Auf Grund des § 7 Abs. 1 des O.ö. Feuerwehrgesetzes 1996, LGBl. Nr. 111, wird verordnet: Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des O.ö. Feuerwehrgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 111, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausstattung
Das Feuerwehrkorpsabzeichen ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben Rot-Weiß-Rot heraldisch von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.
§ 2Paragraph 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Feuerwehrkorpsabzeichen
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 127/1997)Anmerkung, Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 127 aus 1997,)