Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Ortsbildschutzgebiets-Verordnung St. Veit, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. November 1976, mit der Teile der Marktgemeinde St. Veit im Pongau zum Ortsbildschutzgebiet erklärt werden (Ortsbildschutzgebiets-Verordnung St. Veit)
StF: LGBl Nr 97/1976

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1975,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Das im Paragraph 2, umschriebene Gebiet in der Marktgemeinde St. Veit im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die Grenze des in der Katastralgemeinde St. Veit gelegenen Ortsbildschutzgebietes verläuft im Norden von der nördlichen Ecke des Grundstückes 110 ausgehend in einer geraden gedachten Linie zur westlichen Ecke der Bauparzelle 44, von hier im Osten in einer geraden gedachten Linie zur nordöstlichen Ecke des Grundstückes 187/1, weiter im Süden in einer gedachten Linie entlang der südlichen Grenze des Grundstückes 184 zu dessen südwestlicher Ecke, hierauf in einer geraden gedachten Linie zur nordöstlichen Ecke des Grundstückes 107 (hier: Wirtschaftsgebäude des Pfarrhofes), sodann nach Süden der südlichen und weiter im Westen der westlichen Grenze dieses Grundstückes folgend bis zu dessen nordwestlicher Ecke und von dort in einer geraden gedachten Linie zum Ausgangspunkt.
  2. Absatz 2,Die Grenze des im Absatz eins, dargestellten Gebietes ist in einem Lageplan im Maßstab 1:2880 ersichtlich gemacht, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Marktgemeinde St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 3

Text

Paragraph 3

Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgebiet werden gemäß Paragraph 28, des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.