die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer (Betriebsordnung), die Bestellung von Fischereischutzorganen sowie die Ausübung des Laichfischfangs, sofern bezüglich der verpflichtend vorgesehenen Festlegungen (§ 6 Abs. 2 erster Satz) ein gültiger Beschluss der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Koppelfischereirechte nicht rechtzeitig zustande kommt.die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer (Betriebsordnung), die Bestellung von Fischereischutzorganen sowie die Ausübung des Laichfischfangs, sofern bezüglich der verpflichtend vorgesehenen Festlegungen (Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz) ein gültiger Beschluss der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Koppelfischereirechte nicht rechtzeitig zustande kommt.