegenen Geländestreifen längs der Autobahn zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Autobahn-Landschaftsschutzverordnung), in der geltenden Fassung und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1974, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1975,, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg und der Gemeinden Anif, Elsbethen, Grödig und Puch bei Hallein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen eins, eins a und 2 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
  6. Absatz 6,Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2010, vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
  7. Absatz 7,Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2011, vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
  8. Absatz 8,Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2018, vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. März 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
  9. Absatz 9,Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018, vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. November 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.