Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Schulzeitgesetz 1976, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Oö. Schulzeitgesetz 1976

StF: LGBl.Nr. 48/1976 (WV)

Änderung

LGBl.Nr. 68/1983 (GP XXII RV 265 AB 273/1983 LT 30)

LGBl.Nr. 52/1988 (GP XXIII RV 142/1987 AB 152/1988 Einspruch 172/1988 IA 182/1988 AB 185/1988 LT 25)

LGBl.Nr. 45/1995 (GP XXIV RV 560/1995 AB 579/1995 LT 34)

LGBl.Nr. 28/1997 (GP XXIV IA 24/1991 RV 795/1996 AB 933/1997 LT 51)

LGBl.Nr. 93/1998 (GP XXV RV 271/1998 AB 287/1998 LT 10)

LGBl.Nr. 56/2004 (GP XXVI RV 252/2004 LT 10)

LGBl.Nr. 58/2006 (GP XXVI RV 823/2006 AB 854/2006 LT 28)

LGBl.Nr. 59/2008 (GP XXVI RV 1454/2008 AB 1492/2008 LT 49)

LGBl.Nr. 5/2013 (GP XXVII RV 729/2012 AB 766/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 57/2014 (GP XXVII RV 1112/2014 AB 1132/2014 LT 44)

LGBl.Nr. 11/2015 (GP XXVII RV 1306/2014 AB 1343/2015 LT 50)

LGBl.Nr. 64/2018 (GP XXVIII RV 729/2018 AB 784/2018 LT 28)

LGBl.Nr. 113/2019 (GP XXVIII RV 1123/2019 AB 1167/2019 LT 39)

LGBl.Nr. 35/2020 (GP XXVIII RV 1336/2020 LT 44)

LGBl.Nr. 2/2021 (GP XXVIII RV 1542/2021 LT 53)

LGBl.Nr. 57/2021 (GP XXVIII RV 1607/2021 AB 1631/2021 LT 56)

LGBl.Nr. 63/2022 (GP XXIX RV 229/2022 AB 252/2022 LT 9)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph eins a

Begriffsbestimmung

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

Öffentliche Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen

Paragraph 2

Schuljahr

Paragraph 3

Schultag

Paragraph 4

entfallen

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Öffentliche Berufsschulen

Paragraph 5

Schuljahr

Paragraph 6

Schultag

Paragraph 7

entfallen

römisch vier. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8

Schulversuche

Paragraph 9

entfallen

Paragraph 10

Verweisungen

Sonstige Textteile

Anmerkung:

Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr.  15 aus 1966, (ursprüngliche Fassung) Gesetzgebungsperiode römisch neunzehn Regierungsvorlage 247 Ausschussbericht 251 aus 1966, LT 38)

Landesgesetzblatt Nr.  31 aus 1970, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 173 Ausschussbericht 184 aus 1970, LT 22)

Landesgesetzblatt Nr.  59 aus 1975, Gesetzgebungsperiode römisch 21 Regierungsvorlage 94 Ausschussbericht 103 aus 1975, LT 14)

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die öffentlichen Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, ausgenommen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 28 aus 1997,, 59 aus 2008,, 64 aus 2018,, 63 aus 2022,)
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
  3. Absatz 3,Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,, Begriffsbestimmung

Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)

§ 2

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK, Öffentliche Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen

Paragraph 2,, Schuljahr

  1. Absatz eins,Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 1988,)
  2. Absatz 2,Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,).
    1. Ziffer eins
      Das Unterrichtsjahr umfaßt
      1. Litera a
        das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet,
      2. Litera b
        die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen;
      3. Litera c
        das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet.
    2. Ziffer 2
      Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 1988,, 28 aus 1997,, 93 aus 1998,)
  3. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen;
    2. Ziffer 2
      für einzelne Teile des Bundeslandes unterschiedliche Regelungen für den Beginn der Semesterferien treffen, wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 1998,, 64 aus 2018,)
  4. Absatz 2 b,Verordnungen gemäß Absatz 2 a, sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. Vor Erlassung von Verordnungen nach Absatz 2 a, Ziffer 2, sind sowohl der jeweilige Schulgemeinschaftsausschuß bzw. das jeweilige Schulforum (die jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. die jeweiligen Schulforen) als auch der jeweilige gesetzliche Schulerhalter (die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter), die von einer abweichenden Semesterferienregelung betroffen sind, zu hören. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 1998,)
  5. Absatz 3,Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, sind Schultage. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)
  6. Absatz 4,Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
    1. Litera a
      die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 4. Mai;
    2. Litera b
      die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (Weihnachtsferien); die Bildungsdirektion kann darüber hinaus durch Verordnung den 23. Dezember und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;
    3. Litera c
      der einem gemäß Litera a, oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. Litera d
      die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Absatz eins,);
    5. Litera e
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
    6. Litera f
      die Tage vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
    7. Litera g
      die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
    Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1983,, 56 aus 2004,, 58 aus 2006,, 64 aus 2018,, 113 aus 2019,)
  7. Absatz 5,Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage, durch Verordnung schulfrei erklären. Dabei hat sie unter Berücksichtigung allfälliger Schulfreierklärungen durch die Bildungsdirektion gemäß Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 eine Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, vierter Satz Schulzeitgesetz 1985 anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,, 113 aus 2019,)
  8. Absatz 6,In dem Ausmaß, in dem von der Schulfreierklärung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 sowie von den Verordnungsermächtigungen gemäß Absatz 4, Litera b und Absatz 5, kein Gebrauch gemacht wurde, können durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfreie Tage den Hauptferien zugeschlagen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)
  9. Absatz 7,Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder auf Grund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklären. Anmerkung, LGBl.Nr. 28 aus 1997,, 57 aus 2014,, 64 aus 2018,, 63 aus 2022,)
  10. Absatz 8,Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung anordnen, daß die nach Absatz 7, als schulfrei erklärten Tage eingebracht werden. Die Einbringung hat durch Verringerung der in den Absatz 2, 4 und 5 sowie im Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Absatz 4, Litera a, angeführten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - oder durch eine Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen; die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Entfallen durch Schulfreierklärung nach Absatz 7, mehr als sechs Schultage, hat die Bildungsdirektion jedenfalls die Einbringung der über sechs hinausgehenden, als schulfrei erklärten Schultage durch Verordnung anzuordnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 28 aus 1997,, 64 aus 2018,)
  11. Absatz 9,Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 2022,)

§ 3

Text

Paragraph 3,, Schultag

  1. Absatz eins,Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, Schulzeitgesetz 1985 - möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen. Der Unterricht darf am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, für Schüler ab der fünften Schulstufe höchstens sechs, in allen anderen Fällen höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben bzw. sechs Unterrichtsstunden bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion; sie darf nur für Schüler ab der fünften Schulstufe erteilt werden, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des zweiten Satzes mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 1988,, 57 aus 2014,, 64 aus 2018,, 63 aus 2022,)
  2. Absatz 2,Der Unterricht darf grundsätzlich nicht nach 17:00 Uhr enden. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ab der fünften Schulstufe das Ende des Unterrichts mit spätestens 18:00 Uhr bestimmen. Die Zustimmung der Bildungsdirektion darf nur erteilt werden, wenn die Abweichung von der Bestimmung des ersten Satzes mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen bzw. Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. An Samstagen darf der Unterricht im Regelfall nur vier Unterrichtsstunden dauern, er muss jedoch spätestens um 13:00 Uhr enden. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 2022,)

§ 4

Text

Paragraph 4

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)

§ 5

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK, Öffentliche Berufsschulen

Paragraph 5,, Schuljahr

  1. Absatz eins,Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 1988,, 57 aus 2021,)
  2. Absatz 2,An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,); für das Schuljahr an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen gilt Ziffer 3,
    1. Ziffer eins
      Das Unterrichtsjahr umfaßt
      1. Litera a
        das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet,
      2. Litera b
        die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen,
      3. Litera c
        das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet. Abweichend von Litera b, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erlassung der Verordnung ist der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
    2. Ziffer 2
      Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
    3. Ziffer 3
      Bei den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 1988,, 93 aus 1998,, 64 aus 2018,, 57 aus 2021,)
  3. Absatz 3,Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:
    1. Litera a
      an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
    2. Litera b
      an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,
    3. Litera c
      an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
    soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Absätzen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind. Welche Tage an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten der Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion zu bestimmen. Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach Paragraph 10, Absatz 8, letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1983,, 64 aus 2018,)
  4. Absatz 3 a,Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)
  5. Absatz 3 b,Eine Schulfreierklärung nach Paragraph 10, Absatz 5 a, Schulzeitgesetz 1985 darf nur erfolgen, wenn die Verteilung der lehrplanmäßigen Unterrichtseinheiten auf die übrigen Schultage einer Woche unter Berücksichtigung der Lehrgangsdauer bzw. der Dauer des Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, zu keiner Überforderung der Schüler führt. Hiebei ist das duale Ausbildungsprinzip (Berufsschule - Betrieb) zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 45 aus 1995,, 64 aus 2018,)
  6. Absatz 4,Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
    1. Litera a
      die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 4. Mai;
    2. Litera b
      die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (Weihnachtsferien); die Bildungsdirektion kann darüber hinaus durch Verordnung den 23. Dezember und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;
    3. Litera c
      der einem gemäß Litera a, oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. Litera d
      die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Absatz 2,) an ganzjährigen Berufsschulen; diese Tage sind auch an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen schulfrei;
    5. Litera e
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    6. Litera f
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 1988,, 56 aus 2004,, 64 aus 2018,)

  1. Absatz 5,Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)
  2. Absatz 6,Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder auf Grund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklären. Insbesondere kann die Bildungsdirektion in Berücksichtigung eines in einzelnen Berufszweigen zu dieser Zeit erfahrungsgemäß auftretenden erhöhten Arbeitsanfalls für die Schülerinnen und Schüler der in Betracht kommenden Berufsrichtung die unmittelbar vor dem 24. Dezember liegenden Werktage, und zwar bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen, schulfrei erklären. Entfallen dadurch mehr als drei Schultage, so hat die Bildungsdirektion durch Verordnung die Einbringung dieser Schultage im zumutbaren Ausmaß anzuordnen; entfallen nicht mehr als drei Schultage, so kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die Einbringung der entfallenen Schultage im zumutbaren Ausmaß anordnen. Wird die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der entfallenen Schulzeit jedenfalls insoweit anzuordnen, dass zumindest neun Zehntel der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe erreicht werden. Die Einbringung der entfallenen Schulzeit kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Absatz 4, schulfrei erklärten Tage und bei lehrgangsmäßig organisierten Berufsschulen zudem durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. Fortsetzung des Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr erfolgen. Die im Absatz 4, Litera a, angeführten Tage, die letzten drei Tage der Karwoche sowie die Tage vom 24. bis einschließlich 31. Dezember müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben und die Hauptferien dürfen dadurch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Wird die Einbringung von nicht mehr als zwei Schultagen angeordnet, so kann die Einbringung der entsprechenden Unterrichtsstunden auch durch Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Tagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß Paragraph 10, Absatz 8, letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1983,, 45 aus 1995,, 64 aus 2018,, 35 aus 2020,, 63 aus 2022,)
  3. Absatz 7,Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen gemäß Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage, soweit die entfallene Schulzeit nicht bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden gemäß Paragraph 6, dieses Landesgesetzes sowie Paragraph 10, Absatz 8, Schulzeitgesetz 1985 berücksichtigt werden kann. Der Beginn der Hauptferien ist erforderlichenfalls durch Verordnung der Bildungsdirektion entsprechend zu verlegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1983,, 45 aus 1995,, 64 aus 2018,, 57 aus 2021,)
  4. Absatz 8,Vor der Erlassung von Verordnungen der Bildungsdirektion gemäß Absatz 5, 6 und 7 sind der Schulgemeinschaftsausschuß sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören; wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, hat anstelle dieser Anhörung eine nachträgliche Information zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 1983,, 45 aus 1995,, 28 aus 1997,, 11 aus 2015,, 64 aus 2018,)

§ 6

Text

Paragraph 6,, Schultag

Bei der Festsetzung der Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter darauf Bedacht zu nehmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch die Tage, die nach Paragraph 5, Absatz 4 und 5 dieses Landesgesetzes sowie Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 - ausgenommen die Ferien bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen - schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat eine allenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 6, letzter Satz angeordnete Einbringung von Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Bildungsdirektion auf einzelne Schultage so aufzuteilen, dass die zusätzliche Belastung für die Schülerinnen und Schüler möglichst gering gehalten wird.

Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,, 57 aus 2021,)

§ 7

Text

Paragraph 7

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)

§ 8

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8,, Schulversuche

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,)

§ 9

Text

Paragraph 9

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 2 aus 2021,)

§ 10

Text

Paragraph 10,, Verweisungen

Das in diesem Landesgesetz zitierte Schulzeitgesetz 1985 ist in folgender Fassung anzuwenden:, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,.

Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2018,, 113 aus 2019,, 57 aus 2021,, 63 aus 2022,)

Art. 11

Text

Artikel römisch elf

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 64 aus 2018,)

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins Ziffer 31, rückwirkend mit 1. Jänner 2018;
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch eins Ziffer eins, 15, 17, 40, 51, 52 und 71 bis 74 und Artikel römisch zwei Ziffer eins und 29 sowie Artikel römisch zehn Ziffer eins, bis 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;
    3. Ziffer 3
      Artikel römisch eins Ziffer 2, 6 bis 8, 11, 18, 19, 21 bis 23, 29, 33 bis 35, 37 bis 39, 43, 45, 56, 59, 62 und 69, Artikel römisch zwei Ziffer 2, 4, 5, 7, 10 bis 12, 14 bis 21 und 23 bis 27 sowie Artikel römisch drei mit 1. September 2018;
    4. Ziffer 4
      die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2019.
  2. Absatz 2,Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Festsetzung der Sprengel für öffentliche Pflichtschulen gemäß Paragraphen 40 und 42 bis 44 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, gelten ab 1. Jänner 2019 als Verordnungen der Bildungsdirektion.
  3. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt im Paragraph 25, Absatz 3,, im Paragraph 27 b, Absatz eins und in den Paragraphen 36 a und 38 a Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung dieses Landesgesetzes, die Landesregierung sowie im Paragraph 27 b, Absatz 6 und im Paragraph 27 c, Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sowie im Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 8 und Paragraph 6, Oö. Schulzeitgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1976,, in der Fassung dieses Landesgesetzes, der Landesschulrat an die Stelle der Bildungsdirektion. Bei einer landesübergreifenden Bildung von Schulclustern gemäß Paragraph 27 b, Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung dieses Landesgesetzes, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Oö. Landesregierung und die durch die jeweilige Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde einvernehmlich vorzugehen.
  4. Absatz 4,Paragraphen 3 b und 3 c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind im Schuljahr 2018 aus 2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommenen Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, in Deutschförderklassen zu unterrichten sind.
  5. Absatz 5,Artikel römisch eins Ziffer 72 und 73 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.