(3)Absatz 3,Gemäß der Anlage zur Verordnung umfasst das freie Kontingent drei Kontingente (A, B und C). Entnahmen im Rahmen des Kontingents A dürfen im Zeitraum gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen. Entnahmen im Rahmen des Kontingents B dürfen in den Zeiträumen gemäß § 2 Abs. 2 nur an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen (§ 3 Abs. 1), ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen. Entnahmen im Rahmen des Kontingents C dürfen im Zeitraum gemäß § 2 Abs. 3, ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen, wenn dies mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse (§ 3 Abs. 2) geboten scheint. Beabsichtigte Entnahmen im Rahmen des Kontingents C sind der Oö. Landesregierung von der Inhaberin bzw. dem Inhaber einer Teichanlage gemäß § 3 Abs. 2 anzuzeigen, wobei je Teichanlage eine Anzeige nur einmal im laufenden Entnahmejahr und frühestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Entnahme erfolgen kann. Die angezeigte Entnahme ist binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständig und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn an den betroffenen Teichanlagen gemäß § 3 Abs. 2 Zäunungen ausreichend zielführend umsetzbar sowie wirtschaftlich zumutbar sind und andere tatsächliche oder rechtliche Hindernisse nicht bestehen. Die vierwöchige Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt.Gemäß der Anlage zur Verordnung umfasst das freie Kontingent drei Kontingente (A, B und C). Entnahmen im Rahmen des Kontingents A dürfen im Zeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, ausgenommen in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Gebieten, erfolgen. Entnahmen im Rahmen des Kontingents B dürfen in den Zeiträumen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nur an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen (Paragraph 3, Absatz eins,), ausgenommen in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Gebieten, erfolgen. Entnahmen im Rahmen des Kontingents C dürfen im Zeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ausgenommen in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Gebieten, erfolgen, wenn dies mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse (Paragraph 3, Absatz 2,) geboten scheint. Beabsichtigte Entnahmen im Rahmen des Kontingents C sind der Oö. Landesregierung von der Inhaberin bzw. dem Inhaber einer Teichanlage gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuzeigen, wobei je Teichanlage eine Anzeige nur einmal im laufenden Entnahmejahr und frühestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Entnahme erfolgen kann. Die angezeigte Entnahme ist binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständig und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn an den betroffenen Teichanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Zäunungen ausreichend zielführend umsetzbar sowie wirtschaftlich zumutbar sind und andere tatsächliche oder rechtliche Hindernisse nicht bestehen. Die vierwöchige Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt.