(2)Absatz 2,Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sind nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Oö. LVBG Bedienstete des Landes Oberösterreich und gelten der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.Personen, die gemäß Absatz eins, aufgenommen werden, sind nach Maßgabe des Paragraph 2, Oö. LVBG Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich bzw. in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Oö. LVBG Bedienstete des Landes Oberösterreich und gelten der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.