Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Erfassungsstichtag: 9.11.1979

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Feber 1979, mit der Teile der Gemeinden Berndorf, Mattsee und Seeham, politischer
Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung)
StF: LGBl Nr 26/1979

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Folgende Gebiete werden zum Naturschutzgebiet erklärt:
    1. Ziffer eins
      das Gebiet des Grabensees einschließlich mitgeschützter Uferbereiche,
    2. Ziffer 2
      die den Niedertrumer und den Obertrumer See voneinander trennende Landverbindung und
    3. Ziffer 3
      ein an das im Ziffer eins, genannte Gebiet anschließender Uferabschnitt des Obertrumer Sees.

    Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung ‚Trumerseen-Naturschutzgebiet‘.

  2. Absatz 2,Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeindeämtern Berndorf, Mattsee und Seeham während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

Text

Paragraph eins a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

  1. Ziffer eins
    der weitgehenden Ursprünglichkeit des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes in seinen Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
  2. Ziffer 2
    geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten (zB für Feuchtgebiete typische Orchideenarten [Orchidaceae]);
  3. Ziffer 3
    der ökologischen Funktion des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes, besonders der Kleinseggen-Flachmoore, der Übergänge zu Zwischenmooren sowie der Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
  4. Ziffer 4
    geschlossener Gras-, Schilf- und Buschbestände, besonders in der Uferregion (zB Seerosen, Schilfröhricht).

§ 2

Text

Paragraph 2

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2020,)

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Im Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
  2. Absatz 2,Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
    1. Litera a
      auf den bereits meliorierten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen die Ausübung der jeweils üblichen landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der Anlegung von landwirtschaftlichen Bringungswegen sowie Kulturgattungsänderungen, soweit es sich nicht um Aufforstungen handelt;
    2. Litera b
      die forstwirtschaftliche Nutzung, soweit es sich um Streugewinnung, um Einsatz und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, um behördliche Anordnungen oder um freie Fällungen (Paragraph 86, des Forstgesetzes 1975) handelt, wenn eine standortgemäße Mischwaldaufforstung mit einem Mindestanteil an Laubgehölz von 20 v.H. erfolgt;
    3. Litera c
      die bisher übliche Nutzung einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen und die Räumung bestehender Abzugsgräben;
    4. Litera d
      die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
    5. Litera e
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, dass die Tafelente nicht bejagt werden darf;
    6. Litera f
      die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
    7. Litera g
      der Besuch des Naturschutzgebietes auf Straßen und Wegen;
    8. Litera h
      das Baden durch den Grundeigentümer und dessen Familienangehörigen im bisherigen Umfang, das Baden im unmittelbaren Bereich der gekennzeichneten Badeplätze in Zellhof und im Bereich des Strandbades Perwang, jeweils mit Ausnahme der mit Schilf oder Binsen bewachsenen Flächen. Der Zugang zum See sowie der Ausstieg darf nur im Rahmen der genannten Ausnahmen vom Badeverbot erfolgen. Das Schwimmen ist nur alleine oder in Kleingruppen von bis zu fünf Personen zulässig, ein Mindestabstand von 50 m zu Schilf-, Binsen- oder Schwimmblattzonen ist einzuhalten;
    9. Litera i
      die Durchführung von Pflegemaßnahmen, welche von der Landesregierung selbst durchgeführt oder über deren Auftrag verwirklicht werden.
  3. Absatz 3,Als verbotene Eingriffe im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere:
    1. Litera a
      das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;
    2. Litera b
      die Anlage von Reitwegen;
    3. Litera c
      das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
    4. Litera d
      jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen u. dgl., Anlage von Gräben, Torfstichen, Schottergruben und Steinbrüchen u. dgl.;
    5. Litera e
      alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u. dgl.;
    6. Litera f
      die Errichtung von Boots- und Badestegen sowie die Einbringung und Benützung von Booten jeder Art, Schwimmflößen und sonstigen Wassersportgeräten wie Stand-up-Paddles, Kajaks, Surfbrettern, Kiteboards oder sonstiger Surfausrüstung. Ausgenommen sind kleine Schwimmhilfen (zB Schwimmnudel oder -brett, kleine Schwimmtiere oder Luftmatratzen bis zu einer Größe von maximal 2 m²) innerhalb der Bereiche, in denen gemäß Absatz 2, Litera h, das Baden bzw Schwimmen gestattet ist. Weiters ausgenommen ist die Verwendung von zwei Elektrobooten, Stand-up-Paddles und Surfbrettern durch die Wasserrettung, sofern diese Geräte als Eigentum der Österreichischen Wasserrettung gekennzeichnet sind;
    7. Litera g
      jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u. dgl.;
    8. Litera h
      jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt außerhalb der forstwirtschaftlichen Nutzung - das ist die Fällung von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes; die Beseitigung von Gebüsch, Latschen und Hecken, das Abreißen von Ästen, die Beseitigung von Schilf und Binsen sowie das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen; die Durchführung von Drainagen, Meliorationen;
    9. Litera i
      die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
    10. Litera j
      jede Veränderung des ortsgemäßen Pflanzenbestandes;
    11. Litera k
      jegliches nicht unter Absatz 2, Litera h, fallendes Baden;
    12. Litera l
      jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt;
    13. Litera m
      jede Verunreinigung sowie das Ablagern von Abfällen aller Art;
    14. Litera n
      die Erregung von ungebührlichem Lärm und Unfug, der Betrieb von Kofferradios u. dgl.;
    15. Litera o
      die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
    16. Litera p
      unbeschadet der Kennzeichnung nach Paragraph 5, jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln oder sonstigen Schildern;
    17. Litera q
      Außenlandungen und Außenabflüge mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Geräten sowie das Überfliegen mit diesen in einer Flughöhe von unter 500 m.

§ 4

Text

Paragraph 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit der Eingriff dem beabsichtigten Zweck der Schutzmaßnahmen nicht widerspricht.

§ 5

Text

Paragraph 5

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift “Trumerseen-Naturschutzgebiet” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere Hinweise sind zulässig.

§ 6

Text

Paragraph 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, oder der gemäß Paragraph 4, erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung oder Entfernung der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 61, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7

Text

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die nach dieser Bestimmung als gesetzliche Vorschrift geltende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1972, LGBl. Nr. 122, mit der Teile der Gemeinden Berndorf, Mattsee und Seeham, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung), in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1975, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen eins, eins a und 3 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2020, sowie die Aufhebung des Paragraph 2, treten mit 1. September 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
  4. Absatz 4,Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2022, vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden, soweit sie durch die Grenzänderung betroffen sind, durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

Anl. 1