Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen in in Grünburg, Nußbach, Oberschlierbach, Steinbach an der Steyr, Adlwang, Aschach an der Steyr, Garsten, Ternberg und Waldneukirchen, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 32/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Bezeichnung

Das Gebiet „Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen“ in den Gemeinden Grünburg, Nußbach, Oberschlierbach, Steinbach an der Steyr, Adlwang, Aschach an der Steyr, Garsten, Ternberg und Waldneukirchen (offizielle Gebietskennziffer AT3128000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen‘“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Grenzen

In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/7) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. Ziffer eins
    der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten Tierart des Anhangs römisch zwei der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensraums

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1093*

Steinkrebs

(Austropotamobius torrentium)

Kleine bis mittelgroße, saubere, sauerstoffreiche, naturnahe, sommer kühle Bäche mit Schottergrund

§ 4

Text

Paragraph 4,, Erlaubte Maßnahmen

  1. Absatz eins,Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2,In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in beiden Zonen:
      1. Litera a
        Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Forststraßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser- und Kanalleitungen, Drainagen, Gräben, Kläranlagen, Stromleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang; ausgenommen davon das Entleeren von bestehenden Teichen;
      2. Litera b
        Maßnahmen im Rahmen des Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie;
      3. Litera c
        die landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln); auf Flächen, die von der Böschungsoberkante landeinwärts keine Neigung aufweisen, ist die Düngung mit Mineral- und Wirtschaftsdünger (Festmist, Jauche, Gülle) nur durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite bis zu 5 m zur Böschungsoberkante erlaubt;
      4. Litera d
        die Nutzung der Bäche als Viehtränke;
      5. Litera e
        die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m auf einer Uferseite bzw. bis zu 50 m bei beidufriger Nutzung;
      6. Litera f
        die Ausübung der Fischerei, davon ausgenommen der Besatz und die Entnahme von Krebsen;
      7. Litera g
        die Ausübung der Jagd;
    2. Ziffer 2
      über die in Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
      die forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Düngung, der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln) und Kahlhiebe auf Flächen mit mehr als 30 % offenem Boden;
    3. Ziffer 3
      über die in Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
      1. Litera a
        die Einzelstammentnahme;
      2. Litera b
        die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
      3. Litera c
        die mechanische Kulturpflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;
      4. Litera d
        die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), wobei die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
      5. Litera e
        Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
      6. Litera f
        die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Ziel des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz eins,Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Landschaftspflegeplan

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

und
  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierart zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1093*

Steinkrebs

(Austropotamobius torrentium)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Adaptieren von ausgewählten, bestehenden Wanderhindernissen für Krebse; Vermeidung des Eintrags von Schad- und Nährstoffen aus dem unmittelbaren Gewässerumfeld; Wiederansiedelungen

§ 7

Text

Paragraph 7,, Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019“: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/100 der Kommission vom 28. November 2019 zur Annahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 28 vom 31.1.2020, S 519 ff.

§ 8

Text

Paragraph 8,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 2/4

Anl. 2/5

Anl. 2/6

Anl. 2/7

Anl. 3/1

Anl. 3/2