(2)Absatz 2,Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Haus- und Heimordnung,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 49 Abs. 2,das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 49, Absatz 2,,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 61).Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 61,).