Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßenabschnitten als Radhauptroute in den Gemeindegebieten von Linz, Leonding und Pasching, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßenabschnitten als Radhauptroute in den Gemeindegebieten von Linz, Leonding und Pasching

StF: LGBl.Nr. 41/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2024,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Die neu herzustellende Straße RHR 9 „LILO-Radhauptroute“ wird für den Gemeingebrauch gewidmet und als Radhauptroute eingereiht, soweit die Trasse nicht über bestehende Straßen verläuft. Das Trassenband (grün gefärbt in beiliegenden Verordnungsplänen, Maßstab 1 : 2.000 - Anlagen 1 bis 7)

  • Strichaufzählung
    beginnt an der Kärntnerstraße beim Linzer Hauptbahnhof,
  • Strichaufzählung
    verläuft weiter auf der Waldeggstraße,
  • Strichaufzählung
    der Klimtstraße,
  • Strichaufzählung
    nordseitig entlang der Linzer Lokalbahnstrecke,
  • Strichaufzählung
    mit einer Anbindung über den Füchslbach an den Bachweg,
  • Strichaufzählung
    vorbei am Bahnhof Leonding Lb.,
  • Strichaufzählung
    mit einer Ausästung nach Norden, um an die Landesstraße L1386 Leondinger Straße bei deren km 7,32 anzubinden,
  • Strichaufzählung
    vorbei am Bahnhof Straßfeld,
  • Strichaufzählung
    quert die Linzer Lokalbahn beim Bahnhof Bergham und verläuft dann südseitig entlang der Linzer Lokalbahnstrecke,
  • Strichaufzählung
    vorbei am Bahnhof Am Dürrweg,
  • Strichaufzählung
    vorbei am Bahnhof Rufling,
  • Strichaufzählung
    schwenkt vom Parallelverlauf zur Linzer Lokalbahn nach Süden, um die Landesstraße L1381 Ochsenstraße bei deren km 1,55 zu unterführen,
  • Strichaufzählung
    verläuft südseitig entlang der L1381 Ochsenstraße bis zu deren Ende und quert dort die Landesstraße L1390 Kürnbergstraße,
  • Strichaufzählung
    schwenkt wieder in den Parallelverlauf zur Linzer Lokalbahn (südseitig) und
  • Strichaufzählung
    endet beim Bahnhof Thurnharting.

§ 2

Text

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Text

Anl. 2

Anl. 3

Anl. 4

Anl. 5

Anl. 6

Anl. 7