Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung, mit der das „Gerlhamer Moor“ in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Gerlhamer Moor“ in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 111/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Das „Gerlhamer Moor“ in der Gemeinde Seewalchen a.A. (offizielle Gebietskennziffer AT3140000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Gerlhamer Moor‘“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Grenzen

  1. Absatz eins,In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
  2. Absatz 2,Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich jenes Gebiet, das von der Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1993,, zur Gänze erfasst ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Gerlhamer Moor“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. Ziffer eins
    der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung des Lebensraums

6410

Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinioncaeruleae)

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150

Torfmoos-Schlenken (Rhynchosporion)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs römisch zwei der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensraums

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)

Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore

§ 4

Text

Paragraph 4,, Erlaubte Maßnahmen

Die im Paragraph 2, der Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl.Nr. 56 aus 1993,, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Ziel des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz eins,Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Landschaftspflegeplan

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6410

Pfeifengraswiese auf kalkreichem  Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden

(Molinion caeruleae)

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren auf der Teilfläche mit Vorkommen des Firnisglänzenden Sichelmooses, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern

7150

Torfmoos-Schlenken

(Rhynchosporion)

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern

und
  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)

Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts, fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen

§ 7

Text

Paragraph 7,, Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.

§ 8

Text

Paragraph 8,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Text

Anl. 2