Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet Untere Inn , Fassung vom 05.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Untere Inn“ in den Gemeinden Überackern, Braunau am Inn, St. Peter am Hart, Mining, Mühlheim, Kirchdorf am Inn, Obernberg am Inn, Reichersberg und Antiesenhofen als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 72/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das Gebiet „Unterer Inn“ in den Gemeinden Überackern, Braunau am Inn, St. Peter am Hart, Mining, Mühlheim, Kirchdorf am Inn, Obernberg am Inn, Reichersberg und Antiesenhofen in den politischen Bezirken Braunau am Inn und Ried im Innkreis ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2,In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 35.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/7) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
  3. Absatz 3,Die südliche und die nördliche Grenze des Naturschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=-32868,474; y=340682,454) und B (x=5500,454; y=359267,26).

§ 2

Text

Paragraph 2

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten und Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte;
  2. Ziffer 2
    das für die jeweilige Dienstausübung erforderliche Betreten durch Bedienstete der Kraftwerkseigentümer bzw. der Kraftwerksbetreiber, des Gewässerbezirks Braunau und durch von ihnen Beauftragte, durch Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane sowie durch Zollorgane, soweit ihnen nicht ohnehin die Stellung als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt;
  3. Ziffer 3
    das Betreten der in den Anlagen gekennzeichneten Wege und Straßen;
  4. Ziffer 4
    das Betreten zur Ausübung des Fischfangs
    1. Litera a
      im Gebiet zwischen Innstromkilometer 44,5 bis Innstromkilometer 43,3 und von Innstromkilometer 56,0 bis zur gedachten Verbindungslinie zwischen Leitdamm, Innstromkilometer 55,4 und Hochwasserschutzdamm, Innstromkilometer 55,0;
    2. Litera b
      von den Leitdämmen aus in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres, ausgenommen der Leitdamm von Innstromkilometer 39,0 bis 39,2 sowie
    3. Litera c
      in allen übrigen Bereichen vom äußerst rechten Ufer aus;
  5. Ziffer 5
    das für die jeweilige Dienstausübung notwendige Befahren mit Wasserfahrzeugen
    1. Litera a
      aller Art durch Bedienstete der Kraftwerkseigentümer bzw. der Kraftwerksbetreiber, des Gewässerbezirks Braunau sowie durch von ihnen Beauftragte und durch Zollorgane, soweit ihnen nicht ohnehin die Stellung als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt sowie
    2. Litera b
      ohne maschinellen Antrieb oder mit maschinellem Antrieb bis 4,4 kW oder mit Elektromotor mit einer Leistung bis 600 Watt durch Jagd- und Fischereischutzorgane und durch hiezu beauftragte Naturwacheorgane;
  6. Ziffer 6
    das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb oder mit maschinellem Antrieb bis 4,4 kW oder mit Elektromotor mit einer Leistung bis 600 Watt
    1. Litera a
      der in den Anlagen gekennzeichneten Wasserflächen des Inn von Innstromkilometer 62 flussaufwärts bis zur Salzachmündung und der Salzach von Flusskilometer 0 bis 4 sowie
    2. Litera b
      im Rahmen der erlaubten Ausübung der Jagd und zur Ausübung des Fischfangs durch die Bewirtschafter des Fischwassers im erforderlichen Umfang;
  7. Ziffer 7
    das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb oder mit Elektromotor mit einer Leistung bis 600 Watt
    1. Litera a
      in der in den Anlagen dargestellten Zone 1 sowie
    2. Litera b
      zur Ausübung des Fischfangs in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres in der in den Anlagen dargestellten Zone 2, ganzjährig in der in den Anlagen dargestellten Zone 3;
  8. Ziffer 8
    die Errichtung und Erhaltung von Bootsanlegestellen an den in den Anlagen gekennzeichneten Stellen nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 Oö. NSchG 2001;
  9. Ziffer 9
    das Anlegen und Verheften von im Naturschutzgebiet erlaubten Wasserfahrzeugen an den gemäß Ziffer 8, zulässigen Bootsanlegestellen sowie im Rahmen der Ausübung des Netzfischfangs und von Besatzmaßnahmen durch den Bewirtschafter;
  10. Ziffer 10
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Fasan und Haarwild, ausgenommen Fischotter, in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember, auf Fuchs und Schwarzwild in der Zeit vom 1. November bis 15. Jänner, ausgenommen der Fang mit der Falle;
  11. Ziffer 11
    Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerksbetriebs;
  12. Ziffer 12
    jährlich wiederkehrende Dammpflegemaßnahmen in dem aus sicherheitstechnischen Gründen notwendigen Umfang; Gehölzpflege nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar;
  13. Ziffer 13
    das Freihalten der Leitungstrassen von forstlichem Bewuchs;
  14. Ziffer 14
    Geschiebe- oder Sedimentbaggerungen nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 Oö. NSchG 2001;
  15. Ziffer 15
    Baumaßnahmen nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 Oö. NSchG 2001;
  16. Ziffer 16
    die forstliche Nutzung im Uferbereich zur Gewährleistung der Hang-Standsicherheit, im Vorland zur Sicherung der Wehre im Hochwasserfall, zum Erhalt des rechnerischen Durchflussquerschnitts und zur Freihaltung des Dammfußes in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 Oö. NSchG 2001;
  17. Ziffer 17
    die übrige forstliche Nutzung der Auwaldbestände nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 Oö. NSchG 2001;
  18. Ziffer 18
    das Schlittschuhlaufen und Eisstockschießen.

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der „Untere Inn“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2002,, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 2/4

Anl. 2/5

Anl. 2/6

Anl. 2/7

Anl. 3/1

Anl. 3/2