die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und die Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluß der Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig zustandekommt;die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und die Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluß der Bewirtschafter gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht rechtzeitig zustandekommt;