(4)Absatz 4,Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist die bzw. der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf „Zur Ordnung“ die Missbilligung des Verhaltens auszusprechen. Die bzw. der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunkts weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat die bzw. der Vorsitzende in einer Sitzung eine Rednerin bzw. einen Redner bereits zweimal „Zur Sache“ oder „Zur Ordnung“ ermahnt, so ist sie bzw. er berechtigt, der Rednerin bzw. dem Redner das Wort zu entziehen.