Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung über die Helmpflicht beim Wintersport, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

StF: LGBl.Nr. 8/2010 (Anm: GP XXVII RV 16/2009 LT 2)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Ratifikationstext

Gemäß Artikel 56 Absatz 4, des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Der Oö. Landtag hat beschlossen:
    Der Abschluss der in der Anlage kundgemachten Vereinbarung über die Helmpflicht beim Wintersport wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinbarung ist mit 23. Jänner 2010 für die Länder Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien und Kärnten in Kraft getreten.

Art. 1

Text

Artikel 1

Helmpflicht

Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.

Art. 2

Text

Artikel 2

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

  1. Absatz 2,Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

  1. Absatz 3,Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

  1. Absatz 4,Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Art. 3

Text

Artikel 3

Umsetzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.

Art. 5

Text

Artikel 5

Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.