(1)Absatz eins,Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder eines Teiles davon nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Landesregierung beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 15) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht innerhalb eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder eines Teiles davon nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Landesregierung beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (Paragraph 15,) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht innerhalb eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.