die Errichtung von Boots- und Badestegen sowie die Einbringung und Benützung von Booten jeder Art, Schwimmflößen und sonstigen Wassersportgeräten wie Stand-up-Paddles, Kajaks, Surfbrettern, Kiteboards oder sonstiger Surfausrüstung. Ausgenommen sind kleine Schwimmhilfen (zB Schwimmnudel oder -brett, kleine Schwimmtiere oder Luftmatratzen bis zu einer Größe von maximal 2 m²) innerhalb der Bereiche, in denen gemäß Abs 2 lit h das Baden bzw Schwimmen gestattet ist. Weiters ausgenommen ist die Verwendung von zwei Elektrobooten, Stand-up-Paddles und Surfbrettern durch die Wasserrettung, sofern diese Geräte als Eigentum der Österreichischen Wasserrettung gekennzeichnet sind;die Errichtung von Boots- und Badestegen sowie die Einbringung und Benützung von Booten jeder Art, Schwimmflößen und sonstigen Wassersportgeräten wie Stand-up-Paddles, Kajaks, Surfbrettern, Kiteboards oder sonstiger Surfausrüstung. Ausgenommen sind kleine Schwimmhilfen (zB Schwimmnudel oder -brett, kleine Schwimmtiere oder Luftmatratzen bis zu einer Größe von maximal 2 m²) innerhalb der Bereiche, in denen gemäß Absatz 2, Litera h, das Baden bzw Schwimmen gestattet ist. Weiters ausgenommen ist die Verwendung von zwei Elektrobooten, Stand-up-Paddles und Surfbrettern durch die Wasserrettung, sofern diese Geräte als Eigentum der Österreichischen Wasserrettung gekennzeichnet sind;