(2)Absatz 2,Die Grenze des im Abs. 1 dargestellten Gebietes ist in einem Lageplan im Maßstab 1:2880 ersichtlich gemacht, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Marktgemeinde St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.Die Grenze des im Absatz eins, dargestellten Gebietes ist in einem Lageplan im Maßstab 1:2880 ersichtlich gemacht, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Marktgemeinde St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.