Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Reinthallermoos" in Attersee, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 65/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Bezeichnung

Das „Reinthallermoos“ in der Gemeinde Attersee (offizielle Gebietskennziffer AT 3106000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet Reinthallermoos“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Grenzen

  1. Absatz eins,In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
  2. Absatz 2,Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:
    Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Reinthallermoos“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,).

Tabelle 1:

Codebezeichnung gemäß FFH-Richtlinie (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperul-Fagetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwald (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salcion albae)

§ 4

Text

Paragraph 4,, Erlaubte Maßnahmen

Die im Paragraph 2, der Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Ziele des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz eins,Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Landschaftspflegeplan

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.

Tabelle 2:

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Erhalt der hydrologischen Verhältnisse; Monitoring der Nährstoffeinträge und gegebenenfalls Reduktion dieser, Anlage von Pufferflächen

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Dauernder Nutzungsverzicht; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierungen in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes, Schutz der (Natur) Verjüngung wenn erforderlich

9180*

Hang- und Schluchtwälder (Tilio-Acerion)

Dauernder Nutzungsverzicht; Nutzungseinschränkungen Waldbau (zB Begrenzung der Schlaggröße, Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf die Neuanlage von Wegen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Erhalt der Hydrologie und der Standortverhältnisse; dauernder Nutzungsverzicht; Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

§ 7

Text

Paragraph 7,, Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 368 ff.;
  2. Ziffer 2
    „Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011“: Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011 zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 8.2.2011, S 1 ff.

§ 8

Text

Paragraph 8,, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.